Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896 (vgl. auch # 9):

    1. Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs.7 S.2 und 3 FamFG.

    2. Für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs.7 S. 2 und S. 3 FamFG genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.

  • OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 27 UF 14/10, FamRZ 2010, 1927:

    Die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a Abs.1 BGB muss bereits im Erkenntnisverfahren geltend gemacht und ein entsprechender Vorbehalt in das Urteil (Kostengrundentscheidung) aufgenommen werden, damit sie wirksam auch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann; ansonsten unterliegt sie der Präklusion nach § 767 Abs.2 ZPO.

  • Kammergericht, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 17 UF 65/10, Rpfleger 2010, 662:

    Der Umstand, dass das Jugendamt der gesetzlichen Regelung zufolge "Reservepfleger" ist, der erst dann zu bestellen ist, wenn trotz der gebotenen Ermittlungen kein anderer geeigneter Einzel-, Vereins- oder berufsmäßiger Pfleger gefunden werden kann, steht der Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger für das Kind in einer verhältnismäßig einfach gelagerten, überschaubaren Erbausschlagungsangelegenheit wegen (vermuteter) Überschuldung des Nachlasses, nachdem im Einzelfall keine andere geeignete Person gefunden werden konnte, genauso wenig entgegen wie die bekannte Belastung der Jugendämter mit anderen Aufgaben oder deren knappen Ressourcen.

    -----------------

    Zur Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung im Rahmen einer gerichtlich zu genehmigenden Kindeserbausschlagung bestätigt das Kammergericht damit seine bereits in # 6 mitgeteilte Rechtsprechung.

  • Kammergericht, Beschluss vom 12.07.2010, Az. 16 UF 79/10, Rpfleger 2010, 664:

    Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers des Familiengerichts (§ 25 Nr.2a RpflG, § 231 Abs.2 FamFG, § 64 Abs.2 S.3 EStG) findet nicht die Erinnerung (§ 11 RpflG), sondern die Beschwerde (§ 58 Abs.1 FamFG) statt.

    -----------

    Im vorliegenden Fall ging es um die Bestimmung des Kindergeldempfängers nach § 64 Abs.2 S.3 EStG).

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 8 UF 107/10

    Im Zwischenverfahren nach § 2 I 1 NÄG, in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159,160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung.

    -------------

    Das Beschwerdegericht ist der früheren Rechtsauffassung des LG Lübeck FamRZ 1996,286 nicht gefolgt.

  • OLG Karlsruhe , Beschluss vom 11.11.2010 16 UF 181/10 ( nicht veröffentlicht u. Leitsatz des Einsenders ! :(

    1.)
    Pflegeeltern steht wegen unterlassener Anhörung gem. § 161 FamFG
    alleine keine Beschwerdebefugnis zu.
    Die Rechtsmittelbefugnis richtet sich alleine nach der Beschwer der
    Pflegeperson selbst.

    2.)
    In den Fällen , in denen sich Vormund,Jugendamt u. Pflegeeltern gegenüber
    stehen , ist es aus Kindeswohlgesichtspunkten sinnvoller, einen außenstehenden
    Dritten ( hier Berufsvormund ) , der weder dem Jugendamt noch den Pflegeeltern zuzurechnen ist, zum Vormund zu bestellen.

  • BGH, Beschluss vom 03.11.2010, Az. XII ZB 197/10:

    1. Verfahren im Sinne des Art.111 Abs.1 S.1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.03.2010, Az. II ZB 1/10, FamRZ 2010, 639, sowie Senatsurteil vom 25.11.2009, Az. II ZR 8/08, FamRZ 2010, 192).

    2. Auch bei einer in zulässiger Weise erhobenen Widerklage richtet sich das nach Art.111 Abs.1 FGG-RG anwendbare Verfahrensrecht einheitlich nach dem durch die Klage eingeleiteten Verfahren.

    3. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-Reformgesetz in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht ist jedenfalls dann nicht unverschuldet, wenn er entgegen einer von der Mehrheit in der Literatur und einer ersten veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts vertretenen Rechtsansicht von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ausgeht.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/12zb197_10.pdf

  • OLG München, Beschluss vom 08.04.2010, Az. 31 Wx 30/10, FamRZ 2010, 2088:

    1. Spricht das Amtsgericht die Adoption eines Volljährigen aus und lehnt es dabei zugleich den Antrag ab, die Wirkungen der Minderjährigenadoption auszusprechen, so ist diese Ablehnung trotz der Unanfechtbarkeit des Adoptionsdekrets als solchem mit der Beschwerde anfechtbar.

    2. § 1772 Abs.1 S.1b BGB setzt voraus, dass der Anzunehmende als Minderjähriger tatsächlich in die Familie des Annehmenden gelebt hat. Der Fall, dass dies gewollt, aber aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich war (hier: aus Gründen des Asylverfahrensrechts), steht dem nicht gleich.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2010, Az. 8 AR 5/10, Rpfleger 2011, 32:

    Entscheidungen im Rahmen der Überwachung eines Vormundes oder Pflegers sowie über deren Kostenabrechnungen sind Endentscheidungen im Sinne von Art.111 Abs.2 FGG-RG. Für diese ist seit dem 01.09.2010 das Familiengericht zuständig, auch wenn das Ausgangsverfahren betreffend den Entzug der elterlichen Sorge oder deren Ruhen vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde.

    --------------

    Damit hat das OLG Stuttgart den betreffenden Streitfragen noch eine weitere Facette hinzugefügt.

  • FamFG §§ 168, 277, 318; BGB § 1835; RVG § 1 II

    1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.

    2. Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an. (Leitsätze des Gerichts)

    BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - XII ZB 244/10

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 8 W 460/10, BeckRS 2010, 29404:

    Auch nach Inkrafttreten des FamFG bedarf die Bestellung des Nachlasspflegers neben der Beauftragung auch seiner förmlichen Verpflichtung durch das Nachlassgericht nach § 1789 BGB.

    ------------------

    Die Entscheidung ist natürlich auch für die Bestellung von Ergänzungspflegern in Kindschaftssachen ( §1909 BGB) und die Bestellung von anderen Pflegern (§§ 1911, 1913 BGB) einschlägig.

  • Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach SGB II bei Kindesunterhalt


    SGB II §§ 9, 11, 28, 33

    1. Gemäß § 33I SGB II in der bis Ende 2008 geltenden Fassung findet ein Anspruchsübergang nur insoweit statt, als der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGB II empfangen hat.

    2. § 33I 2 SGB II in der seit Anfang 2009 geltenden Fassung, wonach ein Anspruch auch übergeht, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, gilt nicht für Leistungen nach dem SGB II, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erbracht worden sind.

    BGH, Urteil vom 1. 12. 2010 - XII ZR 19/09

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!