Rechtsprechungshinweise Kosten

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Kosten anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • BGH, Beschluss vom 07.07.2010, Az. XII ZB 149/10, FamRZ 2010, 1544:

    Leitsatz:
    Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 (BGBl. I, 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (§§ 10 Abs.4 S.2, 114 Abs.3 S.2 FamFG) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof nunmehr der Befähigung zum Richteramt bedürfen. Das gilt ausnahmslos, also auch für den für die Staatskasse tätigen Bezirksrevisor.

    ---------------

    Den abweichenden Ansichten von Keidel/Meyer-Holz § 71 Rn.13 und Zöller/Vollkommer § 78 Rn.6 attestiert der BGH, sich nicht mit der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung auseinanderzusetzen. Es treffe zwar zu, dass der Bezirksrevisor eine besondere Fachkenntnis für sich in Anspruch nehmen kann. Die gelte aber auch für alle anderen Verfahren, in denen sich Behörden von sachkundigen Mitarbeitern vertreten lassen. Der Senat sei an die Wertung des Gesetzgebers gebunden.

  • Problematik der Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bei Vergleichen

    --> OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010, Az: 8 W 132/10
    Ein vergleichsweiser Verzicht auf die Geschäftsgebühr - etwa durch eine allgemeine Erledigungsklausel- bedeutet gerade keine Titulierung im Sinne des § 15 a Abs. 2, Alternative 2 RVG und führt nicht zu einer Anrechnung (...)

    ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010, Az: 17 W 86/10

    andere Auffassung: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2010, Az: 9 W 338/09

    --> OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, Az: 13 W 159/09
    Eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte orgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständliche Forderung mit Abgeltungsklausel nur im Sinne des §15a Abs. 2, 2. Alt RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbaren.

    -->OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010, Az: 8 W 317/10
    Von einer Erfüllung im Sinne des § 15a Abs. 2, 2. Alt RVG ist auszugehen, wenn die Parteien in einem Prozessvergleich unmissverständlich geregelt haben, dass die betragsmäßig festgelegte Geschäftsgebühr vom Vergleich umfasst und abgegolten ist. Zu ihrer Bezifferung genügt die Bezugnahme auf ein entsprechenden Klageantrag.

    ähnlich: OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2010, Az: 14 W 460/10

    -->OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, Az: 2 W 266/10
    Ist Gegenstand eines Rechtsstreits als Nebenforderung die Zahlung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVGund schließen die Parteien sodann einen Vergleich, der sich nicht ausdrücklich zur Abgeltung der Geschäftsgebühr verhält und in dem sich der Beklagte "zur Erledigung der Klageforderung" zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vor, so dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr nicht erfolgen kann.

    --> BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az: VI ZB 45/10
    Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem Prozessvergleich

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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    Einmal editiert, zuletzt von Paragraphenkitten (27. Juni 2011 um 12:00) aus folgendem Grund: neue Rechtsprechung

  • a) Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456).

    b) Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.

    BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 -

  • Mit der Frage, in welcher Reihenfolge die Anrechnungen vorzunehmen sind, wenn nach außergerichtlicher Geltendmachung einer Forderung sich ein Mahnverfahren und dem wiederum ein gerichtliches Verfahren anschließt hat sich das OLG Celle im Beschl. v. 29.09.2010 - 2 W 266/10 - befasst und ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anzurechnen ist, nicht aber auf diejenige für das streitige Verfahren. Hat der Anspruchsteller in gleicher Angelegenheit zwischen vorgerichtlicher Auseinandersetzung und streitigem Verfahren bei durchgängiger anwaltlicher Vertretung ein Mahnverfahren betrieben, komme eine Anrechnung der vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG niemals in Betracht.

    Quelle: beck-blog v. 02.12.2010

    Die Celler Entscheidung ist in juris veröffentlicht.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2010, 25 W 328/10

    eigener Leitsatz:

    Bei erfolgter Titulierung ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr von Amts wegen zu beachten. Der Anspruchsgegner muss sich nicht erst auf die Titulierung berufen.

    Aus den Gründen:


    (Fettdruck durch mich hervorgehoben)

  • LS
    Mehrkosten auf Grund eines Anwaltswechsels nach Mandatsniederlegung infolge des Zusammenschlusses des zuerst beauftragten Anwalts mit dem Anwalt der Gegenpartei sind nicht zu erstatten.

    OLG Celle, Beschl. v. 07.12.2010 – 2 W 389/10

    juris (KORE 230372010)

  • Nunmehr hat der BGH entschieden - das OLG Celle u.a. sind bestätigt worden:


    LS
    Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im KFV nach einem Prozessvergleich.

    BGH, Beschl. v. 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Aus den Gründen:

    [Rn. 6] 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 I 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat keinen Erfolg.

    [Rn. 7] a) Dass § 15a RVG auf den Streitfall Anwendung findet, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschl. v. 19.10.2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und v. 16.11.2010 - VI ZB 47/10; BGH, Beschl. v. 02.09.2009 - II ZB 35/07 = NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; v. 09.12.2009 - XII ZB 175/07 = NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; v. 03.02.2010 - XII ZB 177/09 = FamRZ 2010, 806 Rn. 10; v. 11.03.2010 - IX ZB 82/08 = AGS 2010, 159; juris Rn. 6; v. 29.04.2010 - V ZB 38/10 = FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 f. und v. 10.08.2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 juris) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 IV Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.07.2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 III VV RVG angeordnete Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

    [Rn. 8] b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr der PB des Klägers nicht nach den Regelungen in § 15a II RVG in Betracht. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Keine dieser Alternativen ist im Streitfall gegeben.

    [Rn. 9] aa) Im KFV haben materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.09.2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 30-33 m.w.N.). Sie sind gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Die nach § 15a II Fall 1 RVG zulässige Anrechnung der vorgerichtlichen GG im Fall der Erfüllung lässt ausnahmsweise eine materiell-rechtliche Einwendung zu. Im Hinblick auf die begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im KFV (vgl. in Prütting/Gehrlein/K.Schmidt, ZPO, 2. A., § 104 Rn. 15; Zöller/Herget, ZPO, 28. A. § 104 Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen") ist hierfür aber Voraussetzung, dass die Erfüllung unstreitig oder ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - XII ZR 285/02 = NJW 2007, 1213, Rn. 10 in juris). Mit Recht hält das Beschwerdegericht im Hinblick auf die fehlende Bezifferung des auf die GG entfallenden Zahlungsbetrags im Vergleich die Voraussetzungen für eine Anrechnung im KFV im Streitfall für nicht gegeben.

    [Rn. 10] Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die GG bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Berücksichtigung gefunden hat. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag einer Zahlung von 30.000 € zuzüglich einer GG in Höhe von 1.999,20 € statt der eingeklagten GG in Höhe von 3.971,74 € wurde von den Parteien nicht akzeptiert. Dass in den Vergleichsbetrag von 32.000 € die Kostenforderung in Höhe von 1.999,20 € eingeflossen ist, ist möglich, jedoch nicht zwingend. Selbst im Fall vollständiger Leistung des Vergleichsbetrags kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, inwieweit dieser Zahlung Erfüllungswirkung im Sinne des § 15a II Fall 1 RVG hinsichtlich der GG zukommen könnte. Auch aus der Abgeltungsklausel des Vergleichs folgt nicht zwingend, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten sollten. Sie bedeutet lediglich, dass der Kläger auf die Forderungen, die die Vergleichssumme der Höhe nach übersteigen, bei Erfüllung des Vergleichs verzichtet.

    [Rn. 11] bb) Der Vergleich vom 06.01.2010 stellt auch keinen die Anrechnung gem. § 15a II Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der GG dar. Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nicht mit der Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten (OLG Saarbrücken, AGS 2010, 60, 61 ff.), dass die Anrechnung zu erfolgen habe, weil durch den Begriff der "Abgeltung" hinreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass die Zahlung des vereinbarten Betrags auch der Erfüllung der vor-gerichtlich entstandenen GG diene. Damit sei die GG von dem durch den Vergleich titulierten Zahlungsanspruch umfasst. Jedoch lehnt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Anrechnung in diesen Fällen ab (vgl. etwa OLG München, JurBüro 2010, 23, 24; OLG Naumburg, JurBüro 2010, 299, 300; OLG Celle, Beschl. v. 29.09.2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 23-28; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, juris Rn. 29-32).

    [Rn. 12] Es kann dahinstehen, ob von einer Titulierung durch den Vergleich dann ausgegangen werden könnte, wenn der Vergleich eine unmissverständliche Regelung enthielte, wonach die entsprechende Gebühr in einer bestimmten Höhe abgegolten werde. Jedenfalls für den Fall, dass der Vergleich eine solche ausdrückliche Regelung nicht enthält, stellt er keinen Vollstreckungstitel für die GG gegen den Dritten dar. Dies folgt schon daraus, dass nur dann, wenn der Vergleich die GG als eigenen bezifferten Gegenstand ausweist, konkret festgestellt werden kann, in welcher Höhe die GG auf die entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Auch der Wortlaut des § 15a II Fall 2 RVG macht das Erfordernis einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs deutlich. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, "soweit wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht …".

    [Rn. 13] Im vorliegenden Vergleich ist nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zwischen den Parteien tituliert. In welchem Umfang die vorgerichtlichen Kosten mit dem Vergleichsschluss erledigt werden sollten bzw. in der Vergleichssumme, die an den Kläger zu zahlen ist, eingeschlossen sind, lässt sich daraus nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann zur Bestimmung des Inhalts des Vergleichs auch nicht auf die Prozessakten und die im Rechtsstreit vor Vergleichsschluss gestellten Anträge zurückgegriffen werden. Da es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 14a und § 704 Rn. 5).

    [Rn. 14] cc) Eine Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr kann auch nicht nach § 15a II Fall 3 RVG erfolgen. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass der Vorschrift nicht eindeutig entnommen werden kann, was unter demselben Verfahren im Sinne des § 15a II Fall 3 RVG zu verstehen ist. Im Streitfall bedarf diese Frage deshalb keiner Klärung, weil die Voraussetzungen der Anrechnung jedenfalls mangels einer betragsmäßigen Bezifferung der GG im Vergleich nicht gegeben sind.

    [Rn. 15] Wäre "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15a II Fall 3 RVG umfassend als Hauptsache- und KFV zu verstehen, ist nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 15a II RVG die Anrechnung jedenfalls daran gebunden, dass die GG im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemacht worden ist. Nur dann kann die GG vom Rechtspfleger betragsmäßig im nachfolgenden KFV zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden. Die Parteien haben aber auf eine betragsmäßige Festlegung der GG im Vergleich verzichtet. Auch im Übrigen lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen, ob die GG davon umfasst ist. Kommt die Berufung auf die Anrechnung hingegen nur dann in Frage, wenn beide Gebühren im KFV geltend gemacht worden sind (BGH, Beschl. vom 29.09.2009 - X ZB 1/09 = NJW 2010, 76, Rn. 25), fehlt im vorliegenden Fall die Geltendmachung der GG durch den Kläger im KFV. Kommt mithin eine Anrechnung nicht in Betracht, ist die Verfahrensgebühr - wie geschehen - ungeschmälert festzusetzen.

    [Rn. 16] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

  • Eine Einigungsgebühr entsteht zumindest dann nicht, wenn es sich um ein nach § 1666 BGB von Amtswegen eingeleitetes Verfahren handelt.

    OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010 - 12 WF 90/10

    Aus den Gründen:
    "Im Rahmen des § 1666 BGB, in dem das Gericht von Amtswegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen hat, kommt es auf eine vereinbarte Regelung der Beteiligten nicht an. Erst recht besteht keine entsprechende Bindungswirkung, zumal es sich bei § 1666 BGB um ein von amts wegen einzuleitendes Verfahren handelt, in dem die Offizialmaxime und der Grundsatz der Amtsermittlung uneingeschränkt Geltung haben. Demgemäß ist das Verfahren der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen. Eine Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten entfaltet somit keine bindende Wirkung für das Gericht, führt demgemäß auch nicht zwangsläufig zur Beendigung des Verfahrens, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung oder andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für erforderlich hält ."

  • Zweigstelle ist auch Kanzlei

    Von dem Begriff Kanzlei im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.

    OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2010 - 2 Ws 93/10


    Quelle: http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/zweigs…t-auch-kanzlei/

  • Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden.

    BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VI ZB 79/09


    gefunden im beck-blog (RA Mayer)

    BGH: Nachfestsetzung beantragen

  • Diese Frage hat das LSG Bayern im Urteil vom 07.01.2011 – L 15 B 939/08 SF KO – zu Unrecht bejaht. In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wurde im Erörterungstermin das zu diesem Termin nicht terminierte Hauptsacheverfahren ebenfalls erörtert und mitverglichen. Das LSG Bayern sprach im erwähnten Urteil sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr zu, dass für das Hauptsacheverfahren im Erörterungstermin keine förmliche Ladung ergangen sei und der Sitzungsniederschrift das diesbezügliche Aktenzeichen fehle, sei unschädlich. Richtig wäre es jedoch gewesen, unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen zu erhöhen.

    Quelle: Beck-blog v. 01.03.2011

  • Stellt der Beklagte im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO keine Anträge, fällt für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers nur eine 0,5 Terminsgebühr an. Das gilt auch, wenn das Gericht durch Endurteil entscheidet.

    AG Cloppenburg, 20.10.2006, 21 C 879/06

  • Die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung hatte es in der Rechtsprechung nicht immer leicht; dies äußert sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung des BGH (z.B. V ZB 170/06), wonach eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur in Verfahren entstehen könne, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Umso erfreulicher ist es, wenn andere Gerichte auf einer dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung des Gebührentatbestandes beharren. So hat beispielsweise das OLG München im Beschluss vom 25.03.2011 - 11 W 249/11 die von ihm vertretene, zutreffende Auffassung nochmals bekräftigt, dass selbstverständlich eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Mit der Einführung dieses Gebührentatbestandes sollte erreicht werden, dass der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einem möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt, dafür, dass ein solcher anwaltlicher Einsatz nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung honoriert werden soll, geben die Gesetzesbegründung und auch Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes nichts her.

    Quelle: beck-blog v. 13.04.2011


  • Leitsatz

    Wenn das Gericht unzulässigerweise eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO über die Kosten des "Rechtsstreits" erlassen hat, obwohl eine Klagezustellung nicht erfolgt ist und eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO ebenfalls nicht in Betracht kommt, findet im Rahmen der dem Rechtspfleger obliegenden Kostenfestsetzung und der ihm insoweit zugeordneten Prüfungskompetenz keine Kostenerstattung statt, weil es keinen Rechtsstreit gibt, in dem Kosten angefallen wären.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.11.2009 - 8 W 452/09
    (MDR 2010, 102 = Justiz 2010, 259-260)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Leitsätze

    1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

    2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

    3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

    BGH, Urteil v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08
    (vorgehend: LG Düsseldorf und AG Düsseldorf)

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  • Leitsatz

    Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

    BGH, Urteil v. 14.04.2011 - IX ZR 153/10
    (vorgehend: LG Berlin, AG Tempelhof-Kreuzberg)

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  • [h=1]OLG Stuttgart: Beschluss vom 03.08.2010 - 8 W 337/10[/h]ohne amtlichen Leitsatz, daher hier meine freie Interpretation:
    Wird eine Geschäftsgebühr im Vergleich nur zu einem Bruchteil tituliert, so hat eine Anrechnung nur in der Höhe zu erfolgen, wie der titulierte Betrag die nichtanrechenbare 0,65 Geschäftsgebühr übersteigt.

    Beispiel:
    1,3 Verfahrensgebühr eingeklagt 2.000 EUR
    im Vergleich tituliert 500 EUR -> kein Anrechnung, da 0,65 Geschäftsgebühr 1.000 EUR > 500 EUR

    im Vergleich tituliert 1.200 EUR -> Anrechnung nur in Höhe von 200 EUR

  • BGH, 15.03.2011, VI ZB 45/09

    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben, und zwar auch dann, wenn das Gericht über die Kosten des Rechtstreits entschieden hat.

    Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr bedarf es keiner Protokollierung eines zur Vollstreckung tauglichen Vergleiches.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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