Kann bei einer nur für den Ausfall festgestellten Forderung (die mangels Nachweis des Ausfalls auch nicht im Schlussverzeichnis enthalten ist) nach Versagung der Rsb ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden? Müsste doch eigentlich zulässig sein, da die Forderung ja im Grunde festgestellt ist, oder? Die Frage, wie Gläubiger und Schuldner dann im Rahmen der Vollstreckung damit umgehen, dürfte dann ja nicht mehr mein Problem sein ...
vollstreckbarer Tabellenauszug bei für den Ausfall festgestellter Forderung
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naja, der Schuldner versucht zu vollstrecken und der Gläubiger könnte einwenden, dass kein Ausfall vorhanden ist.
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Da "festgestellt für dn Ausfall" eh nur ein Hilfskonstrukt und im Gesetz garnicht vorgesehen ist, hätte ich auch keine Bedenken, einen vollstreckbaren Auszug zu erteilen. Im "Normalfall" wäre die Forderung ja auch bedingungslos festgestellt worden. Laut Hamburger Kommentar müßte ggfs. der Schuldner, falls Absonderungsrechte verwertet wurden oder werden, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen.
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naja, der Schuldner versucht zu vollstrecken und der Gläubiger könnte einwenden, dass kein Ausfall vorhanden ist.
Ähm, umgekehrt, oder?:D
Ansonsten wie Mosser. Einfach erteilen.
Nachdem es kein Insolvenzverfahren mehr gibt, gibt es auch keine Absonderungsrechte mehr sondern nur noch Sicherheiten. Wenn es da Streit gibt, müssen sie das selber ausraufen... -
Erteilen, da die Forderung festgestellt worden ist. "Für den Ausfall" ist nur für das Schlussverzeichnis ausschlaggebend.
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naja, der Schuldner versucht zu vollstrecken und der Gläubiger könnte einwenden, dass kein Ausfall vorhanden ist.
Ähm, umgekehrt, oder?:D
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wer wird den da so kleinlich sein ? -
Eben, vielleicht wendet es der Gläubiger bei der Vollstreckung selber ein.
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Vielen Dank!
Nach reger Diskussion und dem Ausflug eines Kollegen in die Bibliothek (und die ist hier nicht einfach 1 Stockwerk tiefer!) hat sich die Erkenntnis "Auszug erteilen" gestern nachmittag auch bei uns durchgesetzt. -
Und mit welcher Begründung?
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Wir haben uns den Begründungen in MüKo, 2. Auflage, Rd. 64 zu § 178 InsO, HRP, 6. Auflage, Rd. 1855 und Hamburger Kommentar, 3. Auflage, Rd. 7a zu § 201 InsO angeschlossen, die allesamt sinngemäß besagen, dass sich die Feststellung auch für den Ausfall auf die gesamte Forderung bezieht und der Gläubiger grundsätzlich in voller Höhe vollstrecken kann. Eine teilweise Erfüllung der Forderung durch bereits erfolgte Verwertung des Absonderungsrechts ist vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.
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Wir haben uns den Begründungen in MüKo, 2. Auflage, Rd. 64 zu § 178 InsO, HRP, 6. Auflage, Rd. 1855 und Hamburger Kommentar, 3. Auflage, Rd. 7a zu § 201 InsO angeschlossen, die allesamt sinngemäß besagen, dass sich die Feststellung auch für den Ausfall auf die gesamte Forderung bezieht und der Gläubiger grundsätzlich in voller Höhe vollstrecken kann. Eine teilweise Erfüllung der Forderung durch bereits erfolgte Verwertung des Absonderungsrechts ist vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.
Ich hänge mich hier mal dran.
Wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt ist, kann es m. E. keinen Unterschied machen, ob die Forderung in der Tabelle nur für den Ausfall festgestellt ist oder eben per se festgestellt ist. In beiden Fällen müsste es doch wohl so sein, dass wg. der Restschuldbefreiung eine Vollstreckung aus der Tabelle nicht möglich ist. Sehe ich das richtig?
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Von Forderungen nach § 302 InsO mal abgesehen, wo soll denn da das Rechtsschutzbedürfnis sein?
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