Informelle Frage zum VerbInsO

  • Hallo!

    Ich habe hier in der Kanzlei einen Fall vor mir liegen, wo von Anfang an so einiges schief gelaufen ist. Chef ist im Urlaub und ich bin unsicher; evtl. kann mir jemand helfen:

    Schuldner hatte ein Kleingewerbe (Internethandel). Hat dann das Gewerbe abgemeldet und zeitgleich hat seine Freundin das Gewerbe angemeldet und den Internethandel unter einem neuen Namen (und auch neuer Webadresse) fortgeführt. Problem für mich: Beim Provider ist er immer noch als Domain-Inhaber geführt, nicht nur für die alte, sondern auch für die neue Seite.

    Es gab dann einen Schuldenbereinigungsplan der "angenommen" wurde und nun betreut ein Zwangsverwalter die Sache. Schuldner zahlt mtl. Summe x freiwillig, verfügt über eine Teilzeitstelle in einer städtischen Einrichtung.

    Im Webshop, dessen Inhaber seine Freundin ist, arbeitet er auch, dies taucht aber nirgendwo auf: Als Bestelladresse ist seine persönliche E-Mail-Adresse hinterlegt.

    Frage:
    Liegt nicht ein verschleierter Gewerbebetrieb vor, wenn nach wie vor die Domain (sogar die neue) auf dem Schuldner läuft und sogar seine persönliche Mail-Adr. für Bestellungen verwandt werden? Er hat nur eine TZ-Stelle, aber es ist doch eine Obliegenheit, dass er sich um eine VZ bemühen muss. Nirgendwo taucht aber die Tätigkeit im Gewerbebetrieb auf.

    Einmal editiert, zuletzt von Tom71 (6. September 2010 um 11:33) aus folgendem Grund: unvollständig abgeschickt

  • Wo ist das Problem, wenn es einen Plan gibt, der auch eingehalten wird oder richten sich die Zahlungen nach der Höhe des Einkommens?

  • Hallo, wenn es einen angenommenen Schuldenbereinigungsplan gibt, dann hat das zur Folge, dass es kein Inso-Verfahren gibt. Weitere Folge ist, mal von entsprechenden Regelungen im Plan abgesehen, dass er die Raten und sonstigen Vereinbarungen zu erfüllen hat und ansonsten mit insolvenzrechtlichen Obliegenheiten etc. gar nicht konfrontiert ist. Sollte sich im Plan, der ja frei verhandelbar ist, allerdings an irgendeiner Stelle finden , dass der Plan(der ja eigentlich ein Vergleich ist) gescheitert ist, wenn der Schuldner Inhaber einer Domain ist oder aber nicht alle Arbeitsstellen angibt, dann kannst Du jetzt loslegen.Wenn nicht, dann kannst Du nur die auf Euch entfallende Rate/Quote verbuchen...so, wie es klingt, wurde Eure Zustimmung ersetzt,oder?

  • Geändert von Tom71 (Heute um 11:33 Uhr) Grund: unvollständig abgeschickt 

    Änderungen nach Antworten sind ungeschickt. Besser Du ergänzt Deine unvollständige Anfrage über "Antworten"

  • Zunächst danke für die Hinweise.

    Also es lag in dem Fall eine weiibewerbsrechtliche Angelegenheit zugrunde (Abmahnung wegen Verleumdung); die RA-Kosten wurden angemeldet und eben gequotelt. Widerspruch wurde ersetzt.

    Zwangsverwalter ist auch der Treuhänder, der im Vorfeld für den Schuldner gegen unsere Partei tätig war.

    @ bonnyclyde, wie meinst Du das mit dem loslegen? Quasi den Treuhänder anschreiben und die Nachweise offenlegen zB wegen der Domain? Oder direkt ZV betreiben und Domain pfänden?

    Also der Schuldenbereinigungsplan wurde vom Insolvenzgericht abgesegnet, das gerichtliche Verfahren ist ja erledigt damit.

    @ Coverna

    ;) mea culpa

  • Na, das war mehr im Gesamtzusammenhang meiner Antwort zu sehen. Also, vielleicht so herum: Wenn Ihr Gläubiger seid, dann dürftet Ihr auch eine Ausfertigung, Kopie,Abschrift,was auch immer, des Schuldenbereinigungsplanes bekommen haben. Dort steht neben den Quoten, der Zahlweise etc. auch auf einem Bogen der Begriff:Zusatzvereinbarungen (oder so ähnlich).
    Dieser ganze nun angenommene SBP hat die Wirkung eines Vergleichs, an den sich alle Beteiligten zu halten haben.
    Wenn also das von Dir angeführte "Verhalten" des Schuldners irgendeiner Regelung in diesem SBP/Vergleich widerspricht, dann dürfte man ein Recht zum Widerruf haben. Wenn nicht, dann kann man das Verhalten nur zur Kenntnis nehmen(und eben nicht loslegen). Konkret: Wenn im SBP festgelegt ist, dass der Sch. bis dann und dann Vollzeit arbeiten muss und er tut es nicht, ist das ein Grund, dass der Vergleich scheitert. Wenn das nicht drin steht, dann ist es uninteressant.
    Nochmal: Die InsO und die Obliegenheiten etc. kannst Du beiseite packen, einzig die Regelungen im SBP sind relevant. Mit Annahme des Plans gilt der Inso-Antrag als zurückgenommen.

  • äh, die Begrifflichkeiten sind schon seltsam: Zwangsverwalter; Treuhänder, schon vorher im Verfahren tätig...
    es fehlen noch Präsident, Bundeskanzler, Diktator und Revolutionär.....

    Sachverhalt und immer wieder Sachverhalt !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Defaitist:
    Nu sei ma nich so strenge mit dat Tommi. Ich hab woanders schon mal geschrieben, dass ReNos oder RaFas die InsO gewöhnlich weiträumig umfahren und relativ wenig davon wissen (wollen). Dass sich das Gesetz direkt hinter der ZPO befindet im Schönfelder, wird gern übersehen bzw. ignoriert. Das ist gar nicht böswillig, sondern liegt schlicht daran, dass Insolvenzrecht weder ausbildungs- noch prüfungsrelevant ist.

    Deshalb bitte ich doch um etwas Nachsicht, wir werden schon durch die richtigen Fragen den richtigen Sachverhalt zusammenkriegen.

    Zunächst mal verstehe ich nur, dass Tom auf Gläubigervertreterseite steht und auf der anderen Seite steht ein Schuldner, der ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich durchgeführt hat. Die Zustimmung des von Tom vertretenen Gläubigers wurde gerichtlich ersetzt.

    So, jetzt kommt meine Frage, die vielleicht Licht ins Dunkel bringt, weil ich mich mit Schuldenbereinigungsverfahren auch nicht auskenne: Wird für die Überwachung der Einhaltung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ein Treuhänder bestimmt?

    Wenn ja, kann der vorher schon den Schuldner gegebenenfalls anwaltlich beraten und vertreten haben?

  • Nicht zwingend. Aber es ist offenbar so gelaufen, dass im SBP, den der Sch. vorlegte, die Bestellung eines TH als besondere Vereinbarung enthalten war.Dabei ist es egal, ob der schon tätig war.Da sich die Tätigkeit des Gerichts vorliegend auf die Ersetzung der Zustimmung beschränkte, wurde der auch nicht vom Gericht bestellt, sondern sozusagen durch den Sch.vorgeschlagen und kam dann durch Annahme des SBP ins"Amt".

    Sofern so etwas nicht Bestandteil eines SBP ist, macht das Gericht nach Abschluss des gerichtlichen SBPverfahrens seine Akten zu und der Sch. ist allein für die Einhaltung des Planes verantwortlich.

  • Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen:

    Der Treuhänder wurde nicht vom Gericht bestimmt. Der Treuhänder war vor dem "Verfahren" der Rechtsanwalt, der den Schuldner in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit (Abmahnung wegen unwahrer Aussagen) vorprozessual vertreten hat, in der wir unseren Mandanten vertreten haben (Schuldner hatte unwahre Behauptungen über unseren Mandanten via Newsletter an Kunden verteilt). Die RA-Kosten sind dann in dem Schuldenbereinigungsplan mit aufgenommen worden.

    Ich bin nicht richtig fit in InsO-Recht, aber will es werden.

  • @ Jamie haste ja recht mit ! (sollte ich eigentlich Tommi sagen :D )
    I.Ü hab ich immer eine Hochachtung vor dem Wissen der Renos gehabt und vor der Fähigkeit sich blitzschnell in unbekannten - weil von cheffe auf tisch bekommen, der es selbst nicht weiß - Gebieten "mal so eben" schlau zu machen.

    @ Tom71 : Frage ist ja beantwortet. Bezüglich Deines Ansinnens fit in Inso zu werden: viel spass und viel Erfolg dabei. Ist ein hochspannendes Exotengebiet bei dem mensch nie auslernt.

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