Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach Ziff.3403 VV RVG beanspruchen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 18.07.2014, 8 W 69/14
Nr 3403 RVG-VV