Rumänisches Güterrecht

  • Ich hänge mein Problem hier einmal an:

    Die Eheleute sind im Grundbuch in Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts eingetragen. Der Ehemann verstirbt. Er wird lt. Erbschein von seiner Frau zu 1/4 und seinem Sohn zu 3/4 beerbt.

    Wie trage ich das denn jetzt ins Grundbuch ein?

    "In beendeter, nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft sowie Erbengemeinschaft".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe noch "rumänischen Rechts" hinzugefügt.

    "in beendeter, nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts sowie Erbengemeinschaft"

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich habe auch eine Frage zum rumänischen Recht:

    Ich habe hier zwei rumänische Käufer, die Eheleute sind und zu 1/2 erwerben möchten.
    Sie leben derzeit in Deutschland.
    Weitere Angaben habe ich dazu gar nicht, also weder wie lange sie in Deutschland leben noch wann und wo die Ehe geschlossen wurde pp.

    Muss ich nachforschen, ob eventuell die Besonderheiten des rumänischen Güterrechts bestehen oder kann ich die Käufer so eintragen? Müssen zumindest Hinweise darauf vorliegen oder prüfe ich grundsätzlich?

  • Das OLG Frankfurt gibt in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (FGPrax 2017, 60) hinsichtlich Deiner Frage folgende Grundsätze wieder:

    Prüfungspflicht und Prüfungsrecht entstehen hier jedoch nur nach allgemeinen Grundsätzen, eine besondere Verpflichtung des Grundbuchamts zur Nachforschung hinsichtlich möglicher Auslandsberührung im Bereich des Ehegüterrechts besteht dagegen nicht (vgl. Schöner/Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rn. 3421 mwN). Allerdings ist das Grundbuchamt verpflichtet, das Grundbuch möglichst mit der wirklichen Rechtslage im Einklang zu halten, woraus gefolgert wird, dass das Grundbuchamt nicht an einer Eintragung mitwirken soll, durch die das Grundbuch unrichtig wird (vgl. BGHZ 35, 135; Schöner/Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rn. 209 mwN). Auch wenn die nach dem Grundbuchverfahrensrecht erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann deshalb eine Eintragung abzulehnen sein, wenn durch sie das Grundbuch unrichtig würde. Hierzu ist jedoch Voraussetzung, dass aufgrund feststehender Tatsachen das Grundbuchamt zu der sicheren Überzeugung der Unrichtigkeit des Grundbuchs gelangt ist. Demgegenüber kann eine beantragte Eintragung nicht schon dann abgelehnt werden, wenn sie nur möglicherweise mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt.

    Zeiser führt im BeckOK, im Sonderbereich IPR unter Güterrecht ausländischer Staaten, Rn 84.32 mit Bearbeitungsstand Mai 2017 aus, dass die Ehegatten (in Rumänien) zwischen der gesetzlichen Gütergemeinschaft, der Gütertrennung und der vertraglichen Gütergemeinschaft wählen können. Da Du keine Informationen darüber hast, dass die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, damit Gütertrennung möglich wäre, und nach dem von Prinz in #15 Gesagtem, gehe ich davon aus, dass Du den Bruchteilserwerb eintragen kannst.

  • Moin,
    ich habe hier zwei Rumänen, die 2009 in Rumänien geheiratet haben und jetzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nach eigenen Angaben wurde jedoch nie eine Güterrechtswahl getroffen oder ein Ehevertrag geschlossen.
    Nach BeckOK unterliegen die Ehewirkungen dem Recht des Staates der Eheschließung. Dasselbe gilt für das Güterrechtsstatut, außer die Ehegatten hätten ein anderes Recht gewählt. Was sie jedoch nach eigenen Angaben nicht haben.
    Das heißt doch jetzt aber, dass sie im gesetzlichen Güterstand, sprich Errungenschaftsgemeinschaft nach rumänischem Recht, verheiratet sind und entsprechend auch erwerben müssen - zu 1/2 Miteigentumsanteil geht dann erst mal nicht, oder?
    :gruebel:

  • Wie oben in #15 ausgeführt, ist die bisherige Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt worden, so dass dann, wenn die Eheleute jetzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, der Erwerb zu je ½ möglich ist.

    2009 war nach Art. 14 I 1, 15 EGBGB a.F. an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, so dass rumänisches Ehegüterrecht zur Anwendung kam. Das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht richtete sich nach den Vorschriften des rumänischen Gesetzes Nr. 105 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des internationalen Privatrechts vom 22.09.1992 (IPRG). Wie das DNotI im Gutachten vom 30.09.2009, Abruf-Nr.: 99607 (Hervorhebung durch mich),
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ed72845bfaf62ad
    ausführt, wurde nach Art. 20 Abs. 1 HS. 1 IPRG zur Bestimmung des Ehegüterstatuts grundsätzlich ebenfalls an eine übereinstimmende gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft, allerdings gem. Art. 20 Abs. 2 IPRG anders als im deutschen Recht wandelbar, so dass bei Erwerb einer neuen gemeinsamen Staatsangehörigkeit ein Statutenwechsel eingetreten wäre.

    Dieser Statutenwechsel ist seit dem 1.10.2011 nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft.

    Das im Jahre 2009 beschlossenen neue Zivilgesetzbuch Rumäniens (codul civil) ist zum 1.10.2011 in Kraft getreten. Dabei ergibt sich im Familienrecht die Änderung, dass der bislang zwingende Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft nunmehr durch eine vertragliche Gütertrennung ersetzt werden kann. Im Internationalen Privatrecht wird die bisher geltende Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Bereich des Familien- und Erbrechts durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt (s. Mitteilung im DNotI-Report 21/2011, 174
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…1-light-pdf.pdf

    Damit dürften die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft leben. Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 30.04.2019, Abruf-Nr.: 169423
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…a326d92691455c2
    aus (Hervorhebung durch mich):
    „2. Aus rumänischer Sicht
    a) Güterrecht
    Rumänien beteiligt sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit, welche die Grundlage für die Güterrechtsverordnungen bildet. Es gilt weiter das autonome rumänische Kollisionsrecht……
    Mangels Rechtswahl ist nach Art. 2592 CC noul das Recht desjenigen Staates berufen, welches auch für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich ist, wobei nach Art. 2589 CC noul die allgemeinen Wirkungen einer Ehe primär dem Recht des gemeinsamen Aufenthaltes der Eheleute unterliegen (vgl. Berthold, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2011, Rumänien, S. 1369; Oancea, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, Rumänien, Rn. 50). Dabei knüpft das rumänische IPR das eheliche Güterstatut grds. beweglich an (Berthold, S. 1369; Oancea, Rn. 52). Damit verweist das rumänische Recht auf das deutsche Recht, welches wie gesehen die Verweisung annimmt. Solange also beide Ehegatten in Deutschland leben, ist deutsches Güterrecht anwendbar.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (30. Juli 2020 um 13:29) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Erst mal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Kann ich die

    Mitteilung im DNotI-Report 21/2011, 174 auch dahingehend verstehen, dass dies auch für die vor Inkrafttreten geschlossenen Ehen automatisch gilt? In diesem Fall könnte ich dann tatsächlich zu 1/2 eintragen. Das ergibt sich nämlich meines Erachtens daraus nicht so ganz eindeutig.
    Die Kommentierung in BeckOK ist dann in diesem Fall auch nicht eindeutig formuliert :gruebel:.

  • Wie das DNotI im Gutachten vom 30.04.2019, Gutachten/Abruf-Nr: 169423, ausführt, findet dann, wenn die Ehe ab dem 29.1.2019 geschlossen wurde, aus deutscher Sicht die EuGüVO Anwendung, und zwar auch dann, wenn die Ehegatten aus einem Mitgliedstaat stammen, der -wie Rumänien- nicht an der EuGüVO teilnimmt und damit als Drittstaat gilt (Art. 20 EuGüVO).
    Für die güterrechtlichen Folgen der Eheschließung wird dabei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO an das Recht des Staates angeknüpft, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung haben. Dieses Güterstatut ist grundsätzlich unwandelbar. Wäre dies im Zeitpunkt der Eheschließung Rumänien gewesen, würde an das rumänische Recht angeknüpft. Nach Art. 32 EuGüVO sind Rück- und Weiterverweisungen ausgeschlossen. Ob das auch für die Nicht-Mitgliedstaaten gilt, ist mir noch nicht ganz klar geworden. Mankowski führt in der ZfPW 2017, 1 ff, 5 aus: „Für die Nicht-Mitgliedstaaten und auch für die Rechtspraxis und Rechtsberatung in Deutschland ist zu beachten, dass in diesen Staaten auch weiterhin die nationalen Kollisionsregeln zur Anwendung kommen“. Möglicherweise kommt es in den Nicht-Mitgliedstaaten dann doch zur Rückverweisung auf das Recht des aktuellen gewöhnlichen Aufenthalts. Da das aber vorliegend nicht Deinen Fall betrifft, wäre das bei anderer Gelegenheit zu prüfen.

    Die gleiche Rückverweisung gilt seit dem 1.10.2011 aber auch für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Handelte es sich um zwei rumänische Staatsbürger, kam für sie seinerzeit nach Art. 14 I 1, 15 EGBGB a.F. aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit rumänisches Recht zur Anwendung. Verwies Art. 14 EGBGB a.F. auf ein ausländisches Recht, so war dies stets eine Gesamtverweisung, d. h. es wurde sowohl auf die Sachnormen als auch auf die ausländischen Kollisionsnormen verwiesen. Daher waren hier die Rückverweisung, Weiterverweisung und insbesondere die versteckte Rückverweisung stets zu beachten (Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 19. EL Mai 2020, Internationales Familien- und Verfahrensrecht, RN 9 mwN in Fußnote 59). Seit dem 1.10.2011 verweist das rumänische Recht jedoch auf das Recht des aktuellen gemeinsamen Aufenthaltes zurück. Also findet auch bei „Altehen“ -wie vorliegend- bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland das deutsche Ehegüterrecht Anwendung. Ob die Ehe -wie vorliegend- vor dem 1.10.2011 geschlossen wurde oder danach, ist nur insoweit erheblich, als sich die Eheleute bis zum 30.09.2011 im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts befanden (Barsan in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 19. EL Mai 2020, Rumänien RN 11). Ab dem 1.10.2011 führte jedoch ein Wechsel des gemeinsamen Aufenthaltes zu einem Statutenwechsel (s. DNotI-Report 21/2011, 174: „Ein Wechsel des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts führt zu einem Statutenwechsel“).

    Alles immer natürlich unter der Voraussetzung, dass keine anderweitige Rechtswahl getroffen wurde.

    Dein Fall wird im Übrigen von Kappler/Kappler in der ZfIR 2019, 296 ff („Beteiligung von Ausländern an Immobilienkaufverträgen")
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02

    im Teil 1.2 (Rück- und Weiterverweisung) im Beispielsfall 1.3 auf Seite 298 behandelt („Das rumänische Ehepaar A. und F. hat im Jahr 2008 geheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebten A. und F. in Bukarest, mittlerweile sind sie nach Regensburg gezogen. Nunmehr möchten A. und F. ein Einfamilienwohnhaus in Regensburg erwerben….)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (3. August 2020 um 18:25) aus folgendem Grund: Sachlich geändert und Hinweis auf Kappler/Kappler eingefügt

  • Ich habe hier einen (ausschließlich) rumänischen Staatsbürger, der in Rumänien lebt und ein Grundstück als Alleineigentümer erwerben will. Er lässt sich im Vertrag vor einem deutschen Notar von seinem in Deutschland lebenden Sohn vertreten. Die in Rumänien ausgestellte Vollmacht wurde nicht nur vom Erwerber, sondern auch von seiner Ehefrau erteilt. In dieser Vollmacht ist eine Erklärung enthalten, dass die beiden seit 1984 verheiratet sind und "das Regime der gesetzlichen Gemeinschaft gemäß den Bedingungen von Art. 30 des Familiengesetzbuches bzw. Art. 339 des Neuen Zivilgesetzbuches" haben.

    Die Ehegatten leben also mutmaßlich in einer Errungenschaftsgemeinschaft.

    Liege ich richtig, wenn ich die Eintragung nur eines der Eheleute ablehne, weil ich das Grundbuch wissentlich unrichtig machen würde?

    Würde eine (formgerechte) Erklärung genügen, dass das Grundstück aus dem "Eigengut" des Ehemannes bezahlt wird?

  • ....Liege ich richtig, wenn ich die Eintragung nur eines der Eheleute ablehne, weil ich das Grundbuch wissentlich unrichtig machen würde? Würde eine (formgerechte) Erklärung genügen, dass das Grundstück aus dem "Eigengut" des Ehemannes bezahlt wird?

    Würde ich auch so handhaben. Meines Erachtens nach begründet die Angabe, dass die Eheleute „das Regime der gesetzlichen Gemeinschaft gemäß den Bedingungen von Art. 30 des Familiengesetzbuches bzw. Art. 339 des Neuen Zivilgesetzbuches" haben, nicht nur bloße Zweifel daran, dass der Erwerb zum Alleineigentum möglich ist. Bloße Zweifel würden keine Zwischenverfügung erlauben, insbesondere nicht zu dem Zweck, erstmals IPR-Aufklärung zu betreiben (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3421b). Die vorgenannte Angabe führt aber doch wohl eher zu der Überzeugung, dass der Alleinerwerb nicht möglich sein kann. Wie hier

    https://www.coupleseurope.eu/de/paare-in-ru…lossen%20werden.

    ausgeführt ist, gilt mangels Ehevertrags der gesetzliche Güterstand. Nach Artikel 339 des (neuen) rumänischen Zivilgesetzbuchs sind alle Vermögenswerte, die während der Güter- bzw. Errungenschaftsgemeinschaft von einem der Ehegatten erworben werden, Teil des gemeinschaftlichen Vermögens. Das Eigenvermögen der Ehegatten richtet sich nach Artikel 340 des rumänischen Zivilgesetzbuchs (siehe nachfolgend).

    Jedenfalls fehlt es mE dann an einer ausreichenden Begründung dafür, dass der Alleinerwerb trotz des gesetzlichen Güterstands der Güter- oder Errungenschaftsgemeinschaft möglich ist.

    Allerdings würde die von Dir beabsichtigte Nachfrage, ob das Grundstück aus dem "Eigengut" des Ehemannes bezahlt wird, nach Ansicht des OLG München, Beschluss vom 30.11.2015, 34 Wx 364/15 = NJW 2016, 1186, 1188) eine nicht zulässige Ermittlung des maßgebenden Ehegüterrechts darstellen. Wie hier

    Prinz
    7. Dezember 2023 um 12:30

    ausgeführt ist, geht das OLG München davon aus, dass die Prüfungspflicht des Grundbuchamts dahingehend beschränkt ist, als die Eintragung zu einem bestimmten Berechtigungsverhältnis bereits dann als zulässig zu erachten sei, wenn – jedenfalls abstrakt betrachtet – in dem anwendbaren (ausländischen) Güterstand jedenfalls die Möglichkeit des beantragten Erwerbsverhältnisses bestehe.

    Wie Rieck in der vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Broschüre „Ehegüterrecht und Eheverträge in Europa“, Stand Dezember 2016

    https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Auswandern/Publikationen/Downloaddatei_Eheg%C3%BCterrecht_und_Ehevertr%C3%A4ge_in_Europa.pdf?__blob=publicationFile&v=2

    zu Rumänien ausführt, ist Sondergut alles, was ein Ehegatte vor der Eheschließung besaß, was er während der Ehe durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erwirbt, sofern nicht der Schenker oder Erblasser bestimmt, dass das Vermögen Gesamtgut sein soll. Weiter sind Sondergut die Gegenstände des persönlichen Gebrauches und der Berufsausübung, Preise und Auszeichnungen, wissenschaftliche oder schriftstellerische Manuskripte, künstlerische Entwürfe oder Pläne, Erfindungen und Neuerungen.

    Abstrakt betrachtet, wäre daher auch der Erwerb zu Alleineigentum möglich.

    Wird denn der Kaufpreis finanziert? Dann hilft vielleicht der Beschluss des OLG München vom 25.06.2020, 34 Wx 504/19,

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 25.06.2020 – 34 Wx 504/19

    mit Anm. Milzer in der FGPrax 2020, 207 ff.) weiter.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort!

    Ich hatte tatsächlich nicht vor zu fragen, ob der Kaufpreis aus "Eigengut" bezahlt wird, vielmehr wollte ich schonmal Eure Meinung für den Fall, dass mir meiner Beanstandung mit diesem Argument begegnet würde.

    Und jetzt noch die alles entscheidende Nachfrage:

    Muss ich das Ganze auch schon bei Eintragung der Auflassungsvormerkung beachten? Muss man die Vormerkung als Rechtserwerb an einem Recht ebenso als nicht zulässig zurückweisen weil auch das dinglich gesicherte Anspruch nur der Errungenschaftsgemeinschaft zufließen kann?

  • ...Und jetzt noch die alles entscheidende Nachfrage:

    Muss ich das Ganze auch schon bei Eintragung der Auflassungsvormerkung beachten? ...

    Da der Erwerb zum Alleineigentum abstrakt betrachtet möglich ist, kannst Du die Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht von weiteren Erklärungen abhängig machen

    Ohnehin ist -wie hier ausgeführt-

    Ausländischer Güterstand - Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB nicht mehr möglich - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Nur als Hinweis: Art. 15 EGBGB ist mit Wirkung vom 29.01.2019 aufgehoben. Eine Rechtswahl für in Deutschland befindlichen Grundbesitz nach Art. 15 Absatz 2…
    www.rechtspflegerforum.de

    nach hM bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch nicht zu prüfen, ob der Erwerb im gewollten Anteilsverhältnis überhaupt möglich ist (s. etwa Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2023, § 885 BGB RN 99.4 mwN in Fußnote 307: „Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für einen erwerbenden Ehegatten allein ist zulässig, auch wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundstück in eheliches Gesamtgut fällt“).

    Ich würde allerdings dem Notar mit der Eintragungsnachricht folgendes mitteilen: Das Grundbuchamt hatte bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung noch nicht zu prüfen, ob der spätere Erwerb zum Alleineigentum möglich ist. Angesichts der Angabe in der Erwerbsvollmacht vom… , wonach der Erwerber im Güterstand der Gütergemeinschaft nach Art. 339 des neuen rumänischen Zivilgesetzbuches lebt, wird es bei der Stellung des Antrags auf Umschreibung des Eigentums für die Zulässigkeit des Alleinerwerbs jedoch besonderer Darlegung bedürfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte mich mit folgendem Fall hier dranhängen.

    Die Käufer haben beide die rumänische Staatsangehörigkeit und leben in Deutschland.

    Sie haben im August 2023 in Rumänien im Urlaub geheiratet. Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war nach Eheschließung in Deutschland.


    Der Notar beantragt, dass die Käufer in Errungenschaftsgemeinschaft nach rumänischem Recht eingetragen werden sollen.

    Meiner Meinung nach müssten Sie daher nach rumänischem Güterrecht verheiratet sein. Seht ihr das in diesem Fall gegeben? Wenn ich es richtig verstanden habe, richtet sich das Güterrecht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Somit wären sie nach deutschem Recht verheiratet. Ist die Eintragung in Errungenschaftsgemeinschaft nach rumänischem Recht möglich?


    Danke vorab

  • Ist in der Urkunde etwas zu Güterstand erklärt, das als Rechtswahl nach Art. 22, 23 EuGüVO ausgelegt werden kann?

    Rumänien hat die EuGüVO abgelehnt, siehe Münch FamR-NotGP, § 20 Auslandsberührung Rn. 97, beck-online.

    Ich dachte, darauf kommt es nach Art. 20 EuGüVO nicht an.

    Zumindest aus Sicht der teilnehmenden Staaten nicht, das ist richtig: BeckOK BGB/Wiedemann, 68. Ed. 1.11.2023, EuGüVO Art. 20 Rn. 2

    Konsequenz:
    Es gilt im diskutierten Fall deutsches Eherecht, siehe das Beispiel mit in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen, die in der Türkei heiraten (BeckNotar-HdB, § 28. Auslandsberührung Rn. 156, beck-online).

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