§§ 1908i I, 1821 I BGB: Betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch Betreuer
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2. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betreuten gegen dessen erklärten Willen ist nur dann zu erteilen, wenn nach einer umfassenden Abwägung aller materiellen in immateriellen Umstände des Einzelfalls, die darzulegen sind, gewichtige Gründe für eine Veräußerung gegeben sind.