§ 171 InsO / Feststellungspauschale gerechtfertigt ?

  • Guten Tag,

    Bausparvertrag, lautend auf Eheleute; wird normal angespart, Abtretungserklärung ist aus 08/2001 zugunsten des Gläubigers für Verbindlichkeiten der Eheleute.

    Kündigung des Bausparvertrages durch Eheleute erfolgt in 03/2010, gem. Vertragsbedingungen erfolgt Auszahlung des Guthabens an den Gläubiger nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten > also Anfang 09/2010.

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Ehemannes erfolgt in 07/2010.

    InsO-Verwalter macht jetzt die Feststellungspauschale von 4 % geltend, ohne einen Betrag zu nennen, aus derer die sich errechnet.

    A)
    Gläubiger wendet ein, daß Kündigung durch die Vertragsinhaber bereits in 03/2010 erfolgt ist und daher deitlich vor InsO-Eröffnung, also keine Zahlungsverpflichtung für die Feststellungspauschale gesehen wird, da kein festzustellendes Sicherungsverhältnis Schuldner-Drittschuldner-Gläubiger mehr besteht.

    Eure Meinung hierzu ?

    B)
    Ansonsten käme allerhöchstens die Zahlung einer 4 %igen Pauschale auf den hälftigen Auszahlungsbetrag in Betracht, da beide Eheleute Vertragsinhaber sind und das Guthaben theoretisch geteilt werden müsste, oder etwa nicht ?

    Vielen Dank für Eure Meinungen hierzu.

  • Die Meinung des Gläubiger unter Pkt. A teile ich nicht. Auch wenn der Vertrag gekündigt wurde, habe ich festzustellen, ob die Sicherheit wirksam ist, welche Rückkaufswert besteht, ob Kündigung zu Recht erfolgt ist. Dafür gibt es die Feststellungspauschale.

    Hinsichtlich der Höhe der Pauschale: Gebe ich meist dann nicht an, wenn ich nicht weiß, welche Beträge an den Gläubiger gezahlt wurden.

    Deine Meinung zu Pkt. B läßt sich hören.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn man dem BGH IX ZR 27/06 vom 29.03.2007 folgt, dann sind auch die 4% nicht fällig, höchstens Umsatzsteuer, die in diesem Fall gar nicht angefallen ist.




    Die Entscheidung dürfte hier nicht zur Anwendung kommen.

    Mal abgesehen davon, ob ein Verwertungsrecht besteht IN/IK, läge es dann bei IV. Hierfür wären dann auch die Feststellungkosten zu begleichen, IX ZR 259/02.

    Wegen der Verwertungskosten bei Versicherungen/Bausparverträgen kann man sich streiten. IdR lasse ich da die Finger von, nachdem das OLG Jena, 5 U 709/02, ZInsO 2004, Heft 9, die Auffassung vertreten hat, dass es dafür höchstens eine Schutzgebühr gibt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Verwertung / Einziehung des Bausparvertrages ist hier allerdings nicht mehr notwendig, da die "Verwertung", also die Kündigung des Vertrages bereits in 03/2010 erfolgt ist, lediglich die Auszahlung des Betrages steht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen noch aus.

  • deere wenn es um die Verwertung (Kündigung etc.) ginge, dann würden wir uns hier um die zusätzliche Verwerttungspauschale streiten. Ich bleibe dabei, Feststellungspauschale fällt an, weil der Insolvenzverwalter auch im Fall der bereits gekündigten Sicherheit Feststellung zu den unten genannten Punkten treffen muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Verwertung / Einziehung des Bausparvertrages ist hier allerdings nicht mehr notwendig, da die "Verwertung", also die Kündigung des Vertrages bereits in 03/2010 erfolgt ist, lediglich die Auszahlung des Betrages steht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen noch aus.




    ... und damit steht dem IV die Einziehung zu und dann fallen Feststellungskosten an.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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