Rechtsprechungshinweise Kosten

  • Gebühr nach Nr. 3403 RVG-VV für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach Ziff.3403 VV RVG beanspruchen.


    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Beschluss vom 18.07.2014, 8 W 69/14
    Nr 3403 RVG-VV

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/kos…schwerde-382763

  • [h=1]LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 17.9.2014, 5 Ta 98/14[/h] PKH - Anwalt; Einigungsgebühr; Vergleichsmehrwert


    Leitsätze


    Für einen Vergleichsmehrwert, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu, es sei denn, es wäre Prozesskostenhilfe nur für die bloße Beurkundung des Vergleichs beantragt worden. Es kommt (also) nicht darauf an, dass die nicht rechtshängigen Gegenstände schon Bestandteil eines isolierten Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sind, sondern es schadet jedwedes Involviertsein solcher Gegenstände im Rahmen eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens außer einem bloßen Antrag auf Vergleichsprotokollierung.


    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/e…tenhilfe-382735

  • Isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren: Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr

    Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.

    Hieran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert.


    OLG Nürnberg Senat für Familiensachen, Beschluss vom 30.07.2014, 11 WF 965/14


    § 221 Abs 1 FamFG, Nr 3104 Abs 1 Nr 1 RVG-VV, KostRMoG 2

    http://blog.beck.de/2014/09/30/kei…ne-durchf-hrung

  • Die Festsetzung der Testkaufkosten im Kostenfestsetzungsverfahrens ist nicht von der Rückgabe des Testkaufgegenstands abhängig zu machen, wenn der Erstattungspflichtige keinen Herausgabeanspruch geltend macht.

    HansOLG, Beschluss vom 12.03.2014, Az. 4 W 23/13

    http://www.damm-legal.de/olg-hamburg-zu…-zug-herausgabe


  • LS

    Übersteigen die zu erwartenden Kosten des UB die ersparten Reisekosten des HB um mehr als 10%, steht dem Kostengläubiger lediglich ein Anspruch auf Erstattung von 100% der ersparten Reisekosten des HB zu [Rn. 20].

    OLG Celle, Beschl. vom 20.03. 2014 – 2 W 57/14


    JurBüro 2014, 368 = AGS 2014, 425 = NJW-Spezial 2014, 605 = juris (KORE 208992014)

  • [h=1]LG Freiburg Beschluß vom 4.7.2014, 3 KLs 28/12; 3 KLs 250 Js 24324/12 AK 28/12[/h] Leitsätze
    Bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger fällt analog Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr an.


    http://www.rechtslupe.de/strafrecht/sac…eidigers-383081

  • Gegen die nachstehende Entscheidung ist unter I ZB 38/14 Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
    [TABLE='class: textualData links']
    [TR='class: even']

    [td]

    28.04.2014
    I ZB 38/14

    [/td][td]

    ZPO § 91 Abs 1 S 1

    [/td][td]

    Zur Frage der Erstattung der fiktiven Reisekosten in Höhe von 110%, obwohl die Kosten des Unterbevollmächtigten die fiktiven Reisekosten um mehr als 10% übersteigen.

    [/td]


    [/TR]
    [/TABLE]


  • BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13

    a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

    b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

    BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13
    (Vorinstanzen: LG Hannover, AG Hannover)

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  • OLG Naumburg, 12.06.2014 - 10 W 19/14 (KfB)

    Gegen einen Kostenerstattungsanspruch kann mit einem zuvor durch Kostenfestsetzungsbeschluss in einem anderen Verfahren rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden.

    NJW 2014, 3168

  • OLG Naumburg, Beschluss vom 3. April 2014– 2 W 26/14

    Auch wenn sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, richtet sich der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühr dennoch nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung.

  • Mal wieder zur Erstattung einer 1,6-VG beim Berufungsbeklagten

    BGH, Beschluss vom 30.09.2014 - XI ZB 21/13:

    Nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung hat der Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen. Stellt der Rechtsmittelgegner vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung einen Zurückweisungsantrag und geht die Rechtsmittelbegründung anschließend ein, ist die Verteidigung bei wertender Betrachtung ebenfalls notwendig. Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, vom Rechtsmittelgegner zu fordern, nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es mithin nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an.

    Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Vorlage der Berufungsbegründung nicht in der Sache entschieden hat, weil die Klägerin die Berufung auf Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgenommen hat, ändert, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt ist, an der Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nichts.

  • Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen. Dabei hat er nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede gegebenenfalls treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB entgegensteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051).

    BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13
    (Vorinstanzen: LG Kassel, AG Kassel)

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  • Auch im Fall der Ergänzung eines Beschlusses analog § 321 ZPO läuft die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO erst ab einer Zustellung der Ausgangsentscheidung, unabhängig davon, ob diese nach § 329 ZPO zustellungsbedürftig war (Anschluss an OLG Karlsruhe NJW 2014, 2053).

    Kammergericht, Beschluß vom 17. November 2014 - 8 W 86/14

    Anmerkung:
    Die Frage, ob und wann die Frist zu einer solchen Beschlußergänzung beginnt, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

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  • Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach §11 RVG für die Vertretung in urheberrechtlichen Streitigkeiten liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts, bei dem die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen in der Hauptsache konzentriert ist. Das gilt auch, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor es zur Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Prozessgericht gekommen ist.

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2014, 11 SV 59/14

  • Zur Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn der Einwand erhoben wird, vorgerichtlich habe eine Honorarvereinbarung bestanden, die Partei im Klageverfahren selbst jedoch mehrfach von Geschäftsgebühr gesprochen hatte und der gerichtliche Vergleich von vorprozessualen Anwaltskosten spricht.

    BGH, 16.10.2014, III ZB 13/14

    http://blog.beck.de/2014/12/12/ges…g-kann-das-sein

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