Nachtragsverteilung für Steuerrückerstattung?




  • Ich denke Ende 2008. Anteilig wären doch die Erstattungen für VZ 2009 reinzunehmen?

  • klar ging es um 2009 anteilig (2008 war schon realisiert !)
    Hab ja bisher die ganz - oder - garnicht Lösung vertreten. Wenn die Steuererstattungen der wahrscheinlichkeit nicht so hoch ausfallen, nehme ich die ganz rein (meine Kammer hat das gehalten !)
    Bei der "Quotelungslösung" des BGH ist m.E. - steuerrechtlich nicht ganz nachvollziehbar - aber pragmatisch ganz simpel zu rechnen. Da muss beim FA auch niemand großartig rumrödeln. Erstattungsanspruch geteilt durch 360 x Tage bis zur Aufhebung (oki die 2 Tage bis zum Wirksamwerden mit VÖ und so mal geschlabbert) ist Masse, der Rest nicht.

    @ Astaroth:
    Die unterschiedliche Behandlung von Steuererstattungsansprüchen, deren Veranlagungszeitraum vor Aufhebung abgelaufen ist und denen danach ist ja an sich ne logische Sache.
    Den von Dir genannten Fall hatte ich auch schon. Da hab ich nicht vorsorglich in die NV genommen, weil der Erstattungsanspruch nicht absehbar war. Das FA hat sich freundlicherweise gemeldet und ich hab dann nachträglich die NV angeordnet.
    Witzig wird die Sache aber dann, wenn das FA noch Forderungen hat.... dann teilen die wohl eher nicht mit, sondern verrechnen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (28. Oktober 2009 um 23:47) aus folgendem Grund: Ergänzung


  • Witzig wird die Sache aber dann, wenn das FA noch Forderungen hat.... dann teilen die wohl eher nicht mit, sondern verrechnen......

    ... was rechtlich nicht zu beanstanden ist, da die Aufrechnung nach Aufhebung des Verfahrens zulässig ist. Warum sollte dann das FA noch um eine NV betteln?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das Finanzamt teilt Guthaben stets nach dem gleichen Muster auf: Nach der Gewichtung der Vorauszahlungen wird das Guthaben aufgeteilt. So auch gem. BGH, 12.01.2006, IX ZB 239/04 (ab Rdnr. 15) im Insolvenzfall. Der BGH bezieht sich hier übrigens auf die ständige Rechtsprechung des BFH.

    Dabei ist nur zu schauen, wann welche Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden. Die Beträge, die während der laufenden Insolvenz abgeführt wurden, gehören zur Insolvenzmasse und die, welche nach der Insolvenz abgeführt wurden, nicht mehr. Nach diesem Verhältnis wird das Guthaben aufgeteilt. Beispiel:

    Folgende Lohnsteuer wird für den Insolvenzschuldner einbehalten:
    Januar bis November 2008 jeweils 150 EUR. Im Dezember war er arbeitslos.
    Aufhebung der Insolvenz = 17. Oktober 2008. Aus der Einkommensteuerveranlagung 2008 ergibt sich ein Guthaben von 500 EUR.

    Aufteilungsverhältnis: Während der eröffenten Insolvenz abgeführt = Januar bis September je 150 EUR = 1350 EUR. Nach Aufhebung abgeführt: Oktober und November = 300 EUR.

    Auf Guthaben angewandt: 500 x 1350/1650 = 409 EUR fällt in die Masse, Rest nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ist es nicht so:

    Entstehen tut der Anspruch zum 1.1.

    Fällig wird er mit rechtskräftigem Bescheid?


    Für die Einordnung der Erstattung in Masseanteil und Nichtmasseanteil wird halt entsprechend der zitierten Rechtsprechung zum Zwecke der Aufteilung auf die Zeitpunkte der Abführung der Lohnsteuer bzw. der Zeitpunkte der Vorauszahlungen abgestellt. Die steuerrechtliche Entstehung bzw. Fälligkeit des aufzuteilenden Guthabens ist für diese Zuordnung egal (BGH, 12.01.2006, IX ZB 239/04 ab Rdnr. 15).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    3 Mal editiert, zuletzt von Exec (30. Oktober 2009 um 06:58) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • @ exec
    eben ! da wäre das FA auch schön doof.
    Bei meinen ganz-oder-garnicht lösungen hab ich aber zum glück auch nie einen rechtsbehelf des FA bekommen, wenn ich vor Ablauf des Veranlagungszeitraums ohne Quotelung ! in die Nachtragsverteilung genommen hab....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!