Rechtsprechungshinweise Kosten

  • "Eine Erfüllung i. S. d. § 15a Abs. 2 RVG durch den Dritten liegt auch dann vor, wenn der anzurechnende Gebührenanspruch im Wege der Aufrechnung erloschen ist."

    OLG Köln, Beschluß vom 15.08.2011 - 17 W 153/11
    (Fundstelle: AG|Spezial 2011, 619)

    Anm: Beides (die Aufrechnung sowie die aufgerechneten Gegenforderung) war im entschiedenen Fall unstreitig und aus der Akte zu entnehmen.

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  • Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unternehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig.

    BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09
    (Vorinstanzen: OLG Frankfurt a.M., LG Frankfurt a.M.)

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  • a) Für die Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei erstattungsfähig sind, bedarf es einer Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischerweise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangelnder Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.

    b) Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen Informationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbar und kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren.

    BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - I ZB 97/09
    (Vorinstanzen: KG Berlin, LG Berlin)

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  • Bloße Verfahrensabsprachen allein (hier zu einem Ruhen des Verfahrens) lassen die Termingebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG nicht anfallen, wenn nur die bloße Möglichkeit einer Erledigung offen gehalten werden soll und weitergehende Erledigungsgespräche nicht geführt werden (Ergänzung zu Senat, KGR 2007, 608).

    KG Berlin, Beschluß vom 3. Januar 2012 - 5 W 267/11

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  • a) Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.

    b) Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.

    c) Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.

    BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 71/09
    (Vorinstanzen: OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth)

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  • Betr.: Rahmengebühren gem. § 14 RVG

    Unter dem Titel Empfehlung an den Rechtspfleger: Grundkurs in Gebührenfragen….. setzt sich RA Burhoff im Heymanns Strafrecht Online-Blog kritisch mit dem Beschluss des AG Pirmasens, Beschl. v. 27.10.2011 – 4231 Js 5802/11 1 Ds auseinander.

    Leitsätze der Entscheidung:

    1. Kann der Beschuldigte davon ausgehen, freigesprochen zu werden, ist die Angelegenheit für ihn nicht von hoher Bedeutung.

    2. Hauptverhandlungen beim AG von 35 und 40 Minuten sind von sehr kurzer Dauer und rechtfertigen, wenn besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang verhältnismäßig gering ist und die Angelegenheit rechtlich einfach gelagert gewesen ist, nur eine Terminsgebühr in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr.

  • Entscheidet sich eine Partei bei einem vor einem auswärtigen Gericht zu führenden Rechtsstreit für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zu der Terminswahrnehmung, so sind dessen Kosten nur erstattungsfähig, wenn sie um nicht mehr als 10 % die fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz überschreiten. Oftmals ist aber der Prozessverlauf schwer vorherzusehen und nicht erkennbar, ob die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten oder die Kosten des Unterbevollmächtigten höher sind. Das OLG Hamburg hat im Beschluss vom 02.11.2011 – 8 W 71/11 nochmals betont, dass eine Partei die volle Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen kann, dass sie aus ex-ante Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte, dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten. Das Risiko einer unzutreffenden Prognose trage die Partei, die den Unterbevollmächtigten einschalte. Allerdings hat das OLG Hamburg in der genannten Entscheidung bei einem solchen Prognoseirrtum immerhin 110 % der fiktiven Reisekosten des Bevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt.

    Beck-blog v. 27.01.2012

    Die Entscheidung des OLG Hamburg geht konform mit OLG Frankfurt und dem KG.
    A.A. ist das OLG Oldenburg in einer neueren Entscheidung.
    Die Sache ist zzt. anhängig beim BGH unter VIII ZB 106/11.


  • Neues vom BGH zur Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG:
    Beschluss vom 13.12.2011 in II ZB 4/11 mal wieder zunächst in juris eingestellt.
    Die Ausführungen unter III 1. b) in den Entscheidungsgründen dürften m.E. für Irritationen sorgen, weil in dem jeweiligen Verfahren eine Terminsgebühr, auf die anzurechen wäre nicht angefallen sein muss.

    Leitsätze aus juris:
    1. Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde

    2. Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.

    4 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (6. Februar 2012 um 14:59)

  • Die öffentliche Verwaltung kann sich keine eigene Mühewaltung für die Vorbereitung und die Führung eines Rechtsstreits festsetzen lassen.

    Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.10.2011, 25 WF 234/11

  • ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

    a) Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand, so sind die Reisekosten ihres Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht erforderlich. Es sind deshalb nur diejenigen Reisekosten zu erstatten, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichts-ort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8).

    b) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten Ort ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann ausnahmsweise notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902).

    BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11

    http://blog.beck.de/2012/02/11/bgh…-am-dritten-ort

  • Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zu.

    BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09
    (Vorinstanzen: OLG Bamberg, LG Aschaffenburg)

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  • Die Staatskasse kann eine Partei, der Prozesskostenhilfe (vorbehaltlos) bewilligt worden ist, auch nach einer vergleichsweise vereinbarten (partiellen) Kostenübernahme grundsätzlich nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch nehmen, dies jedenfalls insoweit nicht, als keine Anzeichen für einen missbräuchlichen Kostenvergleich zulasten der Staatskasse vorliegen (Anschluss OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437; gegen OLG Frankfurt AGS 2011, 545).

    KG, Beschluß vom 14.02.2012 - 5 W 11/12

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  • Mehrere Erstattungspflichtige ohne Gesamtschuldnerschaft

    Haften mehrere Erstattungspflichtige nach Kopfteilen gm. § 100 Abs. 1 ZPO, da keine Gesamtschuldnerschaft ausgesprochen worden ist, ist der von jedem Streitgenossen zu erstattende Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss gesondert auszuweisen.
    Dies ist erforderlich, um eine sonst bestehende Unklarheit zu vermeiden.
    (OLG Frankfurt/Main vom 10.2.2012 Az 18 W 25/12)

  • Mehrere Erstattungsberechtigte ohne Gesamtgläubigerschaft

    Stehen mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegenüber, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zu Gunsten von Streitgenossen nicht in Betracht. Deshalb muss ein von Streigenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zu Gunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird.
    u.a. OLG Frankfurt/Main vom 14.4.2011 Az 18 W 68/11

  • Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.

    BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11
    (Vorinstanzen: LG Berlin, AG Berlin-Wedding)

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  • Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).

    BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09
    (Vorinstanzen: OLG Köln, LG Aachen)

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  • Wenn ich das richtig recherchiert habe, dann divergiert die Entscheidung des II. Zivilsenats einmal mehr mit einer Entscheidung eines anderen Zivilsenats (nämlich Beschluss des BGH v. 01.02.2007 in V ZB 110/06), ohne dies zu erwähnen und eine Klärung im Sinne der Ansicht des II. Zivilsenats herbeigeführt zu haben. Mag man auch die Ansicht des II. Zivilsenats teilen, so muss man dessen Verfahrensweise in der Sache nicht verstehen. In dem Beschluss des II. Zivilsenats jedenfalls sucht man einen Hinweis auf § 132 Abs. 3 GVG vergebens.

    Neues vom BGH zur Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG:
    Beschluss vom 13.12.2011 in II ZB 4/11 mal wieder zunächst in juris eingestellt.
    Die Ausführungen unter III 1. b) in den Entscheidungsgründen dürften m.E. für Irritationen sorgen, weil in dem jeweiligen Verfahren eine Terminsgebühr, auf die anzurechen wäre nicht angefallen sein muss.

    Leitsätze aus juris:
    1. Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde

    2. Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.

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