OLG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10, FamRZ 2011, 66:
Eine Kumulation der Auslegungsregeln des § 2069 BGB zur Ersatzerbenbestimmung und des § 2270 Abs.2 BGB zur Wechselbezüglichkeit ist nicht möglich.
Rechtsprechungshinweise Nachlass
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OLG München, Beschluss vom 15.07.2010, Az. 31 Wx 33/10, FamRZ 2011, 68:
Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin über ihre wertlose Wohnungseinrichtung, nicht aber über ihr Geldvermögen zugunsten einer Person verfügt, der sie Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte. -
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010, Az. I-3 Wx 7/10, FamRZ 2011, 141:
1. Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers entsteht mit der Ausführung seiner Amtstätigkeit nach wirksamer Bestellung.
2. Die Vergütung des Nachlasspflegers kann auch gegen sog. Übernahmeschuldner festgesetzt werden. -
LG Regensburg, Urteil vom 28.07.2010, Az. 1 O 500/10 (3), FamRZ 2011, 145:
Die Pflicht des Nacherben, nach § 2120 BGB in Verfügungen einzuwilligen, kann nur mittels Leistungsklage auf Einwilligung in konkrete Verfügungen, nicht aber mittels einer Klage auf Feststellung der Pflicht zur generellen Einwilligung in die Verfügung über bestimmte Nachlassgegenstände verfolgt werden. -
BGH, Urteil vom 20.10.2010, Az. XII ZR 25/09, FamRZ 2011, 95:
1. Die Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks sind nach dem Tode des Nießbrauchers auch dann gemäß § 1056 Abs.2 S.1 BGB zur vorzeitigen Kündigung eines von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrags berechtigt, wenn sie neben weiteren Personen Miterben des Nießbrauchers sind.
2. Bruchteilseigentümer können ein Mietverhältnis über das gemeinschaftliche Grundstück wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 745 Abs.1 S.1 BGB darstellt (im Anschluss an Senatsurteil, BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119). -
BGH, Urteil vom 27.10.2010, Az. IV ZR 22/09, FamRZ 2011, 106:
1. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, so sprechen die Interessen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass sich der vereinbarte Sicherungszweck nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll.
2. Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf Weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (Fortführung von BGHZ 109, 67). -
OLG München, 2.12.2010 - 31 Wx 067/10
BGB §§ 1944 Abs. 2 S. 2 a. F., 2139, 2142 Abs. 1, 2260 a. F., 262 a. F.
Beginn der Ausschlagungsfrist für den Nacherben frühestens ab Kenntnis des Nacherbfalls
1. Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des
Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf.
2. Mit der Verkündung der letztwilligen Verfügung an einen Erben (hier: Nacherbe) in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Erben (hier: Nach-Nacherbe) in Form der schriftlichen Kundgabe wird die Ausschlagungsfrist des Erben nicht in Lauf gesetzt. Deren Beginn setzt eine Kundgabe an den Erben als Beteiligten voraus (im Anschluss an BGHZ 112, 229).
http://www.dnoti.de/DOC/2011/31wx067_10.pdf
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Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind", so kann er, wenn sich später die Werthaltigkeit des Nachlasses herausstellt, seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2011 - 3 Wx 21/11, BeckRS 2011, 02621
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Keine Ausschlagungsfrist bei Vermächtnissen
1. Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende
Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei
wechselbezüglichen Verfügungen im Sinn von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht.
2. Hat bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte das ihm
Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung von Todes wegen
getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügung des
vorverstorbenen Ehegatten zur Folge, bleibt es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der
überlebende Ehegatte seine Verfügung erneut ändert.#
BGH, 12.1.2011 – IV ZR 230/09
http://www.dnoti.de/DOC/2011/4zr230_09.pdf
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 8 W 241/10, ZEV 2011, 78 m. Anm. Bartels:
1. Die Einsetzung eines Heimes, in dem sich der einzige Sohn und Vorerbe der Erblasserin befindet, als alleiniger Nacherbe ist nicht gemäß §§ 14 HeimG, 134 BGB nichtig, wenn die Testamentserrichtung vor dem zum 01.01.1975 erfolgten Inkrafttreten des Heimgesetzes vom 07.08.1974 vorgenommen wurde.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 14 HeimG, 134 BGB vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an und nicht auf den Eintritt des Erbfalls. Eine Rückwirkung wurde dem HeimG nach den Übergangsvorschriften in § 23 HeimG nicht beigemessen, auch nicht bzgl. seines § 14.
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Bartels bezeichnet den Beschluss in seiner Anmerkung aus verschiedenen Gründen als "Fehlentscheidung". -
AG München, Beschluss vom 13.10.2010, Az. 705 XVII 1559/08, ZEV 2011, 81:
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Ermöglichung eines Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist jedenfalls dann möglich, wenn sonst effektiv eine weitergehende Bindung als durch einen Erbvertrag entstehen würde und davon auszugehen ist, dass der geschäftsunfähige Widerrufsempfänger der Aufhebung der Bindung zustimmen würde.
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Nach meiner Ansicht ist das Erfordernis der letztgenannten subjektiven Kompenente abzulehnen. Es kommt alleine darauf an, dass dem geschäftsfähigen Ehepartner der Widerruf ermöglicht werden muss. Die rechtlichen Folgen dieses Widerrufs regelt sodann das Gesetz und nicht der Wille der Testierenden. Wenn der entscheidende Betreuungsrichter meint, anderenfalls würde der Widerruf in die Willkür des geschäftsfähigen Ehegatten gestellt, so verkennt er, dass dies auch so ist, wenn beide Ehegatten geschäftsfähig sind. -
BGH, Urteil vom 19.01.2011, Az. IV ZR 169/10:
Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47).
http://www.dnoti.de/DOC/2011/4zr169_10.pdf -
OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 2 Wx 150/10:
1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit müssen Entscheidungen, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten eingreifen und nicht dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entsprechen, begründet werden. Dies galt schon vor dem Inkrafttreten des FamFG und folgt jetzt aus § 38 Abs.3 und 4 FamFG.
2. Diesem Begründungserfordernis genügt es nicht, wenn der Richter des Nachlassgerichts den Rechtspfleger durch eine nicht mit einer Begründung versehenen Verfügung anweist, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen und der Rechtspfleger diese Anordnung dann nur damit begründet, dass er auf Anweisung des Richters handele. -
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 2 W 98/10:
1. Die Vollstreckung in einen als fortbestehend fingierten ehemaligen Miteigentumsanteil durch Eintragung einer Zwangshypothek ist möglich, wenn der Alleineigentümer des Grundstücks als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil haftet.
2. Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, hat das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung der Zwangshypothek nicht zu prüfen, ob der als fortbestehend fingierte Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist.
3. Vielmehr kann der Schuldner die Beschränkung seiner Haftung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
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AG Warstein, Beschluss vom 19.10.2010, Az. VI 62/10:
1. Auch wenn der Erblasser durch Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen praktisch sein gesamtes Vermögen aufgeteilt hat, ist nur ausnahmsweise anzunehmen, dass er damit eine Erbeinsetzung bezweckt hat (im Anschluss an BGH NJW-RR 1990, 391 und NJW 1997, 392; entgegen OLG Hamm v. 02.02.2010, Az. 10 U 137/09; OLG München FamRZ 2010, 758; OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 14; BayObLG NJW-RR 1995, 1096).
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt allerdings nahe, wenn ansonsten die mit den wesentlichen Vermögenswerten Bedachten und die Erben personenverschieden sein würden.
3. Besteht Personenidentität zwischen den Zuwendungsempfängern und den gesetzlichen Erben, spricht auch die Aufteilung des gesamten Vermögens i.d.R. nicht für eine testamentarische Erbeinsetzung. Im Zweifel ist dann gemäß § 2087 Abs.2 BGB von gesetzlicher Erbfolge auszugehen.
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Das ist alles nichts Neues, sondern immer eine Frage des Einzelfalls. -
AG Meldorf, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 43 VI 82/10:
Ein Inkassounternehmen ist nicht befugt, für einen Gläubiger einen Erbschein zu beantragen oder sonst als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten vor dem Nachlassgericht aufzutreten. -
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 20 W 176/10:
Hat bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung trotz Einwänden gegen die beabsichtigte Entscheidung der Rechtspfleger über den Erbscheinsantrag entschieden, ist seine Entscheidung gemäß § 8 Abs.4 S.1 RpflG unwirksam. -
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2010, Az. 7 U 190/09:
Führen Miterbinnen über Jahr unter anwaltlicher Beteiligung schriftliche und mündliche Verhandlungen über díe Zusammensetzung und Bewertung des Nachlasses, ist die Verjährung auch solcher zum Nachlass gehörender Ansprüche gegen eine von ihnen gemäß § 203 BGB gehemmt, über die ein inhaltlicher Meinungsaustausch nicht stattfindet. Das gilt jedenfalls für Forderungen, die in einem der gewechselten Anwaltsschreiben - wenn auch ohne nähere Erläuterung und unter einem unrichtigen Gliederungspunkt - aufgeführt worden sind, wenn die Parteien anschließend weiter verhandeln. -
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2010, Az. 12 U 102/10:
Ein Amtsträger, der bei der Bestätigung einer Unterschrift unter ein Testament den Anschein erweckt, er habe eine Prüfung vorgenommen und die Testamentserrichtung gehe in Ordnung, handelt pflichtwidrig, selbst wenn er zuvor darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden. -
KG, Beschluss vom 30.11.2010, Az. 1 W 434/10:
Das Einziehen einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung zur Unzeit rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes i.S. des § 2227 Abs.1 BGB für die Entlassung des Testamentsvollstreckers. -
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