not. Testament neben wechselbezügl. gemeinsch. Testament?

  • Hallo..
    vlt. könnt ihr mir ja ein bisschen helfen oder kennt so einen ähnlichen fall.

    Meine Erblasserin ist Alleinerbin ihres vorverstorbenen Mannes geworden aufgrund gemeinsch. Testamentes der beiden.
    Neben dem genannten Testament existiert noch ein weiteres gemeinsch. Testament der beiden Ehegatten, das als Nachtrag zudem zusehen ist (OLG hat dies bestätigt):
    "Unser letzter Wille..
    Unsere Tochter xy soll nur zu ihren Lebzeiten ihr Erbteil antreten. Gleichzeitig bestimmen wir nach ihrem Tode unsere Tochter YZ als Nacherbin"

    Nach dem Tod des Ehemanns hat die Frau/Alleinerbin ein notarielles Testament errichtet in dem sie einen ihrer Söhne zum Alleinerben einsetzt.

    Mein Problem ist, das ich nicht weiß ob das überhaupt geht, da m.E. das gemeinschaftliche Testament mit dem Erbteil für die Tochter wechselbezüglich ist. Wobei ich mir die ganze Zeit überlege, ob das Testament mit dem Erbteil so auzulegen ist, dass es nur im fall der gesetzlichen erbfolge eintreten würde.


    Ist es überhaupt möglich ein notarielles Testament neben einem gemeinschaftlichen Testament zu errichten,das einen wechselbezüglichen Inhalt hat oder ist das not. Testament eifach nichtig wg. der Wechselbezüglichkeit?Die alleinerbeneinsetzung des notariellen testamentes könnte doch aber auch neben dem gemeinschaftlichen Testament bestehen, oder?

  • Ich bitte zunächst die unvollständigen Sachverhaltsangaben zu ergänzen:

    Die Ehefrau war alleinige Vollerbin ihres Ehemannes?
    Wurde über diese Erbfolge ein Erbschein erteilt?
    Welches Testament ist notariell und welches nicht? Offenbar liegen insgesamt drei Testamente vor.
    Welche gemeinsamen Kinder der Eheleute und welche einseitigen Kinder der Ehefrau sind vorhanden?
    Weswegen und aus welchem Anlass war die Sache beim OLG und was hat es genau entschieden?
    Wurden anlässlich des Todes des Ehemannes von den Beteiligten irgendwelche Erklärungen abgegeben, wie das gemeinschaftliche Nachtragstestament auszulegen sei?
    Wird für den Erbfall der Ehefrau ein Erbschein notwendig werden – Grundbesitz?
    Bist Du selbst nach Landesrecht für die Erbscheinserteilung zuständig oder gilt in Deinem Bundesland noch die richterliche Zuständigkeit?

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, ihr könnt mir als unwissender Grundbuchrechtspflegerin hier weiterhelfen. Falls ich bei der SuFu etwas übersehen habe, sorry...

    In meinem Fall gibt es ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament von Ehemann (M) und Ehefrau (F), in dem sie sichgegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längstlebenden sollen die Kinder K1 - K3 Erben sein.

    Sie bestimmen noch eine Teilungsanordnung.
    Es gibt noch einen handschriftlichen Nachtrag, in der die Teilungsanordnung konkretisiert bzw. geändert wird.
    Dann verstirbt M, F wird Alleinerbin. Hierzu gibt es auch einen Erbschein.

    Nach dem Tod von M errichtet F ein notarielles Testament, in dem die vorherigenTestamente auch aufgelistet sind. Aus dem notariellen Testament ergibt sich, dass K1 durch notariellen Vertrag auf die ihm gemachte Zuwendung verzichtet (liegt mir allerdings nicht vor). Hierdurch habe F nun wieder bezüglich eines Erbteils von1/3 die Testierfreiheit zurück erhalten.
    F bestimmt nun, dass dieses Drittel K2 voll zugutekommt,somit also K2 nach ihr Erbe zu 2/3 und K3 zu 1/3 werden soll.
    F verstirbt, und vorgelegt wird nun in Kopie das öffentlicheTestament und die handschriftlichen Testamente nebst Eröffnungsprotokoll inbeglaubigter Abschrift als Anlage zu einem Teilerbauseinandersetzungsvertragzwischen K2 und K3.
     Jetzt stellt sich für mich die Frage:

    Ist durch das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll die Erbfolge ausreichend nachgewiesen?
    Im Prinzip erben die Kinder K2 und K3 doch eigentlich teilweise bereits aufgrund des ersten Testaments, zumindest, soweit diesem nicht widersprochen wird, oder ist für die Erbfolge insgesamt nach F das notarielle Testament entscheidend?

    Ich tendiere aktuell ehrlich gesagt zum Erbschein (weil sowohl privatschriftlich als auch notarielles Testament vorliegen)…

  • Es ist m.E. ein Erbschein erforderlich, das sich die Erbfolge nicht nach dem notariellen sondern der Schlusserbeinsetzung im gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament richtet.

  • Man müsste den genauen Inhalt des notariellen Testaments kennen. Wenn es eine völlig neue Gesamterbeinsetzung enthält, die für bestimmte Erbquoten mit der Erbeinsetzung aus dem privatschriftlichen Testament identisch ist, dann beruht die Erbfolge insoweit auf beiden Testamenten, so dass dies also kein Grund wäre, einen Erbschein zu verlangen. Das Erbscheinsverlangen ist aber nach meiner Ansicht - selbst wenn der Zuwendungsverzicht noch vorgelegt würde - gleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt, weil nicht gesagt ist, ob die Quote des Verzichtenden aufgrund des Verzichts tatsächlich "frei" wurde, so dass insoweit neu testiert werden konnte. Diese Frage hängt von der Auslegung des privatschriftlichen Testaments ab und damit sind die Förmlichkeiten des § 35 GBO nicht gewahrt. Außerdem könnte noch ein zusätzliches Problem in der Frage liegen, ob der Verzichtende als Ersatzerben in Betracht kommende Abkömmlinge hat und ob der Zuwendungsverzicht ggf. auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden gilt (was bekanntlich bei vor der Änderung des § 2352 S. 3 BGB errichteten Alttestamenten fraglich sein kann). Über die zeitlichen Abläufe gibt der Sachverhalt keinen Aufschluss.

    Im Übrigen halte ich es in der Sache für fraglich, ob der Erbteil des Verzichtenden durch den Verzicht - selbst wenn von ihm der gesamte Stamm erfasst würde - tatsächlich zur erneuten Testierung "frei" würde. Denn hier würde wohl die Anwachsung vorgehen und auch angewachsene Erbteile von der Wechselbezüglichkeit erfasst werden können (OLG Nürnberg FGPrax 2017, 183).

  • Uff... erst einmal Danke für die Antworten.

    Ich ergänze erst einmal den Inhalt des notariellen Testaments:
    "Mein Sohn K1 hat durch Vertrag von heute (UR...) auf die ihm gemachte Zuwendung mit Wirkung gegenüber seinen Abkömmlingen verzichtet. Bezüglich des Erbteils von einem Drittel habe ich dadurch meine Testierfreiheit zurückgenommen (vermutlich eigentlich: bekommen).

    §2 Erbeinsetzung
    Über das durch Zuwendungsverzicht meines Sohnes frei gewordene Drittel an meinem Nachlass verfüge ich wie folgt:

    Erbe auch dieses Drittels ist mein Sohn K2.

    Auf meinen Tod werden daher Erben sein:
    a) meine Tochter K3 zu 1/3
    b) mein Sohn K2 zu 2/3

    ersatzweise deren Abkömmlinge.

    Im handschriftlichen Testament steht:

    Nach dem Tod des Längstlebenden sollen unsere Kinder
    K1
    K2
    K3
    unsere Erben sein. Ersatzerben sind deren Kinder.
    Aber ich werde ich wohl nach euren Ausführungen einen Erbschein verlangen...

  • Irgendwie ähnlicher Fall wie eire , aber aus Sicht des Nachlassgerichts .
    Nun aber mit zwei öffentlichen Testamenten.
    1992 gemeinschaftliches notarielles Testament der Eheleute M und F . Beide haben keine eigenen Kinder , sondern jeweils "nur" Kinder S und T aus früheren Ehen .
    In diesem Testament nun übliche Einsetzung des Ehegatten nach dem Erstversterbenden und Einsetzung von S als Schlusserben ( Sohn der Ehefrau ).
    Daneben haben beide Ehegatten nach dem Letztversterbenden versch. Vermächtnisse ausgesetzt .
    Wechselbezüglichkeit ist gegeben.
    Frau stirbt danach als Erste in 2002.

    2005 testiert der Überlebende M erneut notariell und beruft sich darauf, erneut testieren zu können, weil er mit S 2005 einen Zuwendungsverzichtsvertrag abgeschlossen habe.
    Diesen habe ich beim auswärtigen Verwahrgericht zur Einsicht angefordert, liegt also noch nicht vor.
    Als seine Schlusserbin hat der M nun seine eigene Tochter T eingesetzt.

    Drei Fragen :

    1.) Kann nun T einen Erbnachweis ( begl. Eröffnungsprotokoll mit begl. Testamentsabschrift ) beantragen ?

    2.) Gesetzt den anderen Fall , sie könnte es nicht ( z.B. weil es den Zuwendungsverzichtsvertrag gar nicht gäbe ).
    Auf welcher Rechtsgrundlage kann der Erbnachweis zu 1.) ihr verweigert werden ?

    3.) Der M geht in seinem zweiten Testament von 2005 selbst davon aus , dass für die im ersten Testament von 1992 angeordneten Vermächtnisse nach dem Tod von F
    Wechselbezüglichkeit eingetreten ist und er diese nicht mehr ändern , sondern nur die Erbeinsetzung von T vornehmen konnte.
    Liegt er damit richtig ?

  • Die Übermittlung der Unterlagen wird man ihm nicht verweigern können und ob diese Unterlagen dann einen "Erbnachweis" darstellen, muss der Rechtsverkehr entscheiden. Im vorliegenden Fall würde ich allerdings das Eintreffen des Zuwendungsverzichts abwarten und ggf. eine begl. Abschrift desselben mit den hinauszugebenden Eröffnungsunterlagen verbinden. Wer diese Unterlagen dann als Erbnachweis akzeptiert, ist ggf. selbst schuld.

    Zu Frage 3: Verzichten kann er nur auf das ihm selbst Zugewendete. Ob die Vermächtnisse demnach - wovon ich ausgehe - noch wirksam sind, müssen die Vermächtnisnehmer selbst entscheiden. Dies ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts.

  • Die Übermittlung der Unterlagen wird man ihm nicht verweigern können und ob diese Unterlagen dann einen "Erbnachweis" darstellen, muss der Rechtsverkehr entscheiden. Im vorliegenden Fall würde ich allerdings das Eintreffen des Zuwendungsverzichts abwarten und ggf. eine begl. Abschrift desselben mit den hinauszugebenden Eröffnungsunterlagen verbinden. Wer diese Unterlagen dann als Erbnachweis akzeptiert, ist ggf. selbst schuld.

    Zu Frage 3: Verzichten kann er nur auf das ihm selbst Zugewendete. Ob die Vermächtnisse demnach - wovon ich ausgehe - noch wirksam sind, müssen die Vermächtnisnehmer selbst entscheiden. Dies ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts.

    Du bist also der Meinung , dass bei vorhandenem Zuwendungsverzicht von S die T nach M erbberechtigt wäre ?

    Nochmals klarstellend zur Frage 2:
    Angenommen öffentliches Testament 1 und Testament 2 widersprechen sich in der Erbeinsetzung ( kein Zuwendungsverzicht ! ) .
    Kann dann jeder Erbe aus den einzelnen Testamenten einen Erbnachweis in üblicher Form erhalten ohne dass das Nachlassgericht eine Ablehnungsmöglichkeit hat ?

  • Du musst beide Testamente eröffnen und beide Testamente an alle Beteiligten in der entsprechenden Form bekanntgeben (in öffentlich beglaubigter Form). Wer im Rechtsverkehr dieses EÖP mit beiden Testamenten in Händen hält und das als Erbnachweis so für ausreichend erachtet, dann ist das Pech. Ich würde einen Erbschein verlangen.

    Haben m.E. in folgendem Thread vor Kurzem darüber diskutiert.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ser%C3%B6ffnung

  • Hallo zusammen,

    die Eheleute A und B haben die Kinder C und D.

    A und B schreiben ein handschriftliches Testament (1990). Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und Schlusserbe soll C werden.
    D und C sollen sich einigen, wer den Schmuck, die Sparbücher und Aktien bekommt.

    A war Alleineigentümerin eines Ackergrundstückes und verstirbt 2010. B wird daraufhin als Alleineigentümer dieses Grundstückes eingetragen, Erbschein wurde so erteilt.

    B, C und D gehen 2013 zum Notar und schließen einen Zuwendungsverzichtsvertrag inkl. Pflichtteilsverzicht und gleich noch einen Erbvertrag.

    In den Vorbemerkungen führt der Notar aus, dass es ein handschriftliches Testament gibt und nunmehr durch den Zuwendungsverzichtsvertrag die eingetretene Bindungswirkung aus diesem Testament gemäß § 2352 BGB aufgehoben werden soll.

    Die beiden Kinder verzichten sodann auf die Zuwendungen als Erben und Vermächtnisnehmer und es wird auch noch einmal angeführt, dass der Vater dadurch die Testierfreiheit wieder erlangen soll. Der Pflichtteilsverzicht nach A wird auch erklärt.
    Dann folgt der Erbvertrag, indem B seine Kinder C und D zu Erben (gleiche Anteile) einsetzt.
    B ist nun im Jahre 2018 auch verstorben und nun muss das Grundbuch berichtigt werden.

    Bewirkt der Zuwendungsverzichtsvertrag die Aufhebung der Bindungswirkung für B und dieser kann allein neu testieren? Ich habe im Staudinger nichts davon gelesen, dass diese Wirkung das Ergebnis des Ganzen ist (oder überlesen). Der Palandt (habe nur die 62. Aufl.) führt beim § 2352 BGB aus, Rd.-Nr. 1 Stichwort Bedeutung: "weil die Zuwendung als wechselbezügl. Vfg. dch Tod des and Teils unabänderl geworden" ist und verweist auf § 2271 II BGB.

    Ich wäre für Anregungen dankbar. Sofern das so richtig ist, könnte ich das Grundbuch aufgrund des Erbvertrages berichtigen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Notariell beurkundeter Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) beseitigt die Bindungswirkung, BayObLGZ 1974, 401, 404 - aber (str.) nur für die Verzichtenden, nicht für etwaige (bindend eingesetzte) Ersatzerben, es sei denn, die verzichten auch. Ist aber nicht dein Problem, weil sich die Frage der Ersatzerbfolge bei Dir nicht stellt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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