Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Familiensachen/Vormundschaftssachen anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2009, Az. 14 UF 49/09, Rpfleger 2010, 213 = FamRZ 2010, 660 = NJW 2010, 1888:

    1. Minderjährige Kinder sind in allen ihre Person betreffenden Verfahren Beteiligte gemäß § 7 Abs.2 Nr.1 FamFG.

    2. Sind beide Eltern in einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren selbst Beteiligte, können sie bei gegensätzlichen Interessen ein Kind im selben Verfahren nicht gesetzlich vertreten.

    3. Als Beteiligte müssen sie in diesen Verfahren gesetzlich vertreten sein. Sind die Eltern als gesetzliche Vertreter nach § 1629 Abs.2, §§ 1795, 1796 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter.

  • OLG München, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 11 WF 570/10, FamRZ 2010, 1757:

    1. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält die einmalige Vergütung gemäß § 158 Abs.7 FamFG nur dann, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne vom § 158 Abs.4 FamFG in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.

    2. Wenn der berufsmäßige Verfahrensbeistand in einem Verfahren für mehrere Kinder bestellt wird, fällt die pauschale Vergütung gemäß § 158 Abs.7 S.2 und s.3 FamFG für jedes Kind gesondert an.

  • BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 209/10:

    1. Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs.7 S.2 und 3 FamFG.

    2. Zu den Aufwendungen, die nach § 158 Abs.7 S.4 FamFG mit der Vergütung des Verfahrensbeistands abgegolten sind, zählen auch die Fahrtkosten.

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    Die Entscheidung ist nunmehr in FamRZ 2010, 1893 veröffentlicht.

    Ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 22.06.2010, Az. 23 WF 453/10, Rpfleger 2010, 588. Anders -und nunmehr wohl überholt- OLG Bamberg, Beschluss vom 04.06.2010, Az. 7 WF 45/10, Rpfleger 2010, 588.

  • OLG Koblenz, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 7 UF 513/10:

    Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht kommt, auch wenn dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (Anschluss an OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1166, gegen OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 660).

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    Der Leitsatz der Entscheidung ist in FamRZ 2010, 1919 veröffentlicht.

  • OLG München, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 31 Wx 70/10, Rpfleger 2010, 587:

    Anders als bei dem Eintritt mehrerer Kinder in eine Kommanditgesellschaft durch Aufnahmevertrag kann bei der Übertragung von Kommanditanteilen eines Elternteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge ein Ergänzungspfleger mehrere minderjährige Kinder vertreten (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1959, 125/126).

  • OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 15 W 111/10:

    1. Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    2. Die Versäumung der ordnungsgemäßen Beteiligung der unbekannten Erben durch Bestellung eines Verfahrenspflegers hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft der erteilten Genehmigung im Anschluss an deren Zustellung an den Nachlasspfleger nicht.

    Gründe:

    I.

    Als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes ist der am 15.11.2008 verstorbene G im Grundbuch eingetragen. Für dessen unbekannte Erben wurde der Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt; sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.

    Durch notariellen Vertrag vom 08.10.2009 (UR-Nr. ##1/2009 des Notars J) verkaufte der Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2); in § 9 des Kaufvertrags bewilligte der Beteiligte zu 1) und beantragte der Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2). Durch Beschluss vom 16.10.2009 genehmigte das Nachlassgericht die in der vorgenannten Urkunde enthaltenen Erklärungen des Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 19.10.2009 beantragte der Notar die Eintragung der Erwerbsvormerkung.

    Unter Berufung auf eine ihm in § 7 des Kaufvertrags erteilte Belastungsvollmacht bestellte der Beteiligte zu 2) durch notarielle Urkunde vom 13.11.2009 (UR-Nr. ##2/2009 des Notars J) an dem Kaufobjekt eine Grundschuld mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Mit Schreiben vom 16.11.2009 beantragte der Notar die Eintragung der Grundschuld. Aufgrund einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes
    stimmte der Beteiligte zu 1) durch notariell beglaubigte Erklärung vom 24.11.2009 (UR-Nr. ##3/2009 des Notars J = Bl. 50 der Akte 15 VI 293/08 AG Bad Oeynhausen) der Grundschuldbestellung zu. Die Erklärungen des Beteiligten zu 1) in der Urkunde vom 24.11.2009 wurden durch Beschluss vom 26.11.2009 nachlassgerichtlich genehmigt.

    Die Genehmigungsbeschlüsse des Nachlassgerichts sind mit Rechtskraftvermerken versehen.

    Durch Zwischenverfügung vom 20.01.2010 hat das Grundbuchamt in der Sache zuletzt noch beanstandet, dass das Nachlassgericht im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren keinen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben bestellt hat; die nachlassgerichtlichen Genehmigungen seien deshalb entgegen den erteilten Rechtskraftbescheinigungen noch nicht rechtskräftig. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde.

    II.

    Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig und begründet.

    Die Beanstandung des Grundbuchamtes in der Zwischenverfügung vom 20.01.2010 ist im Ergebnis nicht berechtigt.

    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass die nachlassgerichtlichen Genehmigungsbeschlüsse nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1962 BGB erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (§§ 40 Abs. 2, 45 FamFG).

    Richtig ist auch, dass das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren verfahrensfehlerhaft war, weil das Nachlassgericht für die unbekannten Erben einen Verfahrenspfleger hätte bestellen müssen. Gemäß § 41 Abs. 3 FamFG ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. Dieses sind hier die unbekannten Erben. Deshalb muss das Nachlassgericht für diese gemäß §§ 340 Nr. 1, 276 Abs. 1, S. 1 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellen und auch ihm den Genehmigungsbeschluss bekannt geben (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1960, Rz. 14; Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 345, Rz. 83; derselbe, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rz. 520 und 526; derselbe, Das neue FamFG, Rz. 666; derselbe, ZEV 2009, 53, 57; derselbe, Rpfleger 2009, 437, 440; Heinemann, DNotZ 2009, 6, 17/26; a.A. Münchener Kommentar zum BGB/Leipold, 5. Aufl. § 1960, Fußnote 3 zu Rz. 103, 104). Der Nachlasspfleger kann im Genehmigungsverfahren die Interessen der unbekannten Erben nicht wahrnehmen; die Regelung des § 41 Abs. 3 FamFG beruht gerade darauf, dass der um Genehmigung nachsuchende Vertreter das rechtliche Gehör für den Vertretenen nicht vermitteln kann, weil es um die Überprüfung seines eigenen Handelns geht und deshalb die erforderliche Objektivität nicht gewährleistet ist (BT-Drucksache 16/6308, S. 197 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 397, 406; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 41, Rz. 4; Palandt/ Edenhofer a.a.O.; vgl. auch KG, NJW-RR 2010, 1087 ff. = FamRZ 2010, 1171 ff.).

    Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes verhinderte der von dem Nachlassgericht begangene Verfahrensverstoß aber nicht den Eintritt der Rechtskraft der Genehmigungsbeschlüsse. Materiell Betroffene, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden sind, können nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten tatsächlich Beteiligten abgelaufen ist; damit tritt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Rechtskraft der Entscheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für den letzten der im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogenen Beteiligten ein (BT-Drucksache 16/9733, S. 289; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 63, Rz. 44; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 63, Rz. 20; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63, Rz. 6; Koritz in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Bd. 4, § 63 FamFG, Rz. 7; a.A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 63, Rz. 7). An dem nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren war hier nur der Beteiligte zu 1), vertreten durch den bevollmächtigten Notar, formell beteiligt. Die Beschwerdefrist betrug gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe der Beschlüsse. Der Genehmigungsbeschluss vom 16.10.2009 ist dem Notar am selben Tag zugestellt worden und daher mit Ablauf des 30.10.2009 rechtskräftig geworden. Der Genehmigungsbeschluss vom 26.11.2009 ist dem Notar am 27.11.2009 zugestellt worden und daher mit Ablauf des 11.12.2009 rechtskräftig geworden.

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    Diskussion vgl. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post657464

  • Prinz hat hier auf folgende BGH-Entscheidung hingewiesen:

    Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Ver-waltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.

    BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Prinz hat hier auf folgende BGH-Entscheidung hingewiesen:

    Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Ver-waltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.

    BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - V ZB 206/10


    Das hat das OLG München schon vor einiger Zeit entschieden (NotBZ 2008, 161), ist also nicht wirklich "neu".
    Viel bedeutsamer scheint mir dagegen folgende Aussage in der BGH Entscheidung "...Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen der früheren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (Senat, Beschluss vom 9.7.1980) nicht nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern nach einer isolierten Betrachtung...".
    Damit hat der BGH endlich Klarheit geschaffen, dass er bereits durch den Beschluss vom 25.11.2004 seine 1980 entwickelte Gesamtbetrachtungstheorie aufgegeben hat. Das hat Zorn (Das Recht der elterlichen Sorge, Rdn. 393) bereits 2006 ausgeführt. Wir sind also zweifelsfrei wieder beim Abstraktionsprinzip.

  • 1. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich (wie Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01).
    2. Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.

    (Siehe auch hier. Dank an cheyenne für den Hinweis auf diese Entscheidung.)

    Ulf

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  • KG Berlin Beschluss vom 15.06.2010 - Az.: 17 UF 65/10 -:

    Bestellung des Jugendamts anstelle des von dem Jugendamt als berufsmäßigen Ergänzungspfleger vorgeschlagenen Rechtsanwalts (auch Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Hamm #4, wobei in der Entscheidung des OLG Hamm der von dem Jugendamt als Vormund vorgeschlagene Rechtsanwalt bereits dauerhaft als Pfleger tätig gewesen ist).

  • OLG Hamm, 02.03.2010, 15 Wx 148/09.

    Das FamG hat keine Beurkundungszuständigkeit in Bezug auf die Einverständniserklärung des anderen Elternteils gemäß § 1618 BGB.

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    Soweit der andere Elternteil im Anhörungstermin seine Zustimmung zur Namensänderung erteilt, ist diese Protokollierung nicht für eine Eintragung ausreichend. Dieser muss, soweit das Verfahren ohne Entscheidung seine Erledigung finden soll, seine Erklärung vor dem Standesbeamten abgeben. Die Protollierung vor dem FamG (also weder Rpfl., noch OLG-Senat) genügt nicht.

    Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass die Protollierung vor dem OLG Hamm erfolgte, dieser folglich von einer Beurkundungszuständigkeit ausging. Ein anderer Senat des OLG Hamm hat dies für unwirksam erklärt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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