Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • KG, Beschluss vom 31.08.2010, Az. 1 W 167/10:

    1. Verpflichten sich Eltern in einem Schenkungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur Übertragung von Grundstückseigentum, ohne bereits die Auflassung zu erklären, so ist die Frage, ob die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, allein nach dem schuldrechtlichen Grundgeschäft und nicht aus einer Gesamtbetrachtung mit der später zu erklärenden Auflassung zu beurteilen (Abgrenzung zu BGH v. 09.07.1980, V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, NJW 1981, 109). Der Umstand, dass das zu übertragende Grundstück vermietet ist, begründet in diesem Fall noch keinen rechtlichen Nachteil.

    2. Soll das Kind im Innenverhältnis zum übertragenden Elternteil mit dem Erreichen der Volljährigkeit und nicht erst mit dem Eigentumserwerb in das für das Grundstück bestehende Mietverhältnis eintreten, so ist der Erwerb nicht unentgeltlich, der Vertrag deshalb gemäß § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB genehmigungspflichtig.

  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2010, Az. 9 UF 61/10 (vgl. bereits # 30):

    Erbausschlagung der Mutter für Kind: Bestellung eines Ergänzungspflegers im Genehmigungsverfahren erfordert konkrete Darlegung eines Interessenkonflikts.

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/9uf61_10.pdf

    Das OLG Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es mit seiner Entscheidung von den im vorliegenden Thread bereits enthaltenen Entscheidungen des OLG Oldenburg (# 5) und des Kammergerichts (# 6) abweicht.

    Zu der betreffenden Streitfrage vgl. auch # 10, 11 und 13 sowie Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 647 (wie Oldenburg, KG und Köln).

  • Die in # 29 wiedergegebene Entscheidung des BGH ist nunmehr auch in FamRZ 2011, 101 mit einer Anmerkung von Zorn (S. 103) veröffentlicht. Zorn schließt sich der Ansicht des OLG München (FamRZ 2010, 1760) an, wonach vor dem 01.09.2009 eingeleitete Bestandsverfahren grundsätzlich nach altem Recht fortzuführen sind und nur im Rahmen dieser Bestandsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitete Verfahren, die ihrerseits mit einer Endentscheidung enden, dem neuen Recht unterliegen. Die nachträglichen Überleitungsüberlegungen des BMJ hätten eher zur Verwirrung beigetragen und seien unbeachtlich, weil nach dem Wortlaut des § 111 Abs.2 FGG-RG nicht von einer allgemeinen Überleitung in das neue Recht ausgegangen werden könne.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2010, Az. I-15 Wx 101/09, FamRZ 2011, 241:

    Erstreckt sich die Tätigkeit eines anwaltlichen Ergänzungspflegers auf Regelungen, die dem Schutz minderjähriger Kinder bei der Übernahme von Verbindlichkeiten dienen, die mit einer unentgeltlich übertragenen Kommanditbeteiligung verbunden sind, so sind bei der Wertberechnung der festzusetzenden anwaltlichen Vergütung (nach § 1835 Abs.3 BGB aufgrund des RVG) diese Verbindlichkeiten nicht abzuziehen.

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    Der Klammerzusatz stammt von mir, um deutlich zu machen, in welchem rechtlichen Kontext die Entscheidung ergangen ist.

  • LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 87 T 271/07, FamRZ 2011, 230:

    1. Bestellt das Gericht eine berufsmäßig tätige Person zum Ergänzungspfleger für zwei Geschwister zur Anbahnung von Umgangskontakten mit ihrem Vater, handelt es sich um zwei getrennte Pflegschaften mit der Folge, dass für jede Pflegschaft eine Vergütung beansprucht werden kann und festzusetzen ist.

    2. Zu den an den Nachweis des Zeitaufwands des Pflegers zu stellenden Anforderungen.

  • BGH, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: XII ZB 241/09:

    Großeltern, die das minderjährige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter betreut haben und betreuen, sind gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht dem Vater und wichtige Einzelbefugnisse, einem Pfleger überträgt, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt.

    Die Entscheidung des BGH ist die erste Entscheidung, die sich in diesem Zusammenhang mit der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG FamRZ 2009,291-294 auseinandersetzt. Aus der vorgenannten BVerfG-Entscheidung konnten sich Bedenken ergeben, ob den Großeltern doch grundsätzlich eine allgemeine Beschwerdebefugnis zusteht. Dies hat der BGH jetzt mit der Entscheidung vom 02.02.2011 klargestellt (vgl. auch die vor kurzem ergangene Entscheidung des OLG Hamm Beschluss vom 19.01.2011 - Az.: 8 UF 263/10 -, die zwar zum gleichen Ergebnis kommt, jedoch eine Auseinandersetzung mit der BVerfG-Entscheidung vermissen lässt).

  • BUNDESGERICHTSHOF

    BESCHLUSS


    XII ZB 322/10

    vom

    19. Januar 2011

    in der Familiensache


    Nachschlagewerk: ja
    BGHZ: nein
    BGHR: ja
    BGB §§ 1835 Abs. 1, 3 und 4, 1836 Abs. 1; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 114 Satz 1, 116 Satz 1 Nr. 1, 121
    1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begrün-dung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstat-tung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.
    2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der Perso-nensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.

    BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg
    AG Freiburg

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2011, Az.: 12 UF 4/11:

    Die Rechtsnachfolge des § 33 I 2 SGB II setzt neben dem Bezug von öffentlichen Leistungen auch voraus, dass das Kind mit demjenigen, an den bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners keine oder geringere Leistungen erbracht worden wären, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebt. Bei einer Klauselumschreibung nach § 727 ZPO ist das Vorliegen der Haushaltsgemeinschaft durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen.

  • BGH, Beschluss vom 16.2.2011, XII ZB 261/10
    Charakter und kostenmäßige Behandlung abgetrennter Folgesachen; im Normalfall und in Fällen der Überleitung nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG

    Grundsätzlich bleiben abgetrennte Folgesachen, so u.a. der Versorgungsausgleich, grundsätzlich Folgesachen, wenn etwa über die Scheidung vorzeitig entschieden wird. Das galt so nach altem Recht (§ 628 ZPO aF) als auch nach dem neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Lediglich besondere Kindschaftssachen werden nach § 137 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 FamFG mit der Abtrennung vom Verbund als selbständige Verfahren fortgeführt.

    Dies (weitere Qualifikation von VA-Sachen als Folgesache) gilt jedoch nicht in den Übergangsfällen gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, bei denen die abgetrennte Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen ist. In derartigen Übergangsfällen entfällt sowohl die Qualifikation als Folgesache als auch die Erstreckung der früher im Verbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.
    Es entstehen mithin auch neue gebührenrechtliche Angelegenheiten. Soweit dem Anwalt jedoch schon im früheren Verbundverfahren Gebührenanteile auf die Folgesache VA angefallen waren, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache allerdings anrechnen lassen.

  • Die Entscheidung #50 ist richtig zitiert, soweit bekannt aber noch nicht veröffentlicht.

    In den Gründen der Entscheidung wird allerdings auch auf den erstinstanzlichen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss des AG Dülmen (6 F 233/08 AG Dülmen) verwiesen.

    Sämtliche Entscheidungen (erstinstanzlicher Beschluss, Nichtabhilfebeschluss und Entscheidung des OLG Hamm) wurden der Zeitschrift FamRZ zur Veröffentlichung eingereicht.

  • Gericht:

    OLG Celle Senat für Familiensachen

    Entscheidungsdatum:

    04.05.2011

    Aktenzeichen:

    10 UF 78/11

    Normen:

    § 1629 Abs 2 S 3 BGB, § 1796 Abs 2 BGB,


    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Verfahren wegen Genehmigung einer Erbausschlagung


    Leitsatz

    Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da - unabhängig vom Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes im Sinne von
    §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 2 BGB - die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 41 Abs. 3 FamFG verhindert sind.


  • OLG Celle Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 10 WF 74/11:

    Hat das Amtsgericht unter identischem Datum in zwei gesonderten Beschlüssen zum einen in der Hauptsache und zum anderen über die Verfahrenskostenhilfe entschieden und diese Beschlüsse der Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten gesondert sowie mit unterscheidungskräftigen Aktenzeichen (hier: Zusätze SO bzw. VKH2) versehen jeweils zeitgleich zugestellt, ist für die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich, daß noch innerhalb der Rechtmittelfrist zweifelsfrei feststellbar ist, gegen welche der beiden Entscheidungen sich das Rechtsmittel richtet; dies ist nicht der Fall, wenn am letzten Tag der Beschwerdefristen unter dem Aktenzeichen der Hauptsacheentscheidung (hier: mit dem Zusatz SO) ohne jegliche weitere Angabe, Antrag oder Begründung "gegen den Beschluss des ... vom ... hier eingegangen am ... sofortige Beschwerde" eingelegt wird und sich erstmals aus der - mehr als einen Monat später eingereichten - Begründung ergibt, daß sich die Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung des Verfahrenskostenhilfe-beschlusses richten soll.

  • OLG Dresden, Beschluss vom 28.6.2011, GZ: 21 WF 0432/11:

    Keine Terminsgebühr für den Rechtsanwalt im nach Abtrennung wieder aufgenommenen VA-Verfahren, wenn ein Verhandlungstermin hier nicht tatsächlich stattgefunden hat.
    Anrechnung der anteiligen Verfahrens- (Prozess-)gebühr aus dem Scheidungsverbund, soweit sie durch die Folgesache VA entstanden war, auf die Verfahrensgebühr des Neuverfahrens.

  • Ich habe die Entscheidung geschwärzt per Email bekommen (Verwaltungsweg). Die Veröffentlichung ist mir nicht bekannt. Bei Bedarf kann ich sie mal einscannen und hier reinstellen, allerdings erst in ca. 3 Wochen (wegen Urlaub).

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