Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • OLG Schleswig, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 3 Wx 80/09, FamRZ 2010, 1771:

    1. Nach Eintritt des Erbfalls kann dr Nacherbe über sein Anwartschaftsrecht auf die Erbenstellung frei verfügen.

    2. Hat der Erblasser aber Ersatznacherben für den Fall des Todes des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls bestimmt, so steht das Anwartschaftsrecht des Nacherben unter der auflösenden Bedingung, dass er den Nacherbfall erlebt.

    3. Das Recht der Ersatznacherben wird nur dann beeinträchtigt, wenn deren Recht nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers unter der auflösenden Bedingung der Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben auf den Vorerben oder einen Dritten steht.

    4. Der Erwerber eines Nacherbenanwartschaftsrechts wird zwar nicht Erbe, ist aber als Erwerber des Nachlasses von einem Erbscheinsverfahren unmittelbar betroffen; ihm steht daher im Erbscheinsverfahren ein Beschwerderecht zu.

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    Die Entscheidung ist nunmehr auch veröffentlicht in ZEV 2010, 574 (m. Anm. Hartmann).

  • OLG München, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 4 Wx 9/10, FamRZ 2010, 1760:

    1. Im Rahmen eines vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Erbscheinsverfahrens richtet sich das Verfahren zur Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten nach dem FamFG, wenn die Genehmigung nach dem 31.08.2009 beantragt wurde (Art.111 Abs.2 FGG-RG).

    2. Die zu treffende Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten richtet sich nach dem Interesse der Erben. Ist der Nachlasspfleger mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, liegt es im Interesse der Erben, den Nachlass nicht mit unnötigen Verfahren zu belasten.

    3. Die behaupteten Nachlassverbindlichkeiten sind hinsichtlich ihrer Höhe, ihrer Plausibilität, ihrer Durchsetzbarkeit und ihrer rechtlichen Grundlage schlüssig darzulegen.

  • Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Be-lastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gemäß § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten.
    Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

    BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - IV ZR 30/10 -

  • (Veröffentlicht bei BeckOnline)
    OLG Hamm, Beschluss vom 22. 6. 2010 - 15 W 308/10


    "Auf Antrag des Vermieters muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser angeordnet werden." (amtlicher Leitsatz)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • OLG München, Beschluss vom 08.06.2010, Az. 31 Wx 48/10

    1. Das Nachlassgericht ist an eine übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.

    2. Zur Auslegung der Bestimmung in einem Ehe- und Erbvertrag, wonach eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden „Anspruch auf das Anwesen“ haben soll.

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, Az. I-3 Wx 224/10:

    Gegen die Ankündigung des Rechtspflegers, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag nach dem Ableben des erstverstorbenen Ehegatten oder Vertragschließenden seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen, steht dem die letztwillige Verfügung beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu.

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/i3wx224_10.pdf

  • OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 15 W 111/10:


    1. Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    2. Die Versäumung der ordnungsgemäßen Beteiligung der unbekannten Erben durch Bestellung eines Verfahrenspflegers hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft der erteilten Genehmigung im Anschluss an deren Zustellung an den Nachlasspfleger nicht.


    Gründe:


    I.


    Als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes ist der am 15.11.2008 verstorbene G im Grundbuch eingetragen. Für dessen unbekannte Erben wurde der Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt; sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.


    Durch notariellen Vertrag vom 08.10.2009 (UR-Nr. ##1/2009 des Notars J) verkaufte der Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2); in § 9 des Kaufvertrags bewilligte der Beteiligte zu 1) und beantragte der Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2). Durch Beschluss vom 16.10.2009 genehmigte das Nachlassgericht die in der vorgenannten Urkunde enthaltenen Erklärungen des Beteiligten zu 1). Mit Schreiben vom 19.10.2009 beantragte der Notar die Eintragung der Erwerbsvormerkung.


    Unter Berufung auf eine ihm in § 7 des Kaufvertrags erteilte Belastungsvollmacht bestellte der Beteiligte zu 2) durch notarielle Urkunde vom 13.11.2009 (UR-Nr. ##2/2009 des Notars J) an dem Kaufobjekt eine Grundschuld mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Mit Schreiben vom 16.11.2009 beantragte der Notar die Eintragung der Grundschuld. Aufgrund einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes
    stimmte der Beteiligte zu 1) durch notariell beglaubigte Erklärung vom 24.11.2009 (UR-Nr. ##3/2009 des Notars J = Bl. 50 der Akte 15 VI 293/08 AG Bad Oeynhausen) der Grundschuldbestellung zu. Die Erklärungen des Beteiligten zu 1) in der Urkunde vom 24.11.2009 wurden durch Beschluss vom 26.11.2009 nachlassgerichtlich genehmigt.


    Die Genehmigungsbeschlüsse des Nachlassgerichts sind mit Rechtskraftvermerken versehen.


    Durch Zwischenverfügung vom 20.01.2010 hat das Grundbuchamt in der Sache zuletzt noch beanstandet, dass das Nachlassgericht im nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren keinen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben bestellt hat; die nachlassgerichtlichen Genehmigungen seien deshalb entgegen den erteilten Rechtskraftbescheinigungen noch nicht rechtskräftig. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde.


    II.


    Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig und begründet.


    Die Beanstandung des Grundbuchamtes in der Zwischenverfügung vom 20.01.2010 ist im Ergebnis nicht berechtigt.


    Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass die nachlassgerichtlichen Genehmigungsbeschlüsse nach §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1962 BGB erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (§§ 40 Abs. 2, 45 FamFG).


    Richtig ist auch, dass das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren verfahrensfehlerhaft war, weil das Nachlassgericht für die unbekannten Erben einen Verfahrenspfleger hätte bestellen müssen. Gemäß § 41 Abs. 3 FamFG ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. Dieses sind hier die unbekannten Erben. Deshalb muss das Nachlassgericht für diese gemäß §§ 340 Nr. 1, 276 Abs. 1, S. 1 FamFG einen Verfahrenspfleger bestellen und auch ihm den Genehmigungsbeschluss bekannt geben (Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1960, Rz. 14; Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 345, Rz. 83; derselbe, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rz. 520 und 526; derselbe, Das neue FamFG, Rz. 666; derselbe, ZEV 2009, 53, 57; derselbe, Rpfleger 2009, 437, 440; Heinemann, DNotZ 2009, 6, 17/26; a.A. Münchener Kommentar zum BGB/Leipold, 5. Aufl. § 1960, Fußnote 3 zu Rz. 103, 104). Der Nachlasspfleger kann im Genehmigungsverfahren die Interessen der unbekannten Erben nicht wahrnehmen; die Regelung des § 41 Abs. 3 FamFG beruht gerade darauf, dass der um Genehmigung nachsuchende Vertreter das rechtliche Gehör für den Vertretenen nicht vermitteln kann, weil es um die Überprüfung seines eigenen Handelns geht und deshalb die erforderliche Objektivität nicht gewährleistet ist (BT-Drucksache 16/6308, S. 197 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 397, 406; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 41, Rz. 4; Palandt/ Edenhofer a.a.O.; vgl. auch KG, NJW-RR 2010, 1087 ff. = FamRZ 2010, 1171 ff.).


    Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes verhinderte der von dem Nachlassgericht begangene Verfahrensverstoß aber nicht den Eintritt der Rechtskraft der Genehmigungsbeschlüsse. Materiell Betroffene, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden sind, können nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten tatsächlich Beteiligten abgelaufen ist; damit tritt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die Rechtskraft der Entscheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für den letzten der im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogenen Beteiligten ein (BT-Drucksache 16/9733, S. 289; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 63, Rz. 44; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 63, Rz. 20; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 63, Rz. 6; Koritz in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Bd. 4, § 63 FamFG, Rz. 7; a.A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 63, Rz. 7). An dem nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahren war hier nur der Beteiligte zu 1), vertreten durch den bevollmächtigten Notar, formell beteiligt. Die Beschwerdefrist betrug gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe der Beschlüsse. Der Genehmigungsbeschluss vom 16.10.2009 ist dem Notar am selben Tag zugestellt worden und daher mit Ablauf des 30.10.2009 rechtskräftig geworden. Der Genehmigungsbeschluss vom 26.11.2009 ist dem Notar am 27.11.2009 zugestellt worden und daher mit Ablauf des 11.12.2009 rechtskräftig geworden.


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    Diskussion vgl. hier:


  • OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. 15 Wx 40/10, ZEV 2010, 574:

    Weder das Nachlassgericht noch das Beschwerdegericht sind befugt, durch eine einstweilige Anordnung den Testamentsvollstrecker vorläufig seines Amtes zu entheben oder in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen. Eine zeitweilige Entlassung des Testamentsvollstreckers oder die Untersaqgung bestimmter Verwaltungshandlungen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

  • LG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2009, Az. 1 T 96/09, ZEV 2010, 578:

    Drittschuldner bei der Pfändung eines Nacherbenanwartschaftsrechts ist der Vorerbe und nicht der Mitnacherbe, weil zwischen Vorerbe und Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein beiderseitiges vielgestaltiges Rechtsverhältnis besteht, nicht aber zwischen Mitnacherben vor Eintritt des Nacherbfalls.

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    Das LG Stuttgart wendet sich damit gegen die bisher hM.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2010, Az. 15 Wx 68/10, ZEV 2010, 580:

    1. Den Erben trifft bei der Aufnahme eines Inventars eine Erkundigungsobliegenheit nur insoweit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind.

    2. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiters zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen keine Ermittlungsobliegenheit und sind daher auch kein Grund für eine Verlängerung der Inventarfrist.

    3. Das Nachlassgericht muss im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf einen zweckgerechten Interessenausgleich hinwirken. Dies kann es auch gebieten, im Rahmen des durch § 1995 Abs.3 BGB eröffneten Ermessens, erkennbar falschen Vorstellungen des Erben hinsichtlich seiner Ermittlungsobliegenheiten aufzuklären und ihm – ggf. auch durch Bewilligung einer „Nachfrist“ – Gelegenheit zur fristgerechten Errrichtung des Inventars zu geben.

  • OLG Hamm, Beschluss vm 25.05.2010, Az. 15 W 28/10:

    1. Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ein Nachlassgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf seinen Antrag angeordnet wurde.

    2. Ist aus dem Nachlass eine Rentenverpflichtung zu erfüllen, kann gegen den Widerspruch des Rentenberechtigten die Nachlassverwaltung nur aufgehoben werden, wenn die künftige Erfüllung der Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.

  • OLG München, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 31 Wx 1/10:

    1. Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, das neben der Anordnung eines Vermächtnisses den Satz enthält: „Eine Erbeinsetzung möchte ich heute nicht treffen.“

    2. Die tatrichterliche Auslegung eines solchen Testaments dahin, dass sich der Testierwille des Erblassers auf die in der letztwilligen Verfügung getroffene Vermächtnisanordnung beschränkt und nicht auch den Widerruf einer früheren Erbeinsetzung umfasst, ist grundsätzlich möglich.

  • OLG München, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 31 Wx 161/10:

    Die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung „siehe Liste“ – ohne weitere Angaben zur Person der Erben – ist formunwirksam, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste „Liste“ nicht unterschrieben ist (Abgrenzung zu BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004, Az. 1Z BR 39/04, DNotZ 2005, 57 = FamRZ 2005, 1012).

  • OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 31 Wx 84/10:

    1. Die Formulierung „gleichzeitiges Ableben“ in einem gemeinschaftlichen Testament umfasst regelmäßig nicht nur den unwahrscheinlichen Fall ds im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes, sondern auch den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z.B. eines Umfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten.

    2. Ein vom so verstandenen Wortlaut abweichender gemeinsamer Wille der Ehegatten, dass die Schlusserbeneinsetzung auch dann gelten soll, wenn ein Ehegatte den anderen um viele Jahre überlebt, ergibt sich nicht in jedem Fall schon daraus, dass die getroffene Schlusserbeneinsetzung erläutert wird und die Erläuterung nicht speziell auf das „gleichzeitige Ableben“ abstellt (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 16.07.2007, Az. 31 Wx 35/07, FamRZ 2008, 921).

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    Die Entscheidung ist nunmehr in ZEV 2011, 31 (m. Anm. Lehmann) veröffentlicht.

  • OLG Dresden, Beschluss vom 08.06.2010, Az. 17 W 510/10, ZEV 2010, 582:

    1. Auch und gerade wenn ein annahmewilliger Erbe nicht zu ermitteln ist, darf das Nachlassgericht nicht zugunsten des tätig gewordenen Bestattungsunternehmers anordnen, dass dessen Rechnung von einem Konto des Verstorbenen zu begleichen ist; insbesondere lässt sich eine solche Anordnung in aller Regel nicht auf § 1960 BGB stützen.

    2. Eine Beschwerde des später als Erbe festgestellten Fiskus, der die Überschuldung des Nachlasses geltend macht, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich unzulässig, wenn die Anordnung bereits durchgeführt und das betroffene Kreditinstitut aufgrund weisungsgemäßer Auszahlung an den Bestatter frei geworden ist.

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    Die Norm des § 1846 BGB wird vom OLG Dresden weder erwähnt noch geprüft.

  • AG Bottrop, Urteil vom 24.06.2010, Az. 11 C 87/10, ZEV 2010, 583m m. Anm. Schewe:

    1. Ist ein Bestattungsunternehmer nur von einem Miterben mit der Durchführung der Bestattung beauftragt worden, muss er sich in Ansehung der Kosten in erster Linie an seinen Auftraggeber halten. § 1968 BGB gewährt ihm keinen Direktanspruch gegen die nicht am Auftrag beteiligten Miterben.

    2. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei Beerdigungskosten um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, kann der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit bei noch ungeteilter Erbengemeinschaft nicht einen einzelnen Miterben in Anspruch nehmen, sondern muss die Erbengemeinschaft gemeinsam verklagen.

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