Rumänisches Güterrecht

  • Hallo,

    ich habe eine Urkunde in der die Käufer im gesetzlichen Güterstand nach rumänischem Recht leben und nun "in bestehender Errungenschaftsgemeinschaft nach rumänischem Recht" erwerben und eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden soll. Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand in Rumänien.
    Der Ehemann hat die deutsche Staatsbürgerschaft, die Ehefrau die rumänische und beide leben nach der Eheschließung in Rumänien nun in Deutschland.
    Hättet Ihr ein Problem mit der Eintragung ?:gruebel:

    Dankeschön schonmal.:grin:

  • Kein Problem. In Rumänien gibt es den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft und wenn Du sonst keine anderen Gründe vorliegen hast die dagegen sprechen, musst Du eintragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich hab überlegt, welche Gründe das sein könnten - aber sie lassen sich nicht zu 1/2 eintragen oder einer allein, so daß ich ansonsten keine Probleme sehe.
    was könnte denn sonst noch dagegen sprechen?

  • :dito:

    Wenn sie in Rumänien geheiratet haben und danach auch noch in Rumänien kurz gelebt haben, sind sie nach Art. 15 I, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach rumänischem Güterrecht verheiratet, da sich der Güterstand nach dem Zeitpunkt der Eheschließung richtet. Nur wenn sie nur in Rumänien geheiratet haben aber vorher und nachher in Deutschland gelebt haben, hätte ich ein Problem.

  • Ich denke nicht, dass es bei der Eintragung von Eheleuten in erster Linie darum geht, in welchem Güterstand sie leben, sondern ob dieser Güterstand zu einer gesamthänderischen Bindung oder zu materiellen gegenseitigen Zustimmungserfordernissen führt. Wenn beides nicht der Fall ist, besteht für die Eintragung eines ausländischen Güterstandes nicht nur keine Veranlassung, sondern dann ist seine Eintragung auch unzulässig. Es muss demnach für jeden Güterstand gesondert geprüft werden, welche Rechtswirkungen er hat. Dies gilt demnach nicht nur, wenn es darum geht, ob ausländische Ehegatten als Bruchteilseigentümer eingetragen werden können, sondern "umgekehrt" auch für die Frage, ob der ausländische Güterstand eintragungsfähig ist oder ob die Ehegatten nur als Bruchteilseigentümer erwerben können.

  • Ich hänge mich hier mal dran, weil ich auch einen Kaufvertrag auf dem Tisch habe, in dem zwei Rumänen zu je 1/2 erwerben. Aus der Urkunde ist ersichtlich, dass die Erwerber beide rumänische Staatsangehörige sind und ihren derzeitigen Wohnsitz auch dort haben.
    Wo die Hochzeit stattgefunden hat, weiß ich nicht, da sie jedoch nach § 1365 zustimmen und den gleichen Namen führen, gehe ich davon aus, dass sie verheiratet sind. Der Verweis auf § 1365 ist ansonsten nicht verständlich, da keine Rechtswahl getroffen wurde.
    Ich habe in diversen Kommentaren gefunden, dass wir nicht zu ermitteln haben, welches Recht gilt, jedoch das Grundbuch nicht unrichtig machen dürfen, wenn klar ist, dass z. B. ein ausländischer Güterstand Anwendung findet.
    Hier habe ich einige Angaben, die dafür sprechen, dass eine rumänische Errungenschaftsgemeinschaft vorliegt, absolut sicher sein kann ich mir jedoch nicht. Würdet ihr zwischenverfügen oder die Erwerber zu je 1/2 eintragen?

  • Also ich würde eintragen. Ist aber nur meine Meinung. Ablehnen kann ich die Eintragung nur, wenn ich KONKRETE Zweifel habe und somit dem Antragsteller es zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Eintragung so wie sie begehrt wird nicht möglich ist. In deinem Fall ist für mich die Stufe aber noch nicht erreicht und die Zweifel sind für mich nicht konkreter Art. Und wenn sich später doch noch herausstellen sollte, dass es nicht möglich war, dann hat doch der BGH mal was von Durchgangserwerb entschieden.

  • Wenn beide Ehegatten die rumänische Staatsangehörigkeit haben, in Rumänien wohnhaft sind und keine Rechtswahl getroffen haben, ist mE ein Erwerb zu je 1/2 (abgesehen vielleicht vom Surrogationserwerb) nicht möglich,weil davon auszugehen ist, dass der gesetzliche Güterstand des rumänischen Rechts gilt.

    s. dazu das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 99607, letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009.

    Auszug:

    b) Aus rumänischer Sicht

    …..Nach rumänischem Recht gilt Folgendes: Aus Art. 30 ff. des rumänischen
    Familiengesetzbuches vom 29.12.1953 (FamGB) ergibt sich, dass nach rumänischem
    Recht gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft ist. Die in der Ehe von
    jedem Ehegatten erworbenen Gegenstände werden gem. Art. 30 S. 1 FamGB Gesamtgut
    der Ehegatten. Vorbehaltsgut eines Ehegatten ist dasjenige, was der Betreffende vor
    Eheschließung hatte, und sind diejenigen Güter, die in Art. 31 FamGB aufgezählt sind
    (z. B. durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Gegenstände, vgl. beigefügte Kopie).
    Gem. Art. 30 S. 2 FamGB ist der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft
    zwingend; jede entgegenstehende Vereinbarung ist ungültig (vgl. auch Barsan, in:
    Rieck, Ausländisches Familienrecht, Loseblattsammlung, Länderbericht Rumänien,
    Stand: Februar 2005, Rn. 14; Leonhardt, a. a. O., S. 29). Daraus ergibt sich, dass im
    vorliegenden Fall die Eheleute auch keine Rechtswahl treffen können. Aus rumänischer
    Sicht leben sie hinsichtlich ihres gesamten Vermögens im gesetzlich zwingenden
    Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des rumänischen Rechts. Es wäre jedoch
    anlässlich der Scheidung .......“

    Vielleicht ist auch die in der Entscheidung des OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 271 (zur Erbfolge) erwähnte Begründung des Amtsrichters nützlich:

    ….15Nach Artikel 30 ff. FGB werde zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut der Ehegatten unterschieden. Vom Grundsatz gehörten hiernach die von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Gegenstände vom Tag ihres Erwerbs an zum Gesamtgut der Ehegatten; die Zugehörigkeit zum Gesamtgut werde vermutet (Artikel 30 Abs. 1 und 3 FGB).
    16Da hiernach sämtliche während der Ehe erworbenen Güter bis zum Nachweis des Gegenteils gemeinsames Vermögen seien, stehe fest, dass der rumänische Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft weder mit dem deutschen Güterstand der Gütertrennung im Sinne des § 1414 BGB noch mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB vergleichbar sei.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Ausführungen!
    Ich habe jetzt auch das Gutachten der DNotI gelesen. Dass aus rumänischer Sicht keine Möglichkeit der Eheleute besteht, eine andere Rechtswahl zu treffen, sollte mich doch wegen Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB nicht stören, oder?
    Wenn die Eheleute nun für das Grundstück deutsches Recht wünschen und diese Rechtswahl in entsprechender Form beurkundet wird, steht doch der Eintragung zu je 1/2 nichts entgegen. Oder sehe ich das falsch?
    Was mich etwas verunsichert, ist die Tatsache, dass die Rechtswahl nicht rückwirkend erfolgen kann. Wenn der Kaufvertrag jedoch geändert wird und auf die Rechtswahl hingewiesen wird, sollte dieses Problem jedoch nicht bestehen.

  • Ich habe hierzu auch noch eine Frage:

    Ich habe 2 rumänische Staatsangehörige. Sie haben in Rumänien die Ehe geschlossen.

    Sie hatten danach für länger als 2 Jahre den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

    Jetzt wollen diese ein Grundstück zu je 1/2 erwerben... In der Urkunde steht noch drinnen, dass die Käufer davon ausgehen, dass sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dt. Recht leben und dass nach dem IPR für Rumänien sich der Güterstand wandelbar bestimmt nach dem Recht des Staats in dem die beiden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Ist die Eintragung zu 1/2 möglich?

  • Wie hier (am Schluss) ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post832267
    hat sich im rumänischen Recht seit dem 1.10.2011 die Anknüpfung im Familien- und Erbrecht geändert (nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt; s. DNotI-Report 21/2011, 174). Das war mir bei Abfassung des obigen Beitrags offenbar nicht bekannt. Die Mitteilung im DNotI-Report 21/2011, 174, lautet:

    "Rumänien: Neues Zivilgesetzbuch

    Das bereits im Jahre 2009 beschlossene neue Zivilgesetzbuch Rumäniens (codul civil) ist nun zum 1.10.2011 in Kraft getreten. Es inkorporiert u. a. auch die bislang in Sondergesetzen ausgegliederten Materien des Familienrechts und Internationalen Privatrechts. Dabei ergibt sich im Familienrecht die Änderung, dass der bislang zwingende Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft nunmehr durch eine vertragliche Gütertrennung ersetzt werden kann. Im Internationalen Privatrecht wird die bisher geltende Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Bereich des Familien- und Erbrechts durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt. So unterliegt künftig die Erbfolge nicht mehr dem Heimatrecht des Erblassers, sondern dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vgl. Art. 2633 des neuen ZGB. Das Heimatrecht kann der Erblasser aber durch Rechtswahl zur Anwendung bringen. Die bislang bestehende Nachlassspaltung in Bezug auf Immobilien wird aufgegeben. Im Bereich des internationalen Güterrechts gilt für die Eheleute das Recht des Staates, in dem sie beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Wechsel des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts führt zu einem Statutenwechsel. Durch ausdrückliche Rechtswahl können die Eheleute das Recht des Staates wählen, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt. Eine auf ein Grundstück beschränkte Rechtswahl erkennt das rumänische Recht dagegen nicht an. Die bislang geltenden Beschränkungen, wonach eine Rechtswahl und der Abschluss von Eheverträgen durch rumänische Staatsangehörige selbst bei Geltung ausländischen Güterrechts ausgeschlossen waren, sind damit nun offenbar obsolet“.


    Da die bisherige Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt wurde, können die Eheleute mithin dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, zu je ½ erwerben. Siehe dazu auch die Länderliste Rubrik Rumänien der Notarakademie Baden-Württemberg
    http://www.notarakademie.de/pb/j1153006,Ld…nderliste#Liste
    bei der allerdings seit Juli 2016 keine Aktualisierungen mehr stattfinden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    ich habe zum Thema rumänisches Güterrecht ein Problem:

    Ich habe einen Kaufvertrag erhalten in dem ein Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit und rumänischer Herkunft ein Grundstück erwerben möchte. Nach ihren Angaben sind sie miteinander im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach rumänischem Recht verheiratet. Zunächst soll nur eine AV eingetragen werden. Der Güterstand soll aber entsprechend mit eingetragen werden.

    Für mich stellt sich jetzt erstmal die Frage, ob hier das IPR-Recht überhaupt Anwendung findet und ob sich nicht aufgrund des Wechsels der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes auch der Güterstand der Eheleute geändert hat?

    Nach Angaben des Notars soll das Ehepaar vor dem Stichtag (01.10.2011) geheiratet haben. Gilt nun das alte rumänische Recht (vor der Gesetzesänderung 2011) und ich trage den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft ein oder gilt die Änderung? Ich komm hier nicht wirklich weiter. Der Notar ist sich auch nicht ganz sicher.

    Vielen Dank im Voraus.

  • „Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit und rumänischer Herkunft“. Wie darf man das verstehen ?

    Hatten die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung, die vor dem 1.10.2011 stattfand, nur die rumänische Staatsangehörigkeit ?

    Da das deutsche Recht auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung geltende Recht abstellt, wäre dann aus deutscher Sicht gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe das rumänische gemeinsame Heimatrecht anzuwenden (s. DNotI, Gutachten vom 28.06.2010 (Achtung: vor dem 1.10.2011), Abrufnummer: 99607). Das DNotI führt aus: „Da die Anknüpfung des Güterstatuts aus deutscher Sicht unwandelbar ist, ändert der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Heirat an diesem Ergebnis nichts.“ Und wenn aufgrund der gemeinsamen rumänischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung das rumänische Ehegüterrecht zur Anwendung gelangt, dann ist zu beachten, dass dieses Ehegüterrecht seit dem 1.10.2011 wandelbar ist, d. h. dass es seither nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ankommt. Die Notarakademie Baden-Württemberg führt zum rumänischen Ehegüterrecht aus: Seit 01.10.2011 bestimmt sich das Güterrecht wandelbar nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Rechtswahl ist zulässig. Diese muss ausdrücklich erfolgen. Gewählt werden kann das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt". Ist keine Rechtswahl getroffen und ist der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten in Deutschland, kommt also über diese Verweisung deutsches Recht zur Anwendung. Nach deutschem Ehegüterrecht kann eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen werden. Allerdings kommt die Wahl rumänischen Ehegüterechts nur dann in Betracht, wenn einer der Ehegatten diesem Staat angehört oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 15 II Nr. 1 und 2 EGBGB).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    das Ehepaar hat irgendwann in den letzten Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

    Ich habe den Notar nochmal angeschrieben und angefragt, wann die Eheleute geheiratet haben und was sie zu diesem Zeitpunkt für eine Staatsangehörigkeit hatten. Eine Antwort hierzu steht noch aus.

  • .....

    Ich habe den Notar nochmal angeschrieben und angefragt, wann die Eheleute geheiratet haben und was sie zu diesem Zeitpunkt für eine Staatsangehörigkeit hatten. Eine Antwort hierzu steht noch aus.

    Schön. Ich bin dann mal weg. Wenn man solche entscheidenden Fragen nicht bereits im Vorfeld -vor Einstellung der Frage im Forum- abklärt, sehe ich nicht ein, weshalb ich mich mehrfach mit einem Vorgang befassen sollte. Und dass die Eheleute „irgendwann in den letzten Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben“, besagt nichts darüber, ob sie ihre rumänische Staatsangehörigkeit beibehalten haben. Schließlich erlaubt Deutschland eine doppelte Staatsbürgerschaft innerhalb der EU und der Schweiz. Gerade darauf, ob einer der Eheleute noch seine rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, käme es aber bei einer möglichen Rechtswahl nach Art. 15 II Nr. 1 EGBGB an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mein Problem hier einmal an:

    Die Eheleute sind im Grundbuch in Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts eingetragen. Der Ehemann verstirbt. Er wird lt. Erbschein von seiner Frau zu 1/4 und seinem Sohn zu 3/4 beerbt.

    Wie trage ich das denn jetzt ins Grundbuch ein?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!