Verwendung des Pflegegelds

  • Häufig sind Betreute im Haushalt des Betreuers aufgenommen (Eltern-betreutes Kind und umgekehrt) und werden vom Betreuer auch "gepflegt". Dem Betreuer wird- wie selbstverständlich - das Pflegegeld ausgezahlt. Ist dies ohne weiteres zulässig oder müsste hier zuerst ein entsprechender Pflegevertrag zwischen Betreuer und Betreutem abgeschlossen werden oder ist dies allein eine Regelung zwischen Pflegeversicherung und Betreutem ?

  • Das von der Kasse gezahlte Pflegegeld von m. W. € 430,00 bzw. € 215,00 steht der pflegenden Person zu und ist von der zu pflegenden Person (also dem Betroffenen) an die pflegende Person (also Betreuer) auszukehren.
    Ein Pflegevertrag ist dafür m. W. nicht erforderlich.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das Pflegegeld steht dem Betroffenen zu, nicht der Person, die die Pflege leistet. Der Betroffene kann dann entscheiden, wie er das Geld verwendet; nämlich ob er es weitergibt an die pflegende/n Person/en oder z.B. die Sozialstation einschaltet. In den Anträgen ist es auch möglich, anzugeben, dass das Pflegegeld direkt an die pflegende Person ausgezahlt wird. Dieses wird häufig auch so gehandhabt. Ich meine, dafür braucht man keinen Pflegevertrag.

  • Und wer entscheidet für den Betroffenen, wenn sich dieser dazu keine Meinung mehr bilden kann bei Identität von Betreuer und Pflegeperson? :gruebel:

  • Der zu bestellende Ergänzungsbetreuer.
    Der muss erst mal die Anspruchsgrundlage dafür schaffen, dass der rechtliche Betreuer für seine tatsächlichen Leistungen im Rahmen der Pflege eine Vergütung erhält. Zweckmäßigerweise sollte dieser Pflegevertrag auch die Verpflichtung zur Erbringung von genau zu definierenden Pflegeleistungen auferlegen.

  • Der zu bestellende Ergänzungsbetreuer.
    Der muss erst mal die Anspruchsgrundlage dafür schaffen, dass der rechtliche Betreuer für seine tatsächlichen Leistungen im Rahmen der Pflege eine Vergütung erhält. Zweckmäßigerweise sollte dieser Pflegevertrag auch die Verpflichtung zur Erbringung von genau zu definierenden Pflegeleistungen auferlegen.




    Kommt das in der Praxis bei euch vor?

    Unsere Richter würden wohl die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn sie in jedem Fall einen entsprechenden Ergänzungsbetreuer bestellen sollten.

  • Unsere nicht.
    Wollte der Betreuer sich vom Betreuten Geld ausleihen, wäre das doch auch kein Problem. Oder soll der Betreuer das pragmatisch sehen? Bei der nächsten RL kriegt er doch einen aufs Haupt.

    Nochmals: Zapft der Betreuer das Vermögen des Betreuten an, muss er dafür eine Rechtsgrundlage haben. Das ist der Pflegevertrag, der seine Pflichten, aber auch seine Rechte regelt.

    Hinzu kommen - je nach Höhe des Pflegeentgeltes - Fragen wie Mini-Job-Anmeldung, Steuer, Sozialabgaben, gesetzliche Unfallversicherung (GUV).
    Da würde ich mir als Gericht nicht sehenden Auges die Laus in den Pelz setzen lassen und die Dinge pragmatisch sehen.

  • Bei der Aufnahme eines Betreuten im Haushalt des Betreuers kann der Betreuer folgende Zahlungen vom vermögenden Betreuten verlangen:

    Betreuungsgeld in Höhe von 411,25 € / Monat ab 2012 (zuvor 393,75 € / Monat), wenn der Betreute den ganzen Tag zu Hause betreut wird (entspricht 175 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 nach § 37 Abs.1 SGB XI).
    Reduzierung des Betreuungsgeld um 20 % auf 329 € / Monat ab 2012 (zuvor 315 € / Monat), wenn der Betreute tagsüber z.B. in der WfbM arbeitet.

    Die Kosten für die Unterkunft betragen 254,40 € / Monat ab 2012 (zuvor 247,20 € / Monat). Die Kosten der Unterkunft richten sich nach § 2 Abs.3 der Entgeltverordnung (SvEV für 2012), zuzüglich 20 %, weil der Betreute die ganze Wohnung mitbenutzt.
    Die Kosten für die Verpflegung betragen bis zu 219 € ab 2012 (zuvor 217 € / Monat). Die Kosten der Verpflegung richten sich nach § 2 Abs.1 der Sozialversicherung-Entgeltverordnung (SvEV für 2012), für Frühstück 47 €, für Mittag- und Abendessen je 86 € (zuvor 85 €).

    Pflegegeld nach § 37 SGB XI für die Übernahme der Pflege ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 235 €, Pflegestufe 2 mtl. 440 € oder Pflegestufe 3 mtl. 700 € (zuvor mtl. 225 €, 430 € oder685 €).
    Anstatt des Pflegegeldes können auch Pflegesachleistungen nach § 36 SGBXI, die durch einen anerkannten Pflegedienst geleistet werden, ab 2012 bei Pflegestufe 1 mtl. 450 €, Pflegestufe 2 mtl. 1100 € oder Pflegestufe 3 mtl. 1550 € (zuvor mtl. 440 €, 1040 € oder 1510 €) gewährt werden.
    Es ist auch möglich eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI mit einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung zu beantragen.

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