Grundschuld falsch eingetragen

  • Könnt Ihr mir helfen:

    Im Grundbuch sind unter einer lft. Nr im BV mehrer Grundstücke gebucht. Jetzt wurde eine Grundschuld falsch eingetragen, indem die Grundstücke nicht neu eingetragen wurden, sondern eingetragen wurde, dass die Grundschuld nur an Flurstück A und B lastet.

    Wie bekommt man das jetzt grundbuchtechnisch wieder hin? Die beiden belasteten Grundstücke sollen nun verkauft werden.

    Danke

  • Ich krame mal in meinem Halbwissen:

    Belastungsgegenstand der Grundschuld können nur Grundstücke sein, die Bewilligung wird wohl die Flurstücke, die belastet werden sollten, bezeichnet haben. Also fehlt es nur an der notwendigen vor der GS-Eintragung vorzunehmenden Teilung, welche nachzuholen ist. Wenn dann die Flurstücke, die von der GS erfasst werden sollen, als selbstständige Grundstücke gebucht sind, könnte man überlegen, einfach die Spalte 2 der Abt. III zu berichtigen, den Passus "nur lastend auf Flurstück..." zu röten und in der Veränderungsspalte einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

  • Die Grundschuld wurde offenbar an den Flurstücken A und B eingetragen, obwohl das Grundstück aus mehr als diesen beiden Flurstücken (also mindestens drei Flurstücken) besteht.

    Bevor man Deine Frage beantworten kann, müsste man noch wissen, an welchem Grundbesitz die Grundschuld bestellt und zur Eintragung bewilligt war. Nur an den Flurstücken A und B?

  • Und A und B sollen jetzt verkauft werden? Direkt umgeschrieben? Dann buch sie doch einfach mit der Belastung auf das (neue) Blatt des Erwerbers und mach ins abgebende Blatt in Abt. III/V den Vermerk "mit dem Belastungsgegenstand übertragen nach..."

  • Dann ist die Grundschuld an den Flurstücken A und B wirksam entstanden und das Grundbuch ist richtig. Es wurde sich über die Bestellung der Grundschuld an diesen Flurstücken geeinigt und so wurde es auch eingetragen (§ 873 Abs.1 BGB). Ob es nach den Vorschriften des Grundbuchrechts (§ 7 Abs.1 GBO) so hätte eingetragen werden dürfen, ist materiellrechtlich belanglos. Der Belastungsgegenstand muss nur entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz bezeichnet sein. Das ist der Fall. Um ein Grundstück im Rechtssinne muss es sich dabei nicht handeln.

    Die Abschreibung nach § 7 Abs.1 GBO kann aber (auch im Zuge der Veräußerung) nachgeholt werden (Demharter § 7 Rn.34). Am Belastungsgegenstand der Grundschuld ändert sich dadurch aber aus den genannten Gründen nichts.

  • Habe ich das jetzt richtig verstanden:
    Ich kann die Eintragung bis zur Auflassung so lassen und dann einfach die Grundschuld mit übertragen?

  • Habe ich das jetzt richtig verstanden:
    Ich kann die Eintragung bis zur Auflassung so lassen und dann einfach die Grundschuld mit übertragen?



    Kannst Du. Ich würde allerdings bereits jetzt das neue Blatt anlegen, damit die Grundschuldeintragung in Ordnung kommt.

  • Habe ich das jetzt richtig verstanden:
    Ich kann die Eintragung bis zur Auflassung so lassen und dann einfach die Grundschuld mit übertragen?



    Kannst Du. Ich würde allerdings bereits jetzt das neue Blatt anlegen, damit die Grundschuldeintragung in Ordnung kommt.



    Würd ich auch so machen. Dann ist wieder alles in Ordnung (falsch war es ja nicht, nur ...irgendwie nicht schön.)

  • Man könnte sogar eine Grundschuld an einer lediglich durch eine Karte bestimmte unselbständige Teilfläche eintragen und die Grundschuld wäre an ihr entstanden.



    OT: Och! Und wer darf dann rausfummeln, woran die Grundschuld letztendlich lastet? Im Zweifel ich! Nee, lasst mal... ;)

    Ich frag mich grade: Was wäre denn, wenn die GS am Grundstück, also auch an den nicht bewilligten Flurstücken, eingetragen worden wäre? Dann wäre sie doch mangels Bewilligung nicht entstanden. Hätte man das auch auf dem kalten Wege (Abschreibung der belasteten Grundstücke oder eben nachträglicher Vollzug der Teilung) lösen können? Ich meine ja. Und zwar auch, sofern Zwischenrechte eingetragen wären, da diese nur bevorteilt würden durch die Richtigstellung.

    Einmal editiert, zuletzt von B-Amte (31. August 2010 um 14:05) aus folgendem Grund: vertippt, vertippt, vertippt...

  • Ich frag mich grade: Was wäre denn, wenn die GS am Grundstück, also auch an den nicht bewilligten Flurstücken, eingetragen worden wäre? Dann wäre sie doch mangels Bewilligung nicht entstanden. Sie wären mangels Einigung nicht daran entstanden. Hätte man das auch auf dem kalten Wege (Abschreibung der belasteten Grundstücke oder eben nachträglicher Vollzug der Teilung) lösen können? Ich meine ja. Nein, die Grundbuchberichtigung erfolgt nur auf Antrag. Und zwar auch, sofern Zwischenrechte eingetragen wären, da diese nur bevorteilt würden durch die Richtigstellung. Das spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

  • Ich frag mich grade: Was wäre denn, wenn die GS am Grundstück, also auch an den nicht bewilligten Flurstücken, eingetragen worden wäre? Dann wäre sie doch mangels Bewilligung nicht entstanden. Sie wären mangels Einigung nicht daran entstanden. Mein ich doch! Hätte man das auch auf dem kalten Wege (Abschreibung der belasteten Grundstücke oder eben nachträglicher Vollzug der Teilung) lösen können? Ich meine ja. Nein, die Grundbuchberichtigung erfolgt nur auf Antrag. Schon richtig, dennoch tendiere ich eher dazu, so einen Fauxpas mal eben kurz zu berichtigen. Ob das nun so richtig ist oder nicht. Hauptsache, das Grundbuch ist danach wieder im Lot. Und zwar auch, sofern Zwischenrechte eingetragen wären, da diese nur bevorteilt würden durch die Richtigstellung. Das spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Wieso nicht? Weil die nachrangigen Rechte keinen Nachteil erleiden würden. Anders wäre es doch aber, wenn die Eintragung nur zu lasten von A und B erfolgt wäre, obwohl C lt. EINIGUNG belastet werden sollte.

    Heute in bunt...

  • Wenn die Flurstücke A, B und C hätten belastet werden sollen, aber die Grundschuld nur an den Flurstücken A und B eingetragen wurde, dann ist die Grundschuld an Flurstück C nicht entstanden. Ob sie dann wenigstens an den Flurstücken A und B entstanden ist, richtet sich nach § 139 BGB (wohl anzunehmen: Besser ein Recht an A und B als überhaupt kein Recht). Geht man von einem Entstehen an A und B aus, ist das Grundbuch richtig und zwar auch bezüglich Flurstück C, weil die Grundschuld dort mangels Eintragung nicht entstanden sein kann. Wenn nun nach der Grundschuld Zwischenrechte am gesamten Grundstück eingetragen wurden (die dann ja gar keine "Zwischen"rechte sind), dann haben diese Rechte an den Flurstücken A und B Rang nach der Grundschuld und an Flurstück C besteht überhaupt kein Rangverhältnis zur Grundschuld, weil letztere gar nicht an Flurstück C lastet. Wird die Grundschuld dann noch nachträglich an Flurstück C eingetragen, kann deren Gläubiger nur den Rang nach den anderen Rechten erhalten. Diese Rechte sind also so oder so vom Schicksal der Grundschuld bezüglich Flurstück C nicht tangiert.

  • Nochmal eine Nachfrage: Was wenn der Fall so ist, dass Grunschuld für Flurstück A + B eingetragen ist und C jetzt verkauft werden soll.
    C wird unbelastet übernommen und wie kann man es bzgl. A + B wieder "schick" machen oder einfach so lassen???

  • Wenn die Grundschuld nur an den Flurstücken A und B lastet und nur an A und B lasten sollte, dann kann Flurstück C unbelastet abgeschrieben werden und das Restgrundstück, das dann nur noch aus den Flurstücken A und B besteht, bleibt auf dem alten Grundbuchblatt, dass sich dann sozusagen "von selbst" bereinigt.

    Wenn die Grundschuld aber an allen drei Flurstücken bestellt, aber versehentlich nur an den Flurstücken A und B eingetragen wurde, dann muss zuerst (§ 17 GBO) der noch unerledigte Antrag bezüglich der Eintragung der Grundschuld an Flurstück C erledigt werden, bevor weitere Anträge vollzogen werden können.

  • Hallo zusammen.

    Ich muss das Thema jetzt leider mal ausgraben, ich habe in einer Akte gerade folgende Situation:

    BV-Nr. 1 bestehend aus den Flurstücken a, b und c
    Veräußert wird nur Flurstück a.
    Bei der Eintragung der Finanzierungsgrundschuld wurde vergessen, vorher das Flst. a abzuschreiben und (was glaube schlimmer ist): die Grundschuld wurde voll auf das Grundstück BV-Nr. 1 eingetragen, ohne Einschränkung auf Flurstück a.
    Ich soll jetzt den Eigentumswechsel (nebst Abschreibung auf ein anderes Blatt) vornehmen.

    Wie bekomme ich das jetzt wieder hin gebogen?
    Genügt da der Abschreibevermerk auf dem alten Blatt mit einem Zusatz, dass die GS nur auf Flst. a lastet? Auf den andern beiden Flurstücken ist sie ja eigentlich nicht entstanden.

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