Aufhebung vormundschaftsverfahren durch richterl. Beschluss

  • Guten Morgen, ich habe ein Vormundschaftsverfahren laufen; Grund hierfür war, dass durch richterl. Beschluss den sorgeber. Eltern die e. S. entzogen wurde; jetzt wurde der Beschluss zur entziehung aufgehoben; damit steht den eltern die e.S. im Moment ja wieder zu; würdet ihr in der vormundschaftsakte auch so vorgehen, dass ihr einen Beschluss zur klarstellung erlasst, dass die e. S. wieder auflebt unter bezugnahme auf den aufhebungsbeschluss?

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Meine angeordnete Pflegschaft endete mit der Volljährigkeit des Kindes. Die Angelegenheit wäre dann im Hinblick auf § 1882,1773 BGB erledigt.

    3 praktische Fragen zu diesem Sachverhalt?

    1. Immer Abschlussbericht des JA? ( bei meinem Sachverhalt ist nichts zu überprüfen/üerwachen)
    2. Immer Bestallungsurkunde zurück (warum?, der Ausweis nutzt doch niemanden mehr durch die Volljährigkeit?)
    3. Aufhebungsbeschluss erforderlich?

    Danke im voraus.

  • a) grundsätzlich ja
    b) ja, da habe ich die Akte vollständig. Wenn sie nicht kommt, ist auch nicht schlimm
    c) nein, weder konstitutiv noch deklaratorisch.

    d) Schlussrechnungslegung ggfs. erbitten (§§ 1857a, 1854 I BGB-Befreiung gilt nur für die Dauer der Vormundschaft).

  • Danke erstmal.



    d) Schlussrechnungslegung ggfs. erbitten (§§ 1857a, 1854 I BGB-Befreiung gilt nur für die Dauer der Vormundschaft).



    Eine Nachfrage: Aus den Vorberichten des JA ergibt sich, dass kein Vermögen verwaltet wird. Insofern wird das JA voraussichtlich diesen Tatsache lediglich vortragen.

    Warum immer ein Abschlussbericht? ( ich mache das gerade neu, halte das für vermeinbaren Mehraufwand, gerade auch im Hinblick auf die Belastungssituation der JA).

    Mir schwebt vor, dass JA anzuschreiben, dass die Angelegenheit hier erledigt ist und von der Übersendung eines Schlussberichtes abgesehen werden soll, sofern nicht außergewöhnliche Änderungen seit dem letzten Bericht zu berichten sind.

    Im Abschlussbericht wird aller Voraussicht dasselbe stehen wie im letzten Bericht.

    Meinungen zu dieser Vorgehensweise?

  • Wenn kein Vermögen/kein Einkommen verwaltet wurde, entfällt natürlich die RL (deshalb habe ich mit "ggfs." eingegrenzt).

    Der "Schlussbericht" ist der Bericht, der die Zeit zwischen letztem Bericht und dem Ende der Vormundschaft abdeckt. Sonst wäre da ein Loch. Dies ist im weitestens Sinne unter § 1890 BGB zu fassen, der "Rechenschaft" verlangt.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Meine angeordnete Pflegschaft endete mit der Volljährigkeit des Kindes. Die Angelegenheit wäre dann im Hinblick auf § 1882,1773 BGB erledigt.

    ....



    Dass die Pflegschaft beendet ist, bedarf keiner näheren Begründung. Zum Zwecke der Klausur wären aber richtigerweise §§ 1918 I, 2 BGB zu benennen, nicht §§ (1915,) 1882, 1773 BGB.

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