OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.05.2016 -8 AR 3/16-
Aus den Gründen:
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Das Notariat A -Betreuungsgericht- ist verpflichtet, das Verfahren fortzuführen.
Die Zuständigkeit des Gerichts am vorübergehenden Aufenthaltsort für Eilmaßnahmen ist nur eine subsidiäre. Sie tritt neben die bestehen bleibende allgemeine Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen (OLG Hamm NJW-RR 2007, 157). Diese wird parallel zur Eilmaßnahme parallel begründet (OLG Hamm a.a.O.). Durch die vorübergehende Aufnahme der Betroffenen in das Hospital in S. ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet worden. Für die Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Zeitpunkt des Auftretens des Fürsorgebedürfnisses an (OLG Hamm a.a.O.). Vorliegend lag zu diesem Zeitpunkt der gewöhnliche Aufenthalt in A.
Die Zuständigkeit des Eilgerichts endet, wenn es die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme -hier die Bestellung einer vorläufigen Betreuerin- getroffen hat oder wenn das Fürsorgebedürfnis aus anderen Gründen entfallen ist. Das Eilgericht hat dann dem allgemein zuständigen Gericht zu übersenden (OLG Hamm a.a.O.). Letzteres ist verpflichtet, das Verfahren fortzuführen. eine vorrangige Zuständigkeit des Eilgerichts für das Hauptsacheverfahren in Betreuungssachen ergibt sich weder daraus, dass zwischenzeitlich in Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Auftretens des Fürsorgebedürfnisses ein Aufenthaltswechsel in den Bezirk des Eilgerichts stattgefunden hat (vorliegend ist dies im Übrigen nicht der Fall), noch ergibt sich die vorrangige Zuständigkeit des Eilgerichts daraus, dass es als erstes Gericht mit der Sache befasst war (OLG Hamm a.a.).
Das Notariat A. -Betreuungsgericht- als Gericht des seitherigen gewöhnlichen Aufenthalts ist daher verpflichtet, das Verfahren weiterzuführen. Einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen in einen weiteren Gerichtsbezirk nach der Eilmaßnahme kann gegebenenfalls nur durch eine Abgabe nach §§ 4 Satz 1, 273 FamFG Rechnung getragen werden (Seidel/Budde, a.aO., § 273 FamFG, Rdnr. 10).
Zum Sachverhalt:
Das Notariat A -Betreuungsgericht- hat die Fortführung des Betreuungsverfahrens nach Erlass einer einstweiligen Maßnahme (vorläufige Betreuerbestellung) verweigert, da der Betroffene lt. Melderegister nicht in A. gemeldet sei und auch seinen Aufenthalt in A. nach Genesung nicht wieder aufnehmen werde (es handelte sich bei der Betroffenen um eine ausländische Haushaltshilfe/Pflegekraft, die nach Gehirnblutung in eine Fachklinik überstellt wurde, wo durch die Fachklinik eine Betreuungsanregung erfolgte).