Berichtigung PfÜB

  • Wer ist denn nun eigentlich gegenständlich Drittschuldner? Wir sind uns doch einig, dass Drittschuldner das jeweilige Bundesland ist. Dass die Länder für die Zustellung An- oder Verordnungen erlassen haben, macht doch m.E. nach die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Länder nicht zum Drittschuldner. Sie sind und bleiben lediglich dessen Vertreter und Zustellungsempfangsberechtigte. Woraus sollte man anderes entnehmen können. Wäre es anders, müsste doch ansonsten an Stelle des Bundeslandes gleich die JVA als Drittschuldner bezeichnet werden.

    Nur weil sich die empfangsberechtigten Vertreter des jeweiligen Landes, wie gegenständlich, für unzuständig halten, wenn der Schuldner zwar im gleichen Bundesland aber in einer anderen JVA inhaftiert ist, wird die Drittschuldnereigenschaft des Bundeslandes nicht beseitigt.
    Das Land ist und bleibt nach wie vor Drittschuldner und es muss nur neu zugestellt werden. Insoweit halte ich eine Berichtigung der Drittschuldnerbezeichnung durch Angabe der neuen zuständigen JVA nach § 319 ZPO für zulässig, weil nicht der Drittschuldner, sondern nur dessen zustellungsbefugter Vertreter unrichtig ist. § 319 ZPO ist bekanntlich großzügig auszulegen.

    ...


    Ein guter Beitrag. Ich gehe noch einen Schritt weiter und halte es für fraglich, ob überhaupt eine Berichtigung erforderlich ist.

    Der zitierte Wortlaut des GVZ-Schreibens besagt m. E. nur, dass die Zustellung in der JVA Z wegen der Verlegung nicht möglich war und nunmehr der für die JVA Y zuständige GVZ für die Zustellung dort beauftragt werden sollte.

  • Wobei der Fehler dann eigentlich beim GVZ lag, denn eine Zustellung war sehr wohl möglich., allerdings wurde die Annahme verweigert. Nach § 179 ZPO hätte der GVZ den PfÜB in der JVA zurücklassen müssen. Folgerichtig hätte die JVA dann erklären müssen, das es keinen Anspruch mehr gibt.

  • Ja, der Fehler lag eindeutig beim GVZ, weil der hätte allenfalls zu Protokoll nehmen dürfen, dass die Forderung nicht anerkannt wird, weil der Schuldner nicht mehr in der dortigen JVA inhaftiert sei. Er hätte dem Bediensteten der JVA (der natürlich nicht so bewandert ist wie der GVZ es sein müsste) sagen müssen, dass er die Zustellung im Auftrag des Gl. betreibt und auch dann, wenn die Forderung nicht anerkannt werde, die Zustellung zu bewirken sei.

    Aber warum ist es so ein Akt hier einfach den Vertreter des Landes zu berichtigen? Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit, die Pfändung an die GV-Verteilerstelle des AG zu schicken, das für die dortige JVA zuständig ist. Und dann sagt der GVZ dort, dass der Bevollmächtigte mit Zustelladresse nicht in seinem Bezirk sitzt und gibt die Pfändung zurück. Zweite Möglichkeit ist die Pfändung dem GVZ nochmals zuzuleiten und ihn aufzufordern auf jeden Fall zuzustellen, weil es die angegebene Vertreteradresse ist. Und dann?

  • (...)

    Aber warum ist es so ein Akt hier einfach den Vertreter des Landes zu berichtigen?

    (...)

    Weiß auch nicht, vgl. hier pragmatisch # 57,
    hätte die Akte schon länger vom Tisch.

    Was ich mich die ganze Zeit frage ist, ob es ein Pflicht der JVA gibt, die Pfändung an die zuständige JVA weiterzuleiten.

    Wenn eine Pfändung vorliegt und der Häftling wird verlegt, geht auch die Pfändung mit, sofern es sich um das gleiche BL handelt. Aber was ist, wenn die Pfändung nach der Verlegung zugestellt wird und die JVA sagt dem GVZ, dass die Forderung nicht anerkannt wird, weil der Schuldner nicht mehr dort einsitzt????

  • (...)

    Aber warum ist es so ein Akt hier einfach den Vertreter des Landes zu berichtigen?

    (...)

    Weiß auch nicht, vgl. hier pragmatisch # 57,
    hätte die Akte schon länger vom Tisch.

    Natürlich ist die Berichtigung einfach und geht schnell. Nur wenn der "Antrag" nicht zulässig ist, dann kann ich da auch nichts dran ändern :) Und da gehen die Meinungen schon auseinander.

  • .... und da stellt sich auch die Frage, ob der GVZ an einen anderen als den im PFÜB genannten DS oder an einen anderen Vertreter des DS zustellen darf. Überwiegt und bindet insoweit ein ausdrücklich (von der im PFÜB abweichend bezeichneten DS-Bezeichnung) erteilter Zustell-Auftrag des Gläubiger(-Vertreters) den GVZ ? Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) schweigt sich insoweit aus und behandelt die Zustellung (an gesetzliche Vertreter) nur allgemein.

    § 18 GVGA
    Gesetzlicher Vertreter, rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter

    (1) Ist im Schuldtitel oder im Auftrag eine bestimmte Person als gesetzlicher Vertreter bezeichnet, stellt der Gerichtsvollzieher an diese Person zu. Es besteht keine Prüfungspflicht, ob die bezeichnete Person tatsächlich gesetzlicher Vertreter ist. Fehlt die Angabe des gesetzlichen Vertreters und ergeben sich die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse nicht anderweitig, veranlasst der Gerichtsvollzieher den Auftraggeber zu einer Ergänzung des Zustellungsauftrags.


  • Beantragung eines neuen PfüB?

    Ein Fall der Berichtigung dürfte es jedenfalls nicht sein, da der Inhaftierte sich zur Zeit des PfüB-Erlass noch in der in diesem genannten JVA befand. Einen unter § 319 ZPO fallender Fehler scheint mir nicht vorzuliegen.

  • Beantragung eines neuen PfüB?

    Ein Fall der Berichtigung dürfte es jedenfalls nicht sein, da der Inhaftierte sich zur Zeit des PfüB-Erlass noch in der in diesem genannten JVA befand. Einen unter § 319 ZPO fallender Fehler scheint mir nicht vorzuliegen.

    Damit sind wir wieder bei der Frage: hat sich der Drittschuldner geändert. Antwort: nein.
    Geändert hat sich nur der Vertreter des Drittschuldners.
    Drittschuldner ist nach wie vor das Land. Und die Vertretungsverhältnisse des Drittschuldners müssten entweder, wie man es auch immer nennt, durch klarstellenden Beschluss oder durch Berichtigung nach § 319 ZPO hinzukriegen sein.

  • Darüber gibt es sicherlich unterschiedliche Meinungen. Ich hatte oben in # 53 ja schon mal auf Zöller, Rn. 14 zu § 319 ZPO hingewiesen, nach dem eine "Berichtigung" des Vertreters durchaus möglich ist. Der DS bleibt jedenfalls unverändert.

  • .... und da stellt sich auch die Frage, ob der GVZ an einen anderen als den im PFÜB genannten DS oder an einen anderen Vertreter des DS zustellen darf. Überwiegt und bindet insoweit ein ausdrücklich (von der im PFÜB abweichend bezeichneten DS-Bezeichnung) erteilter Zustell-Auftrag des Gläubiger(-Vertreters) den GVZ ? Die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) schweigt sich insoweit aus und behandelt die Zustellung (an gesetzliche Vertreter) nur allgemein.

    Genau das ist die hier maßgebliche Frage.

    Der GVZ ist Zustellorgan, sonst nichts. Wenn im PfÜB als Drittschuldner steht: Max Muster, Musterstraße 32 in Musterstadt
    und ich ihn mit der Zustellung an Max Muster, Parkallee 98 in Eisenhüttenstadt beauftrage, dann hat der GV das zu erledigen und aus.

    Und ich möchte das Gericht sehen, das im Rahmen einer Drittschuldnerklage dann die Pfändung für nicht wirksam bewirkt ansieht, weil im PfÜB eine andere Anschrift des gleichen Drittschuldners steht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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