Rechtsprechungshinweise Kosten


  • KG, Beschluß vom 26.05.2011 - 19 WF 102/11:

    Eine Terminsgebühr nach der amtlichen Anmerkung I zu Nummer 3104 VV-RVG entsteht in einer Versorgungsausgleichssache nicht, wenn das Gericht von der Durchführung eines Termins nach § 221 Abs. 1 FamFG absieht.

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  • OLG Stuttgart Beschluß vom 11.7.2011, 8 W 250/11
    Leitsätze
    Kostenfestsetzung:

    1. Die Zurückverweisung zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 RpflG verhindert die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gem. §§ 567 Abs. 2, 572 Abs. 2 ZPO und beinhaltet damit eine Sachentscheidung. Der Rechtspfleger und der Richter des Erstgerichts sind zu einer Überprüfung von deren Richtigkeit nicht befugt, sondern an die Auffassung des Beschwerdegerichts über die Nichteröffnung des Beschwerdeverfahrens gebunden.

    2. Das aus einer falschen Berechnung des Beschwerdewerts resultierende Ergebnis kann auch nicht durch eine Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert werden, weil insoweit bereits eine falsche Willensbildung des Gerichts vorliegt.

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…3&pos=9&anz=110

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Vergütung eines Unterbevollmächtigten richtet sich danach, ob er von der Partei selbst beauftragt worden ist, dann steht ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu, oder ob er vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wurde, dann ist für die Vergütung lediglich die interne Vereinbarung maßgebend.

    Weiter im beck-blog: CLICK

  • Der beigeordnete Anwalt kann sein Reisemittel zu einem gerichtlichen Termin frei wählen. Es ist keine Vergleichsberechnung zwischen Bahn- und PKW-Nutzung anzustellen und auch nicht zwingend das billigere Verkehrsmittel zu erstatten.

    LAG Niedersachsen, Beschl. v. 17.06.2011 - 17 Ta 520/10

    gefunden: Heymanns Strafrecht Online Blog

  • a) Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden.

    b) Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln.

    BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10
    (Vorinstanzen: LG Berlin, AG Charlottenburg)

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  • Für einen Vergleichsabschluss in einem Gerichtstermin über nicht anhängig gemachte Angelegenheiten, z.B. in einer sogenannten "Scheidungsfolgenvereinbarung", kann eine Terminsgebühr durch den beigeordneten Anwalt aus dem Mehrwert des Vergleiches nicht aus der Staatskasse verlangt werden.
    OLG Dresden, Beschluss vom 4.8.2011, 23 WF 475/11.

    Die Erstattung einer 0,8-Verfahrensgebühr wurde hierzu angesprochen, aber letztlich offen gelassen, da dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Die 1,5-Einigungsgebühr ist dagegen aus der Staatskasse zu erstatten.

    Die Entscheidung wird damit begründet, dass eine Bewilligung von PKH nur für den unmittelbaren Abschluss eines Vergleichs selbt in Betracht kommen kann, nicht aber für das ganze Verfahren, dh. für die Verfahrens- und Terminsgebühr. Insoweit wird die vorliegende Fallkonstellation mit einem Erörterungstermin in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren verglichen, für das der BGH ein ähnliche Entscheidung bereits getroffen hat (BGH, Beschluss vom 8.6.2004, VI ZB 49/03 juris Rn 8 ff.).

    Anmerkung:
    Nach Mitteilung an die hiesigen Anwälte unter Verweis darauf, dass ich das zwingend hinzunehmen habe, wurde ich bereits auf einige Fragen und Folgen hierzu hingewiesen: Wer bezahlt die Terminsgebühr hierzu dann, der Mandant ? Kann dann vom Mandanten die Gebühr nach der Wahlanwaltsgebührentabelle berechnet werden ? Kann man dann was über Beratungshilfe abrechnen (Anm.: natürlich nein, da Beratungshilfe keine Terminsgebühren kennt) ?
    Die Folge wird wohl sein, dass man dann derartige Folgesachen nicht mehr in einem überschießenden Vergleich mit abhandelt, sondern hierfür separate Verfahren in die Wege leitet.

  • Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.

    BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10
    (Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Heidelberg)

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  • Entscheidung zu § 407 a Abs. 3 ZPO

    Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der gezahlte Kostenvorschuss nicht ausreicht, ohne die Größenordnung der erforderlichen Kosten für das Gutachten mitzuteilen, ist eine Beschränkung der Vergütung nicht gerechtfertigt, wenn die Beweisaufnahme trotz des Hinweises des Sachverständigen im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten fortgesetzt wird.

    OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2011, 2 W 76/11

  • Eine im Kostenfestsetzungsantrag genannte Verfahrengebühr, die aber nicht entstanden ist, darf nicht gegen eine entstandene, aber nicht beantragte Terminsgebühr ausgetauscht werden.

    OLG Koblenz, Beschl. v. 23.09.2011, 14 W 543/11

    siehe http://blog.beck.de/2011/10/12/aus…tzungsverfahren

  • Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.

    BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10

    auch NJW 2011, 3520


  • a) Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten
    (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    b) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 19; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] b; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 8). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).

    BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10
    (Vorinstanzen: LG Tübingen, AG Münsingen)

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  • Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anders nur in besonderen – atypischen – Konstellationen.

    BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10
    (Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, LG Wiesbaden)

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  • RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7).

    BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10 - OLG München
    AG München

  • Der Auffassung, dass noch im Kostenfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger der Einwand berücksichtigt werden könne, dass ein Verfahren missbräuchlich in mehrere Verfahren aufgespaltet worden ist, hat das KG Berlin im Beschluss vom 07.09.2011- 2 W 123/10 - eine klare Absage erteilt. Das Kammergericht hat klar herausgearbeitet, dass die Kürzung von Erstattungsansprüchen umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen bedarf und dass eine solche Prüfung die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeit des Rechtspflegers übersteigt und in die Kompetenz des Prozessrichters gehört.

    Beck blog v. 03.12.2011

  • ZPO § 88 Abs. 1

    Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.

    BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 237/10

  • 1.) Aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG lässt sich nicht herleiten, dass Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem Betrag in Höhe von 25,00 Euro generell erstattungsfähig sind.

    2.) Bestreitet der Beklagte bereits vorgerichtlich die Forderung, so sind die Mehrkosten durch die Beauftragung eines Inkassobüros gegenüber der Beauftragung des später auch im streitigen Verfahren tätigen Rechtsanwalts im Mahnverfahren nicht notwendig im Sinne von § 91 ZPO.

    AG Plön, 10.11.2011, 2 C 645/11

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    [TD='width: 80']Gericht: [/TD]

    [td]

    OLG Celle, 01. Strafsenat

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    Typ, AZ:

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    Beschluss, 1 Ws 418/11

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    Datum:

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    28.11.2011

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    Sachgebiet:

    [/td][td]

    Strafrecht

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    Normen:

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    VV RVG Nr 7000, RVG § 46 Abs 1

    [/td][/tr][tr][td]

    Leitsatz:

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    Das Anfertigen von Ausdrucken dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien ist jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (hier: 81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten.

    Ein Antrag auf Festsetzung solcher notwendiger Verteidigerauslagen kann nicht mit der Begründung, der Angeklagte werde durch zwei Verteidiger vertreten, die in einer Bürogemeinschaft verbunden sind, so dass die Dateien nur einmal hätten ausgedruckt werden müssen und unter den Verteidigern hätten ausgetauscht werden können, abgelehnt werden.

    Der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung kann es jedoch gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern.

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  • Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.

    BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11
    (Vorinstanzen: OLG Hamm | LG Essen)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Eine Testamentsvollstreckerin, die zugleich eine Rechtsanwaltssozietät mit ihrem Ehemann hat, kann in einem Verfahren über ihre Entlassung als Testamentsvollstreckerin keine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen, wenn sie selbst die Schriftsätze der Rechtsanwaltssozietät in diesem Verfahren in ihrer Funktion als Rechtsanwältin unterzeichnet.

    OLG Köln, Beschluss vom 14.6.11, 2 Wx 90/11

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