PKH im Mahnverfahren

  • Ööööhm, wenn ich mal aus Refa-Sicht dürfte:

    Das Mahnverfahren ist ja nun in erster Linie dazu da, möglichst flott Ansprüche in einen Titel zu packen, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass die Gegenseite in irgendeiner Form mault. Wenn damit zu rechnen ist, dann sollte anstelle des Mahnverfahrens geklagt werden.

    Hier hat die Gegenseite - wenn auch im Rahmen der Anhörung im PKH-Verfahren - gemault, nämlich behauptet, es bestünde eine Rückzahlungsvereinbarung. Ob wahrheitswidrig oder nicht, könnte also nur in einem Erkenntnisverfahren geklärt werden, und das ist das Mahnverfahren nun mal nicht.

    Da es das nicht ist und die Gegenseite mault, besteht auch für das Mahnverfahren keine Aussicht auf Erfolg - der Widerspruch ist zumindest vorprogrammiert, wenn nicht eh schon eingelegt. M. E. wurde der PKH-Antrag also völlig zu Recht zurückgewiesen.

    Warum allerdings nicht - wie beim Klageverfahren ja nun auch nicht unüblich - der Mahnbescheidsantrag nur unter dem Vorbehalt der Gewährung von PKH gestellt wurde (auch das geht), kapier ich nun so gar nicht. Das ist meiner Ansicht nach ein Anwaltsfehler und eigentlich ein Fall für die Berufshaftpflicht.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Zu1) Das ist blanker Unfug. Die obligatorische Anhörung der Gegenseite findet bei streitigem Verfahren statt. In einem Mahnverfahren wird grundsätzlich nicht die materiell-rechtliche Erfolgsaussicht geprüft.

    Überwiegend wird die Ansicht vertreten, eine solche Prüfung habe nicht stattzufinden, weil im Mahnverfahren eine Schlüssigkeitsprüfung nicht durchgeführt werde (OLG München, MDR 97, 891; Wax in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 114, Rdnr. 53; Wielgoß, NJW 91, 2070, 2071).

    Zu 2) Das hat auch niemand behauptet.

    Zu 3) Unfug. Erstens geht es wie unter 2) geschrieben nicht um eine Anwaltsbeiordnung. Es ist eine Schande, wenn mache Rechtspfleger tatsächlich in Rahmen des Mahnverfahrens - ein rein formalisiertes Verfahren - in eine Schlüssigkeitsprüfung - die lediglich einem Richter obliegt - einsteigt.

    So, jetzt war ich auch nochmal auf Beck-online:

    ZPO § 690 Mahnantrag Schüler Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung
    3. Auflage 2007 Rn 42 2. Prozesskostenhilfe


    Randnummer 42 Prozesskostenhilfe kann bereits für das Mahnverfahren beantragt werden. Zuständig für die Bewilligung ist der Rechtspfleger (§ 4 Abs. 1 iVm. § 20 Nr. 1 RPflG). Als Voraussetzung für die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung iSd. § 114 Satz 1 kann nicht mehr verlangt werden als für den Erlass des Mahnbescheids; Ziel der Rechtsverfolgung ist ein Vollstreckungsbescheid auf der Grundlage des beantragten Mahnbescheids, kein Urteil. zur Fussnote 62 Jedoch kommt eine Ablehnung des Antrags wegen Mutwilligkeit in Betracht; erforderlichenfalls kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 Ermittlungen anstellen (§ 114 Rn. 31, 90). Ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der für den Mahnbescheid vorgesehenen Gebühr. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt grundsätzlich nicht in Betracht. zur Fussnote 63 Die für das Mahnverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf das streitige Verfahren nach Widerspruch oder Einspruch (§ 119 Rn. 9, 17)

  • Selbst wenn es überwiegende Meinung sein sollte, dass im Mahnverfahren der A´Geg nicht angehört wird (ja, das ist auch meine Meinung), so steht es doch jedem Entscheider im Einzelfall frei, ob er die Anhörung für zweckmäßig erachtet oder nicht.
    Dafür ist ein Rechtspfleger schließlich sachlich unabhängig.

    Und den Einwand von skugga kann ich durchaus nachvollziehen. Wenn sich der Rechtspfleger für eine Anhörung entschieden hat und Ergebnis hiervon ist, dass der A´Geg wohl Widerspruch einlegen wird, hat das Mahnverfahren keine Aussicht auf Erfolg.

    Wie gesagt, bis zu dem Punkt wäre ich gar nicht gekommen, da ich nicht angehört hätte, aber ich halte diese Rechtsauffassung durchaus für vertretbar.

  • Der Ton nervt mich schon wieder, aber nun gut:

    Ein Blick ins Gesetzt fördert auch für Rechtsanwälte die Rechtsfindung: Zur Anhörung: § 118 ZPO, Abs. I.

    Das keine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen wird, ist unstreitig. Nichts desto trotz ist zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung hinreichend bestimmt ist, bzw. ob diese überhaupt bestehen kann.

    Und weder im MB, noch im VB-Verfahren gibts eine Beiordnung.

  • Der Ton macht bekanntlich die Musik.

    Der Fehler des Gericht bestand hier darin, dass der Rechtspfleger zunächst die materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs geprüft hat. Als die Gegenseite (wahrheitswidrig) behauptet hat, es gäbe eine Rückzahlungsvereinbarung und der Anspruch sei nicht fällig, hat der Rechtspfleger deswegen die PKH versagt.

    Auf das eingelegte Rechtsmittel hin, hat das LG ausgeführt, dass der Rechtspfleger in der Tat keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen hat.

    Durch die Verzögerung des Gerichts hat die Gegenseite jedoch während des Rechtsmittelverfahrens Widerspruch eingelegt.

    Sodann hat das LG ausgeführt, dass nun - da bereits Widerspruch eingelegt wurde - das Mahnverfahren (schnelle Titulierung) keinen Erfolg mehr haben kann. Gleichwohl hat das LG betont, dass bei gegebener Sachlage für das streitige Verfahren in jedem Fall PKH zu bewilligen wäre.

    Was folgt daraus: Die Gegenseite kann durch die bloße Behauptung, der Anspruch sei nicht fällig, die Gewährung der PKH zunichte machen.

  • Nochmal: Ja, kann sie. Weil die Aussicht auf Erfolg damit futsch ist. Es ist aber Sache des RA, vor MB-Antragstellung mal ein Auge drauf zu werfen, ob damit zu rechnen ist, dass die Gegenseite auf solche Ideen kommt und dann eben gleich zu klagen, weil der MB-Antrag damit für die Füße ist. Ob der Rpfl. vorher die materiell-rechtliche Seite geprüft hat, ist in diesem Zusammenhang dann auch völlig Jacke wie Hose, kann man unschön und ungerechtfertigt finden, es ist aber einfach egal und ändert nichts am richtigen Ergebnis.

    Und - ich wiederhole mich ungern - wenn man es trotzdem erstmal mit dem MB-Antrag versuchen möchte, was in aller Welt hat denn dran gehindert, diesen Antrag bedingt und unter vorheriger Entscheidung über den PKH-Antrag zu stellen? Ich bleibe dabei, dass das auf jeden Fall zwingend gewesen wäre, wenn man schon nicht gleich Klage erhebt. Dass das LG die PKH für das Klageverfahren bejaht, macht die Entscheidung über die PKH im Mahnverfahren nicht falsch, ganz im Gegenteil.

    Manchmal verstehe ich echt nicht, dass sich so viele RAe auf das Mahnverfahren als vermeintlich einfacheren und schnelleren Weg kaprizieren. Sicherlich kann es das sein - aber eben nicht für alles.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Zur Anhörung:
    Mir ist nur von einem Mahngericht bekannt, dass es eine Anhörung unterlässt und sofort PKH bewilligt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
    Die Anhörung ist allerdings vorgeschrieben und m. E. nach auch durchzuführen. Es liegt eine besondere Situation vor, da sich die Eigenheiten des Mahnverfahrens als eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens, das ohne Anhörung des Agg stattfinden soll und die Eigenheiten der PKH-Bewilligung kreuzen. Würde man die Anhörung jedoch unterlassen, erhielte der Ast einen Vorteil gegenüber dem Ast im Klageverfahren, der sich eine eingehende Prüfung seines Anspruchs gefallen lassen muss. Es steht nicht in der ZPO, dass das so sein soll.

    Zur Prüfung der Erfolgsaussicht:

    Der Repfl hat nicht den materiellen Aspekt zu prüfen, sondern die formale Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass eines MB.
    Der formale Erfolg im Mahnverfahren besteht darin, dass der Antragsteller voraussichtlich den Erlass eines VB erreichen kann. Wenn der Antragsgegner einen Widerspruch gegen den MB ankündigt, muss diese Erfolgsaussicht verneint und die Bewilligung der PKH abgelehnt werden. Das wird durch die ständige und aktuelle Rechtsprechung des hiesigen LG bestätigt.

    Fazit:

    Nicht die Anhörung im Mahnverfahrens ist unzweckmäßig, sondern die Beantragung des Mahnverfahrens an sich ist es, wenn ein Widerspruch schon absehbar ist.

    Zum Umgangston

    kein Kommentar, jeder legt für sich selbst Zeugnis ab.


    MfG, spatz

  • :daumenrau - wenns auch schon länger her ist.

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