Verfahrenspfleger; Vertretung im Termin

  • Also der bestellte anwaltliche Verfahrenspfleger kann nicht zum Termin des Landgerichts gehen. Es erscheint ein anderer Anwalt, mit dem der Verfahrenspfleger eine Bürogemeinschaft hat. Das Landgericht hat hierzu keine Fragen.

    Nun liegt die Liquidation vor. Es wird auch der Landgerichtstermin abgerechnet.

    Ich habe da erhebliche Bauschmerzen!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Das Amt des Verfahrenspflegers ist ein höchstpersönliches (§ 274 II FamFG). Vertretung ist nicht zulässig.
    Der "Vertreter" hätte offiziell (als Berufs-) Verfahrenspfleger bestellt werden müssen (§ 277 II2 FamFG), um einen Vergütungsanspruch zu haben.
    Ob die Duldung seiner Mitwirkung bei dem LG-Verfahren eine konkludente Bestellungshandlung beinhaltet, ist Ansichtssache.
    Das gleiche gilt bezüglich der Zumessung der (ausnahmsweise) Berufstätigkeit.
    Meine Meinung hierzu ist: Macht dies Schule, kann auch ein gemeinsames Tässchen Kaffee in der Pause Entsprechendes beinhalten.

  • gut gesprochen ...

    ... mein Bauchgefühl sagte so etwas auch, dass das Amt höchstpersönlich ist ... dies steht zwar nicht im Gesetz explizit ... ergibt sich jedch n. m. A. aus dem Sinn des Amtes ... hier hätte das LG den Vertreter dann zu Pfleger machen müssen ...

    auch mein FamFG-Kommentar zu § 276 FamFG RZ 8 (Bork/Jacoby) erläutert dies im Teil "Rechtstellung" so ...

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  • Weshalb das Landgericht nicht nachgefragt hat, könnte daran liegen, dass der Verfahrenspfleger von seinem Kollegen anwaltlich vertreten wurde.



    Nun, bist Du der Meinung, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger wirksam Vollmacht erteilen kann und auf diese Weise seinen Vergütungsanspruch für den Termin erhält, obwohl er selbst nicht da war?

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  • Das ist die nächste Frage. Zunächst ging es mir darum, aufzuzeigen, dass es mit der Vertretung durchaus seine Ordnung haben kann. Wenn es sich so verhalten hat, wie es von mir geschildert wurde, hat dies natürlich auch die entsprechenden vergütungsrechtlichen Konsequenzen (ggf. Anwaltsgebühren als Auslagenersatz oder unmittelbare Bezahlung durch den Betroffenen bzw. aus der Staatskassse).

    Zunächst muss aber aufgeklärt werden, ob es sich tatsächlich so verhalten hat. Bisher ist das alles reine Spekulation.

    Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten: Entweder man hält die Vertretung bei einzelnen Geschäften für zulässig, dann erhält der Verfahrenspfleger die Vergütung. Oder man hält sie für unzulässig, dann kann man sich auch nicht weigern, den im Fall der Verhinderung mandatierten Vertreter zu bezahlen.

  • Ich finde, dass das ein grundsätzliches Problem ist.

    Kann ein Verfahrenspfleger (Anwalt ist erst mal nebensächlich) wirksam eine Vollmacht zur Terminswahrnehmung (oder auch anderes) erteilen. Oder anders formuliert: Ist das Amt einer Verfahrenspflegers höchstpersönlich?

    Das ist des Pudels Kern. Danach kann man entscheiden, ob das vergütet wird.

    (Nach meiner Akte liegt keine Vollmacht für den Terminsvertreter vor)

    Um Meinungen wird gebeten!!!! :)

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  • Bei Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff findet sich an der angegebenen Stelle nichts zur Höchstpersönlichkeit des Verfahrenspflegeramtes. Grundsätzlich ist auch nicht einzusehen, weshalb der Verfahrenspfleger nicht jemanden bevollmächtigen kann (das kann der Betreuer auch, sogar in einer so wesentlichen Frage der Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung an den Vertragspartner nach § 1829 BGB). Die Frage ist nur, auf welcher Ebene sich die Bevollmächtigung bewegen kann. Für die Teilnahme an einem Termin ist dies nach meiner Ansicht zulässig, für die reine Entscheidungsebene (Rechtsmittel ja oder nein usw.) aber wohl nicht.

  • Ich wiederhole mich jetzt.
    Mit seiner Bestellung wird der V-Pfleger Verfahrensbeteiligter.
    Das BVerfG hat schon vor Jahr und Tag zum Problem "anwaltlicher Verfahrenspfleger und seine Vergütung" entschieden, dass der anwaltliche V-Pfleger in den Fällen, in denen ein nichtanwaltlicher V-Pfleger sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen würde, eine RVG-Vergütung erhalten kann. Damit hat es auch zum Ausdruck gebracht, dass anwaltliche Hilfe zulässig ist. Damit ist nicht gesagt, dass der anwaltliche Helfer per rechtsgeschäftlicher Erklärung (Vollmacht) Teile des Aufgabengebietes des V-Pflegers übernehmen kann.
    Ich löse das Problem wie folgt:
    a) Der Status des V-Pflegers ist weder ganz noch in Teilen delegierbar.
    b) Der V-Pfleger darf sich bei schwierigen Fällen anwaltlicher Hilfe bedienen. Die RVG-Gebühren des Anwaltes sind Auslagen des V-Pflegers.
    c) Termine hat der V-Pfleger in Person wahrzunehmen. Er wird schließlich im Termin aus dem Blickwinkel des Betreuten Stellung nehmen. Von ihm nicht wahrgenommene Termine sind nicht nach 277 II FamFG zu vergüten. Der von ihm in schwierigen Fällen hinzugezogene RA erhält keine Vergütung nach § 277 II FamFG, sondern kann die Terminsgebühr des RVG mit dem V-Pfleger abrechnen, der sie als Auslage dem Gericht weiterreicht.

  • Ich hatte auch einen Fall, da hat der Verfahrenspfleger einen Kollegen zum Besuch des Betroffenen mitgenommen (als Verstärkung). Auch für die Zeit des Kollegen wollte er Vergütung haben. Dies habe ich erstmal abgeblockt. War auch insgesamt eine recht beeindruckende Summe. Der Verfahrenspfleger hat sich aber noch nicht weiter gemeldet.

  • Ich hatte auch einen Fall, da hat der Verfahrenspfleger einen Kollegen zum Besuch des Betroffenen mitgenommen (als Verstärkung). Auch für die Zeit des Kollegen wollte er Vergütung haben. Dies habe ich erstmal abgeblockt. War auch insgesamt eine recht beeindruckende Summe. Der Verfahrenspfleger hat sich aber noch nicht weiter gemeldet.



    sehr interessant ... die Rechtslage dürfte hier aber eindeutig sein

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