Berichtigung PfÜB

  • Ist eine Zustellung an einen falschen Drittschuldner erfolgt, ist eine nachträgliche Berichtigung des Drittschuldners ausgeschlossen. Ist der Drittschuldner identisch bedarf es gar keiner Berichtigung, ist er nicht identisch fehlt die Identität.

    Ich habe den Fall, das mein DS eine natürliche Person ist, im Antrag ist der Nachname angegeben mit "Wecker". Jetzt kommt der Berichtigungsantrag vom Gl. mit der Bitte den Namen in "Becker" zu berichtigen und den Pfüb erneut zuzustellen. In der Kanzlei sei es zu einem Schreibfehler gekommen.

    So und nun grüble ich, Identität gewahrt oder nicht???

    Das W und das B liegen mir auf der Tastatur zu weit auseinander ;),
    würde aber grundsätzlich wohl berichtigen bei entsprechendem Nachweis (bzw. Glaubhaftmachung) zur nunmehr korrekten Schreibweise des Drittschuldners - irgendwoher wird der Gläubiger ja dazu seine Erkenntnisse gewonnen haben.

    Auf bloßen "Zuruf" hab ich nur einmal berichtigt - prompt kam der zweite Berichtigungsantrag zwei Wochen später "äh, sorry, war schon wieder falsch"; das VG ist ja keine Schießbude, drei Würfe und mal sehen, ob einer trifft ...

  • Der Pfüb wurde noch nicht an den DS zugestellt, da dieser laut ZU nicht ermittelt werden konnte.

    Danke für eure Hilfe, bin immer noch etwas unschlüssig. Aber das mit der Glaubhaftmachung finde ich ne gute Idee.

  • [QUOTE=PKati;929420Ich habe den Fall, das mein DS eine natürliche Person ist, im Antrag ist der Nachname angegeben mit 'Wecker'. Jetzt kommt der Berichtigungsantrag vom Gl. mit der Bitte den Namen in 'Becker' zu berichtigen und den Pfüb erneut zuzustellen. In der Kanzlei sei es zu einem Schreibfehler gekommen.

    So und nun grüble ich, Identität gewahrt oder nicht???[/QUOTE]

    Wenn der Vorname und die Adresse noch gleich lautet, hätte ich keine Bedenken, den PÜ zu berichtigen.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Ich hänge mich mal hier an...

    Am 08.10.2014 habe ich einen PfüB erlassen. Drittschuldnerin sollte die "Aga... gGmbH" sein.
    Nun stellt die Gläubigerin Berichtigungsantrag, nachdem der Pfüb vom Gerichtsvollzieher mit dem Vermerk "Drittschuldnerbezeichnung falsch" zurückgekommen ist. Die Gläubigerin teilt mit, dass die Drittschuldnerin nach den zwischenzeitlich weiter durchgeführten Ermittlungen richtig "Aga... F... Diakonie Kliniken gGmbH" heiße.

    Berichtigung ist hier doch völliger Unsinn, oder? Die falsche Drittschuldnerbezeichnung geht zu Lasten der Gläubigerin und ein komplett neuer Pfüb muss beantragt werden, oder? Die Namen sind zwar ähnlich, der erste offensichtlich "nur" unvollständig, aber es sind nunmal zwei unterschiedliche Firmierungen. Oder seht ihr das anders?

    Danke schon mal!

  • Das hat ja mit Berichtigung im Sinne von Tippfehler nichts zu tun. Sie wussten es bei Antragstellung nicht besser und bessern nun nach. Das geht nicht. Aber ich bin eh streng.

    Einem Gläubiger sollte zumutbar sein, bei einer vorhandenen Eintragung im HR auch nachzusehen, wie die Firma richtig lautet. Selbst aus einer eV ergibt sich nicht zwingend die richtige Firma, da die Schuldner oft nicht wissen, bei wem sie arbeiten, wo sie versichert sind und wo ihr Konto geführt wird...warum auch immer.
    Dafür sind dann für mich aber diese Kosten und/oder die Kosten für einen zweiten PÜ vom Schuldner zu tragen, selbst schuld.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dankeschön! Deckt sich grob mit meinem Bauchgefühl. Also schreibe ich denen mal, dass sie doch bitte einen neuen Pfüb beantragen mögen. Der alte könne so nicht berichtigt werden.

  • Eine Berichtigung der Drittschuldnerbezeichnung ist möglich, wenn die Identität des Drittschuldners gewährleistet ist, vgl. Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 523, AG Moers MDR 1976, 410

  • Ich hänge mich mal hier an...

    Am 08.10.2014 habe ich einen PfüB erlassen. Drittschuldnerin sollte die "Aga... gGmbH" sein.
    Nun stellt die Gläubigerin Berichtigungsantrag, nachdem der Pfüb vom Gerichtsvollzieher mit dem Vermerk "Drittschuldnerbezeichnung falsch" zurückgekommen ist. Die Gläubigerin teilt mit, dass die Drittschuldnerin nach den zwischenzeitlich weiter durchgeführten Ermittlungen richtig "Aga... F... Diakonie Kliniken gGmbH" heiße.

    Berichtigung ist hier doch völliger Unsinn, oder? Die falsche Drittschuldnerbezeichnung geht zu Lasten der Gläubigerin und ein komplett neuer Pfüb muss beantragt werden, oder? Die Namen sind zwar ähnlich, der erste offensichtlich "nur" unvollständig, aber es sind nunmal zwei unterschiedliche Firmierungen. Oder seht ihr das anders?

    Danke schon mal!


    Würde berichtigen, wenn wir nun alle nachweisliche Klarheit über die korrekte Firmierung der Drittschuldnerin erlangt haben, sprich: ich will den entspr. HR-Auszug sehen, weil ich bittschön nur einmal eine Berichtigung mache.

    Scheint hier doch auch nicht um eine Parteiauswechselung zu gehen - und selbst die soll ja ggf. gehen über § 319 ZPO (?)

  • Das hat ja mit Berichtigung im Sinne von Tippfehler nichts zu tun. Sie wussten es bei Antragstellung nicht besser und bessern nun nach. Das geht nicht. Aber ich bin eh streng.

    Einem Gläubiger sollte zumutbar sein, bei einer vorhandenen Eintragung im HR auch nachzusehen, wie die Firma richtig lautet. Selbst aus einer eV ergibt sich nicht zwingend die richtige Firma, da die Schuldner oft nicht wissen, bei wem sie arbeiten, wo sie versichert sind und wo ihr Konto geführt wird...warum auch immer.
    Dafür sind dann für mich aber diese Kosten und/oder die Kosten für einen zweiten PÜ vom Schuldner zu tragen, selbst schuld
    .

    Das finde ich sehr konsequent, frage mich dabei nur, ob du jetzt mit dem Verlangen nach einem zweiten PfÜb und doppelten Kosten den Schuldner "bestrafen" möchtest; die Berichtigung wäre da ggf. schon der elegantere und kostenneutralere Weg.

  • Das hat ja mit Berichtigung im Sinne von Tippfehler nichts zu tun. Sie wussten es bei Antragstellung nicht besser und bessern nun nach. Das geht nicht. Aber ich bin eh streng.

    Einem Gläubiger sollte zumutbar sein, bei einer vorhandenen Eintragung im HR auch nachzusehen, wie die Firma richtig lautet. Selbst aus einer eV ergibt sich nicht zwingend die richtige Firma, da die Schuldner oft nicht wissen, bei wem sie arbeiten, wo sie versichert sind und wo ihr Konto geführt wird...warum auch immer.
    Dafür sind dann für mich aber diese Kosten und/oder die Kosten für einen zweiten PÜ vom Schuldner zu tragen, selbst schuld
    .

    Das finde ich sehr konsequent, frage mich dabei nur, ob du jetzt mit dem Verlangen nach einem zweiten PfÜb und doppelten Kosten den Schuldner "bestrafen" möchtest; die Berichtigung wäre da ggf. schon der elegantere und kostenneutralere Weg.

    Elegant und kostenneutral muss nicht zwingend auch richtig sein.

    Das ist keine Bestrafung sondern schlicht die Konsequenz aus (mE selbst verschuldeten) unvollständigen oder gar falschen Angaben, auf die sich der Gläubiger verlässt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mal zwei Fragen dazu

    1.) Drittschuldner im PfüB norisbank AG - Gl. beantragt Berichtigung, da richtige Bezeichnung Norisbank GmbH
    würdet ihr berichtigen?

    2.) Berichtigungsantrag des Gl. weil Drittschuldner nur eine andere Adresse als im PfüB hat. Reicht Weiterleitung an die zuständige GVZ-Verteilerstelle oder muss vorher berichtigt werden?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich soll auch berichtigen. Nur bei mir ist es der Vertreter der nicht stimmt.

    Ursprünglich war der Drittschuldner das Land, vertr. d. d. JVA X
    Nach versuchter gescheiterter Zustellung wird mitgeteilt, dass der Schuldner nunmehr in der JVA Y sitzt.
    Nachweis ist ein Schreiben des Gerichtsvollziehers.

    Die Identität ist die selbe, sprich das Land. Nur der Vertreter stimmt nicht?
    Berichtigen oder nicht?

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