Berichtigung PfÜB

  • Hallo,
    habe einen PfÜB erlassen. Drittschuldner ist die Bank xy.

    nun bekomme ich die Ausfertigung vom Gläubiger zurück mit der Bitte den pfÜB zu berichtigen, da die Bank nun unter einer anderen Firma firmiert. Der PfÜB ist (zumindest an diesen DS) noch nicht zugestellt.

    Bisher konnte ich solche berichtigunfgsanträge immer mangels Parteiidentität zurückweisen. Aber nun ist ja durchaus Parteiidentität gegeben.

    Kann ich dann berichtigen? und wenn ja, wie sieht das genau aus? hab das ja, wie gesagt noch nie gemacht. Mach ich da nen separaten berichtigungsbeschluss? und was verfüg ich für meine Geschäftstelle? wir der Berichtigungsbeschluss an die Aufrtigung angeheftet und damit teil des PfÜBs?

  • "Gem. § 319 ZPO kann das Gericht jederzeit von Amts wegen seine Entscheidung berichtigen, wenn in ihr ein Rechenfehler, Schreibfehler oder eine ähnliche Unrichtigkeit vorkommt."

    --> gibt es hier nicht, da du antragsgemäß entschieden hast.

    "Die Vorschrift stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts an seine Entscheidung dar. Eine solche Bindung ist nämlich nur dann sinnvoll, wenn der in der Entscheidung enthaltene Ausspruch mit dem Gewollten übereinstimmt und die Unrichtigkeit offenbar ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder aus Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass der Entscheidung ohne weiteres ergibt. "

    Zum Zeitpunkt des Erlasses bestand Parteiidentität. Wenn er will, kann er daher gerne einen neuen PfÜB beantragen. Berichtigung halte ich für ausgeschlossen.

  • Weil der Beschluss (an diesen Drittschuldner) noch nicht zugestellt wurde, müsste es sich doch um eine ganz neue Pfändung handelt.

  • Das ist unlogisch. Wenn Parteiidentität besteht, muss ich gar nix berichtigen.
    Außerdem hätte ich mal gerne die Rechtsgrundlage für einen Berichtigungsbeschluss gewusst... :gruebel:

  • Der Gläubiger soll den PfüB ganz normal mit der alten Firmenbezeichnung zustellen lassen, die Pfändung greift dann völlig unproblematisch, denn wie schon festgestellt ist die Parteienidentität ja gegeben.

    Die Berichtigung der Firmenbezeichnung wäre aus meiner Sicht nur unnötige Kosmetik.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • streiche berichtigen, setze klarstellen.

    Das Problem ist, wenn der GV die im PfÜB angegebene Fiorma aufgrund der Firmenänderung nicht "findet" und daher nicht zustellt.

    Ein neuer PfÜB wegen des identischen Drittschuldners (#2) wäre unlogisch.

  • Warum gibt der Gläubiger die Ausfertigung mit der Bitte um Berichtigung zurück?

    Ich denke mir mal, dass die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO beantragt wurde und das Gericht die Ausfertigungen an die zuständige GV-Verteilerstelle weitergeleitet hat.

    Nun muss die Ausfertigung doch irgend wie wieder an den Gläubiger zurückgekommen sein, ohne dass zugestellt wurde. Wie kann denn das sein?

    GV verweigert die Zustellung, das der DS nicht mehr mit der Bezeichnung im PfÜB übereinstimmt oder der DS verweigert die Annahme, weil er es nicht mehr ist :confused:

  • ja, das frag ich mich allerdings auch...

    also es sind 3 DS im PfÜB.
    und Antrag nach § 840 ZPO zur Weiterleitung.

    Die Zustellung an DS 1 ist erfolgt. Dann haben wir wie und warum auch immer die Ausfertigung vom Gläubiger bekommen mit der angesiegelten 1. ZU und die Bitte die Zustellung weiter zu veranlassen.

    Dann haben wir das an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle gegeben mit der Bitte um Erledigung.

    Und jetzt kommt das wieder vom Gläubiger zurück mit eben besagtem Berichtigungsantrag. Aber ein Schreiben oder Ähnliches aus dem sich was ergibt, was der GV gemacht hat ist nicht dabei...

    Das ist jetzt genau meine Frage. Ist es denn notwendig zu berichtigen, oder nicht?
    Und wenn ich berichtigen kann, wie genau sieht das dann aus? extra beschluss, der an die Ausfertigungen angesiegelt wird, oder wie?

    aber mich würde primär interessieren, ob es überhaupt eine Notwendigkeit hierfür gibt.

  • Eine Berichtigung in dem Sinne ist es meiner Meinung nach nicht, weil die Pfändung noch nicht zugestellt wurde.
    Ob Du die DS-Bezeichnung durchstreichst und die neue Bezeichnung daneben schreibst oder wie auch immer änderst, hat das die gleiche Bedeutung.

    Mit der Zustellung bei dem DS wird die Pfändung wirksam. Vorher kannst Du machen was Du willst.

    Stell Dir das so vor, dass Du irgend ein Schreiben an irgend jemand machst und das kommt unzustellbar zurück. Warum solltest Du dem Adressaten mitteilen, dass Dein Schreiben falsch war, wenn er es nicht bekommen hat?

  • Hat der Gläubiger die Parteiidentität tatsächlich nachgeweisen?

    Wenn - wie so oft - Banken fusionieren, dann kann es sein, dass - je nach Art der Fusion - der alte Rechtsträger "verschwunden" ist. Dann liegt eine Parteiidentität gerade nicht vor, sondern der Gläubiger hat einfach den "falschen" (nicht mehr existenten) Drittschuldner bezeichnet. Berichtigen geht dann nicht!
    Der Gläubiger muss kostenpflichtig einen neuen PfÜb beantragen.


  • Ich muss hier mal kurz eine Frage zwischenschieben:

    Wie verhält es sich denn, wenn der Drittschuldner wohl im Antrag korrekt bezeichnet wurde und der PfüB erging.
    Nun kommt Antrag auf Berichtigung des PfüBs, da der Drittschuldner an einem anderen Orte seine Verwaltungsabteilung hat und dorthin der PfüB zugestellt werden soll.
    Die Zustellung des ursprünglichen PfüBs ist wohl bereits erfolgt.

    VG


  • Ich muss hier mal kurz eine Frage zwischenschieben:

    Wie verhält es sich denn, wenn der Drittschuldner wohl im Antrag korrekt bezeichnet wurde und der PfüB erging.
    Nun kommt Antrag auf Berichtigung des PfüBs, da der Drittschuldner an einem anderen Orte seine Verwaltungsabteilung hat und dorthin der PfüB zugestellt werden soll.
    Die Zustellung des ursprünglichen PfüBs ist wohl bereits erfolgt.

    VG

    Wenn die erfolgt ist und an die zuständige Stelle (Ort) weitergeleitet wird, ist das Heilung des Zustellungsmangels und die Sache ist in Ordnung. Allerdings gilt die Zustellung erst mit dem Eingang bei dem zuständigen DS (Ort) als bewirkt.

    Der Gläubiger kann sich aber nicht darauf verlassen, dass die Pfändung weitergeleitet wird und trägt somit ein gewisses Risiko (Stöber, Rdn. 543 ff).

  • Das würde dann aber bedeuten, dass der Gläubiger doch lieber auf Nummer sicher gehen will.
    Was mache ich dann aber als Vollstreckungsgericht?

    Im ursprünglichen Antrag lautet der DS in etwa so:

    P service Verwaltung AG &...
    Geschäftsleitung...
    Straße
    Ort

    Im Berichtigungsantrag heißt der DS:

    P sevice AG & ...
    Straße
    Ort (Ort abweichend vom ursprünglichen Antrag)


    Soll man nachfragen lassen, ob der PfüB weitergeleitet wurde?
    Berichtigen ist ja wohl auch nicht so einfach, da ja antragsgemäß entschieden wurde über den ursprünglichen Antrag

    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Berichtigen??? Ich weiß nicht. Was nützt es, wenn der Beschluss, der falsch zugestellt wurde, berichtigt wird? Dadurch bekommt der richtige DS ihn auch nicht zugestellt.

    Die einzige Möglichkeit, die ich sehe ist, den Beschluss neu mit berichtigter Anschrift zu erlassen und zustellen zu lassen. Frage den Gläubiger, ob der das will.

  • Ist eine Zustellung an einen falschen Drittschuldner erfolgt, ist eine nachträgliche Berichtigung des Drittschuldners ausgeschlossen. Ist der Drittschuldner identisch bedarf es gar keiner Berichtigung, ist er nicht identisch fehlt die Identität.

  • Ist eine Zustellung an einen falschen Drittschuldner erfolgt, ist eine nachträgliche Berichtigung des Drittschuldners ausgeschlossen. Ist der Drittschuldner identisch bedarf es gar keiner Berichtigung, ist er nicht identisch fehlt die Identität.

    Ich habe den Fall, das mein DS eine natürliche Person ist, im Antrag ist der Nachname angegeben mit "Wecker". Jetzt kommt der Berichtigungsantrag vom Gl. mit der Bitte den Namen in "Becker" zu berichtigen und den Pfüb erneut zuzustellen. In der Kanzlei sei es zu einem Schreibfehler gekommen.

    So und nun grüble ich, Identität gewahrt oder nicht???

  • Ist eine Zustellung an einen falschen Drittschuldner erfolgt, ist eine nachträgliche Berichtigung des Drittschuldners ausgeschlossen. Ist der Drittschuldner identisch bedarf es gar keiner Berichtigung, ist er nicht identisch fehlt die Identität.

    Ich habe den Fall, das mein DS eine natürliche Person ist, im Antrag ist der Nachname angegeben mit "Wecker". Jetzt kommt der Berichtigungsantrag vom Gl. mit der Bitte den Namen in "Becker" zu berichtigen und den Pfüb erneut zuzustellen. In der Kanzlei sei es zu einem Schreibfehler gekommen.

    So und nun grüble ich, Identität gewahrt oder nicht???

    Wurde denn der PfÜB richtig zugestellt oder gab es noch keine Zustellung?

    Evtl. Stöber, Rdn. 517

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