Grundbuchberichtigung unbekannte Erben

  • Im Grundbuch ist die Erbin eingetragen.
    Der Erbschein wurde eingezogen.
    Nachlasspfleger wurde für die unbekannten Erben bestellt.

    Dieser beantragt nun Grundbuchberichtigung der unbekannten Erben.

    Hintergrund ist hierfür, dass die eingetragene Erbin das Grundstück bereits belastet hat und der Nachlasspfleger diese Belastung nun löschen lassen will.
    Löschungsbewilligung der Gläubigerin liegt vor.
    Der Nachlasspfleger stimmt der Löschung in Form 29 GBO zu.

    M.E. wäre nun die Grundbuchberichtigung von Nöten, da:

    Demharter, § 27 Rn 15, gilt die Vermutung nach § 891 BGB zwar auch für das GBA, aber diese Vermutung ist nunmehr widerlegt, daher Voreintragung § 39 GBO.
    Und damit ergibt sich die Notwendigkeit der Voreintragung der unbekannten Erben, S/S Rn 809.

    Möglicherweise bedarf es noch der nachlassgerichtlichen Genehmigung zur Löschungszustimmung nach §§ 1960, 1909, 1915, 1812 BGB, S/S RdNr. 3723, BeckOK § 27, Rn 11.

    Soweit so gut? :gruebel:

  • Nach meiner Ansicht ist alles Gesagte zutreffend.

    Für das Erfordernis der nachlassgerichtlichen Genehmigung könnte allenfalls etwas anderes gelten, wenn der Gläubiger das Recht nicht gutgläubig erworben hat. Denn in diesem Fall wäre die Löschung des Rechts lediglich Grundbuchberichtigung, weil das Recht nicht entstanden ist.

  • Dankeschön!

    Jetzt noch eine technische Frage.
    Wie handhabt ihr es mit der Anlegung der unbekannten Erben im Programm? Leg ich diese als Gemeinschaft an?
    Oder den Nachlasspfleger und berichtige nur den Eintragungstext sodass man in der VUR wenigstens eine reale Person hat?

  • Ich habe mir in Solumstar für solche Fälle einen Beteiligten wie folgt angelegt: "Unbekannte Erben", Anrede: ohne.
    Dieses ergänze ich ausserhalb des ALB-Bereichs wie folgt: ".... des am XX.XX.XXXX verstorbenen Eigentümers".
    Spalte 4: "Aufgrund Einrichtung einer Nachlasspflegschaft (Az.: xx VI xx/xx) eingetragen am ..., Rechtspfleger"

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Das in #13 genannte Gutachten des DNotI vom 15.05.2014, Gutachtennummer: 132250 = DNotI-Report 9/2014, 66 ff („Voreintragung unbekannter Erben bei Grundstücksveräußerung durch Nachlasspfleger“) kommt zu dem Ergebnis, dass ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Erwerbers an der Voreintragung der unbekannten Erben (jedenfalls) dann besteht, wenn die unbekannten Erben nicht unmittelbar Erben des Bucheigentümers sind und sich die Berechtigung nur über eine Kette von Erbscheinen nachweisen lässt.

    Ich habe einen solchen Fall. Wie macht man am besten die Grundbucheintragung? Spalte 2 "Die unbekannten Erben nach.....", Spalte 4 Erbschein vom und Nachlaßpflegschaft AG....Az..... ?

    (A ist eingetragen, aufgrund Erbschein von B beerbt, für unbekannte Erben des B handelt Nachlaßpfleger X mit Genehmigung des Nachlaßgerichts, Auflassungsvormerkung soll eingetragen werden und Grundbuchberichtigung ist beantragt)

    Der Nachlasspfleger ist mit Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben" bestellt. Verwaltung beinhaltet doch eigentlich keine Veräußerung von Grundstücken?

  • Wirkungskreis passt, das ist der umfassende NP-Wirkungskreis;
    Der NP hat
    "nach nahezu einhelliger richtiger Auffassung seiner Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, für den wirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 94, 312 [314] = NJW 1985, 2596; BGHZ 49, 1 [5] = NJW 1968, 353; BGH, NJW 1989, 2133 = JR 1990, 458 [unter II 2]; NJW 1983, 226; NJW 1981, 2299 [unter II], und LM § 9 LwVG Nr. 16 = RdL 1968, 98 [unter II 1b]; RGZ 151, 57 [62]; Soergel/Stein, § 1960 Rdnrn. 25, 34; Erman/Schlüter, § 1960 Rdnr. 19; Staudinger/Marotzke, BGB, 2000, § 1960 Rdnr. 23; Leipold, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 1960 Rdnr. 29; a.A. Draschka, Rpfleger 1992, 281 [282f.])."
    (NJW 2005, 756, beck-online)

  • Meinst du den Dr. Draschka in Rpfl. 1992, 282? Ich selbst hab nix vertreten, nur faulheitshalber (nein, natürlich wegen Arbeitsüberlastung) die Frage in den Raum geworfen, um nicht selbst nachlesen zu müssen. Und das muss man halt, wenn man Nachlass/Betreuung noch nicht gemacht hat und mit Nachlasspflegern nie was zu tun hat.

  • War ja (ersichtlich) nicht auf Dich gemünzt.

    In Spalte 4 würde ich den Erbschein vom ... nach A mit Az. des Nachlassgerichts (für den Rechtsübergang auf B) und den Nachlasspflegschaftsanordnungsbeschluss vom ... mit Az. des Nachlassgerichts (bezüglich des zweiten Erblassers B) angeben

    In Spalte 2 würde ich die "Unbekannten Erben nach B, verstorben am ..., Az. VI ... AG ..." angeben.

    Klar ist natürlich, dass die Eintragung der unbekannten Erben eine Hilfskrücke ist, weil man ansonsten vom Voreintragungserfordernis erfasste Eintragungen nicht vornehmen könnte. Und da die "unbekannten Erben" aus naheliegenden Gründen immer die "richtigen" Erben sind - gleich, wer es auch sei -, bedarf es hierfür auch keiner Nachweise i.S. des § 35 GBO.

  • Wenn Ausfertigungsvermerk und Rechtskraftvermerk der nachlassgerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung nicht gesiegelt ;) sind.....
    muss dann die Entgegennahme/Mitteilung/Empfangnahme durch den hierzu bevollmächtigten Notar nochmal erfolgen?

  • Ich sage dreist nein, nicht noch einmal. Sie muß überhaupt erst einmal erfolgen. Bislang wurde nur wertloses Papier rumgereicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Die fehlende Siegelung hat auf die Wirksamkeit der Vorgänge nach §§ 1828, 1829 BGB keinen Einfluss, weil diese Vorgänge materiell-rechtlich keiner Form unterliegen. Für die Bekanntgabe nach § 1828 BGB ergibt sich dies bereits aus der Formulierung in § 63 Absatz 3 Satz 1 und 2 FamFG („1. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses“). Für die materiell-rechtliche Formfreiheit des Mitteilungs- und Empfangnahmevorgangs nach § 1829 BGB s. Kroll-Ludwigs im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1829 RN 20; Veit im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1829 RNern. 27, 28 mwN).

    Die Siegelung ist lediglich für den urkundlichen Nachweis nach § 29 GBO erforderlich. Wird sie nachgeholt, hat dies auf das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts (s. dazu Staudinger/Veit, RN 54) keinen Einfluss.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das erscheint mit befremdlich. Woher will ich denn ersehen, daß der Beschluß bekanntgegeben wurde, wenn es sich nicht einmal um eine beglaubigte Abschrift handelt? Bislang ist nur ein Ausfertigungsentwurf draußen.

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  • Ich kann der Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen, dass bislang „nur ein Ausfertigungsentwurf draußen ist“.

    Martin führt aus: „Wenn Ausfertigungsvermerk und Rechtskraftvermerk der nachlassgerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung nicht gesiegelt sind…“

    Also existiert die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung der nachlassgerichtlichen Genehmigung und es fehlt lediglich an der Siegelung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich kann der Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen, dass bislang „nur ein Ausfertigungsentwurf draußen ist“.

    Martin führt aus: „Wenn Ausfertigungsvermerk und Rechtskraftvermerk der nachlassgerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung nicht gesiegelt sind…“

    Also existiert die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung der nachlassgerichtlichen Genehmigung und es fehlt lediglich an der Siegelung.

    Das unterstellt, was es erst (durch das NLG) zu prüfen gilt. Aus meiner Sicht als GBA fehlt jeder Nachweis. Ist die Bekanntgabe tatsächlich erfolgt, mag es mit der Nachholung der Siegelung sein Bewenden haben, da die RM-Frist ablaufen konnte. Erfolgte die Bekanntgabe jedoch so sorgfältig wie die Herausgabe der Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk, ist es mit einem einfachen nachträglichen Siegelabdruck eben nicht getan.

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  • Ich hänge mich mal mit folgendem Sachverhalt dran:

    Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ist 2010 verstorben. Das Nachlassverfahren ist noch nicht abgeschlossen (umfasst mittlerweile 7 Aktenbände).

    Mir wurde nunmehr ein Teilerbschein mit 40 Miterben in Ausfertigung vorgelegt. Des weiteren mehrere Erbteilskaufverträge. Bis auf zwei Erbanteile (A+B), wurden die weiteren Erbanteile von einem Miterben X aufgekauft. Nunmehr wird beantragt das Grundbuch hinsichtlich Abteilung I zu berichtigen, um die mir ebenfalls vorliegende Verpfändung des Erbanteils des X zugunsten einer Bank, welche die Erbteilskäufe finanziert hat, einzutragen.

    Unter Zugrundelegung von Schöner/Stöber RdNr. 809 und Beschluss vom 09.06.1994 BayObLG 2 Z BR 52/94 würde ich in Abteilung I eintragen:
    1. A
    2. B
    3. X
    4. die unbekannten Erben nach der 2010 verstorbenen Eigentümerin...
    in Erbengemeinschaft

    Als Eintragungsgrundlage würde ich den Teilerbschein und die Erbteilskäufe angeben.

    Würdet Ihr die Eintragung auch so vornehmen?
    Kann auf die Voreintragung aller in dem Teilerbschein angegebenen 40 Miterben verzichtet werden?
    Danke für Eure Meinungen!

  • Die unbekannten Erben kannst Du nur eintragen, wenn sie durch einen Pfleger vertreten werden.

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