Berechnungsgrundlage Insoverwalter bei §§ 170 ff. InsO

  • Ich habe folgenden "kuriosen" Fall, bei dem ich nicht so recht weiter weiß:

    Insoverfahren mit Stundung. finanziertes KFZ wird für 25.000,- € verkauft. Insoverwalter erhält die 4% Pauschale = 1.000 ,- € und die Umsatzsteuer in Höhe von 4.750,- €, die er ans FA abführt.

    Jetzt stellt er Vergütungsantrag und berechnet nach einem Wert von 5.750 .- € ( 25.000.- abzüglich des an den Absonderungsberechtigten zu zahlenden Betrag i.H.v. 19.250.- €). Problem ist natürlich dei Umsatzsteuer, die er ans Finanzamt gezahlt hat.
    Erst war ich böse, jetzt bin ich perplex und weiß nicht so genau, wie ich das bewerten soll.
    Wie seht Ihr das? Hier ist es ein Stundungs- bzw. § 207 InsO-fall, so dass man sich u.U. auf die BGH-Entscheidung berufen könnte und die Verfahrenskosten den Massevrbindlichkeiten vorausgehen. Ich weiß aber auch, dass die Nichtzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer ein Problem für den Insolvenzverwalter persönlich darstellen kann.
    Mir geht es auch darum, ob er diesen "durchlaufenden Posten" wirklich nicht von der Berechnungsgrundlage abziehen bzw. ihn garnicht erst mitrechnen darf.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Ust ist in die Berechnungsmasse einzubeziehen.

    Wegen der Abführung fehlt mir augenblicklich noch die passende Entscheidung, die ich aber glaube, mal gelesen zu haben:

    Zwar ist die Ust. als Masseverbindlichkeit zu bedienen, allerdings kann er sie, wenn man sich an die Tilgungsreihenfolge hält, nicht bedienen.

    Einzig konsequent wäre es dann, die Verwertung nicht durchzuführen. Dies verstößt aber gegen §159 InsO. Aus diesem Grund ist der Verwalter dann aus der persönlichen Haftung raus, glaube ich mal gelesen zu haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Ust ist in die Berechnungsmasse einzubeziehen.



    Ob der Insolvenzverwalter die Ust tatsächlich abführt, ist dabei irrelevant.

    Hinsichtlich der Abführung der Umsatzsteuer und der Haftung lautet die Argumentation tatsächlich so. Rechtsprechung habe ich allerdings noch keine gesehen. Und ich habe ehrlich danach gesucht.

    Weiterhin wäre man jetzt bei der im Forum schon oft diskutierten Frage, ob die Stundung der Verfahrenskosten die Verteilungsreihenfolge der §§ 209 ff. InsO suspendiert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke Ihr beiden. Alo bleibt mir nur, anzumäkeln, dass er die Umsatzsteuer vor Zahlung der Massekosten gezahlt hat? Irgendwie ja nicht richtig befriedigend...

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  • Also nur, wenn Du die Meinung vertrittst, dass die Kostenstundung die Reihenfolge der §§ 209 InsO nicht aufhebt. Irgendwo in den weiten des Forums gibt es da Diskussionen, wobei chick glaube ich, eine andere Meinung vertreten hatte. Allerdings gibt es wohl jetzt auch eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshof. Rainer!

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  • Die ist ja leider nicht soooo ganz klar. Denn die Frage kann ja noch sein, ob das unausweichliche Masseverbindlichkeiten sind. Und es gibt ja die Ansicht einiger Verwalter, die meinen, es droht ihnen ein strafrechtliches Verfahren wg. Steuerhinterziehung. Und selbst wenn sie dann im Recht sind/waren und es richtig war, die Steuer nicht abzuführen, so haben sie doch den Makel eines Steuerstrafverfahrens. und man kennt ja die stille Post. da kommt es ja garnicht darauf an, ob etwas zu recht erfolgte...

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  • Deine Verwalter sind aber Schisshasen. Wir melden die Steuern an (sonst droht wirklich die Steuerhinterziehung) und verweisen dann auf die Masseunzulänglichkeit: Bisher kann ich meine Verwalter alle noch außerhalb der JVA sprechen. Ich finde, Insolvenzverwaltung ist nix für Menschen mit schwachen Nerven.

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  • Die ist ja leider nicht soooo ganz klar. Denn die Frage kann ja noch sein, ob das unausweichliche Masseverbindlichkeiten sind. Und es gibt ja die Ansicht einiger Verwalter, die meinen, es droht ihnen ein strafrechtliches Verfahren wg. Steuerhinterziehung. Und selbst wenn sie dann im Recht sind/waren und es richtig war, die Steuer nicht abzuführen, so haben sie doch den Makel eines Steuerstrafverfahrens. und man kennt ja die stille Post. da kommt es ja garnicht darauf an, ob etwas zu recht erfolgte...




    Also, "richtige" Verwalter haben mindestens immer ein laufendes Ermittlungsverfahren am Hals, weil sie jemanden auf die Füße getreten haben, der sich seinerseits mit einer Strafanzeige revangiert haben.

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  • Die ist ja leider nicht soooo ganz klar. Denn die Frage kann ja noch sein, ob das unausweichliche Masseverbindlichkeiten sind. Und es gibt ja die Ansicht einiger Verwalter, die meinen, es droht ihnen ein strafrechtliches Verfahren wg. Steuerhinterziehung. Und selbst wenn sie dann im Recht sind/waren und es richtig war, die Steuer nicht abzuführen, so haben sie doch den Makel eines Steuerstrafverfahrens. und man kennt ja die stille Post. da kommt es ja garnicht darauf an, ob etwas zu recht erfolgte...




    Also, "richtige" Verwalter haben mindestens immer ein laufendes Ermittlungsverfahren am Hals, weil sie jemanden auf die Füße getreten haben, der sich seinerseits mit einer Strafanzeige revangiert haben.



    Und da verweise ich nur mal als Beispiel auf Aurich: Spezialstaatsanwalt ermittelt, also hat der böse böse Rpfl gemeinsame Sache mit dem Verwalter gemacht, ergo "kumpaneien" alle Rpfl mit dem Verwalter, ergo ist alles Betrug. Der Rpfl kann damit wohl einigermaßen leben. Aber ob Verwalter damit leben können, dass Steuerermittlungsverfahren laufen?

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  • Aber ob Verwalter damit leben können, dass Steuerermittlungsverfahren laufen?



    Bei manchen Gerichten führt ein Ermittlungsverfahren dazu, dass bis zum Abschluss von diesen keine neuen Verfahren mehr erteilt werden. Das ist natürlich bitter. Aber sonst heißt es wohl: No risk, no fun.

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  • Aber ob Verwalter damit leben können, dass Steuerermittlungsverfahren laufen?



    Bei manchen Gerichten führt ein Ermittlungsverfahren dazu, dass bis zum Abschluss von diesen keine neuen Verfahren mehr erteilt werden. Das ist natürlich bitter. Aber sonst heißt es wohl: No risk, no fun.



    "Bitter" ist wohl noch diplomatisch ausgedrückt. Andererseits ist das gesetzliche Ergebnis (Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch die durchlaufende Umsatzsteuer) natürlich auch unbefriedigend. Man könnte auch auf dem Standpunkt stehen, wenn er (der Verwalter) schon diese Kohle haben will, dann muß er da halt auch durch;).

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  • Manchmal bekommt auch der Verwalter keine Vergütung, sondern ein angemessenes Schmerzensgeld :D.

    Ich halte die Tatsache, dass "durchlaufende Gelder" die Berechnungsgrundlage erhöhen, aus Verwaltersicht gar nicht so falsch. Denn es ist nicht nur die Umsatzsteuer, man könnte doch sagen, dass jeder Einnahme, die zu einer Ausgabe führt (z.B. Kostenerstattungen des Gegner in einem Rechtsstreit, der an die Anwälte weiter gereicht wird) durchlaufende Posten sind. Damit käme man dann, ähnlich wie bei Absonderungsrechten, auf eine ganz kleine vergütungsrelevante Masse. Ob dies gewünscht sein kann :gruebel:.

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  • jetzt muss ich leider mal laut werden:

    DURCHLAUFENDE POSTEN SIND DER BERECHNUNGSMASSE FREMD


    Das predige ich, unter Zuhilfenahme von Förster, ZInsO 200, Heft 10, ständig den Herrn/Frauen Schlussrechnungsprüfern.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • jetzt muss ich leider mal laut werden:

    DURCHLAUFENDE POSTEN SIND DER BERECHNUNGSMASSE FREMD


    Das predige ich, unter Zuhilfenahme von Förster, ZInsO 200, Heft 10, ständig den Herrn/Frauen Schlussrechnungsprüfern.



    Brauchst Du nicht, weiß ich ja, auch wenn ich es einmal ohne Tütelchen geschrieben habe. Deshalb wollte ich auch keine Diskussion hier anfangen, ob es sinnvoll ist das """""""durchlaufenden Posten"""""" rauszunehmen wären oder nicht. Aber in dem von mir beschriebenen Fall fand ich es zunächst mal befremdlich, dass sich die Masse dadurch erheblich erhöht, ohne dasss sie sich erheblich erhöht;).

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  • hm, also zwei Dinge dazu (und ich hab von Steuererecht k.A. und von Vergütungsrecht nur ein wenig):
    Vergütungsberechung: § 1 ABs. 2 Nr. 1 InsVV: Mehrbetrag (=40 % von 25.000 EUR) darf nicht über der Feststellungspauschale liegen. Ergo: 1000 EUR Mindestvergütung + 4 % aus 25.000 EUR; das wars. Die UST ist kein aus dem Absonderungsgut fließender "Überschuss". Oki hiergegen mag man einwenden, die UST sei aber eine Masseverbindlichkeit; er ist aber m.E. kein Verwertungsüberschuss, sondern lediglich Ergebnis der Doppelumsatzsteuerproblematik (und die mag lösen wer will...).

    Desweiteren gehen die Verfahrenskosten den Masseverbindlichkeiten vor. Ich hab das Prob mal vor Jahren aufgebracht, da ging es um 150 EUR UST. Das FA hat die UST sogar zurückgespuckt :D
    Wenn es in diesem Bereich Stress zwischen Verwalter und FA gibt, halte ich es mit Gegs und LFdC. Der Stress ist dann kein malus, im Gegentum !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die UST aus der Verwaltervergütung berechnungsmasseerhöhend ist (wenn denn der Schuldner umsatzsteuerpflichtig war). Wo ist da jetzt der Unterschied zum hiesigen Fall? Die eingezogene Umsatzsteuer, die dann ans FA abgeführt wird, ist immer berechnungsmasseerhöhend.

  • ....
    Vergütungsberechung: § 1 ABs. 2 Nr. 1 InsVV: Mehrbetrag (=40 % von 25.000 EUR) darf nicht über der Feststellungspauschale liegen. Ergo: 1000 EUR Mindestvergütung + 4 % aus 25.000 EUR; das wars. Die UST ist kein aus dem Absonderungsgut fließender "Überschuss". Oki hiergegen mag man einwenden, die UST sei aber eine Masseverbindlichkeit; er ist aber m.E. kein Verwertungsüberschuss, sondern lediglich Ergebnis der Doppelumsatzsteuerproblematik (und die mag lösen wer will...).

    .....



    @def
    dies ist ja gerade das von Mosser angesprochene Problem:

    ME ist hier nicht auf die Mindestvergütung abzustellen, da die Regelvergütung höher ist. Diese ergibt sich aus den Feststellungskosten, die nicht 1.000,00 EUR betragen, sondern 1.190 und der die Masse belastenden Ust, 4.750,00 EUR, also 2.376,00 EUR.

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  • hm, also zwei Dinge dazu (und ich hab von Steuererecht k.A. und von Vergütungsrecht nur ein wenig):
    Vergütungsberechung: § 1 ABs. 2 Nr. 1 InsVV: Mehrbetrag (=40 % von 25.000 EUR) darf nicht über der Feststellungspauschale liegen. Ergo: 1000 EUR Mindestvergütung + 4 % aus 25.000 EUR; das wars.



    Das habe ich garnicht verstanden. Was hat § 1 II 1 InsVV in diesem Falle damit zu tun? Die Absonderunsvergütung bekommt er doch neben der "normalen Vergütung, bzw. ist Teil der Vergütung.

    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die UST aus der Verwaltervergütung berechnungsmasseerhöhend ist (wenn denn der Schuldner umsatzsteuerpflichtig war). Wo ist da jetzt der Unterschied zum hiesigen Fall? Die eingezogene Umsatzsteuer, die dann ans FA abgeführt wird, ist immer berechnungsmasseerhöhend.

    Nee, wird letztlich wohl kein anderer Fall sein. Aber ist ja klar, dass es mir hier mißfällt, die Berechnungsgrundlage nach diesem Wert zu nehmen. Und wenn in so einem Fall lediglich 1.000 € an die Masse gehen, der Insoverwalter daran aber 2.800,- netto (2.300 € normal + Absonderungsvergütung) verdient, dann darf man doch mal seine Verwunderung zum Ausdruck bringen. Und da dürfte doch wohl klar sein, dass das in der Aussenwelt zu "verächtlichen" Kommentaren führt;).

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