Rechtsprechungshinweise Nachlass

  • Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395).

    BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…236&pos=0&anz=1


    Hahn, „Die gegenständlich beschränkte Erbeinsetzung“, ZEV 2016, 360

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  • OLG Celle 6. Zivilsenat, Beschluss vom 28.06.2016, 6 W 81/16

    Leitsatz:
    Der Beschluss, durch den die Vergütung des Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt ist, ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Nachlass, nicht gegen das Vermögen, das der Erbe außer dem Nachlass hat.

  • Zur Frage der Ersatzerbfolge im Rahmen der ergänzenden Auslegung, wenn beide Miterben (hier: einer von drei Neffen - ein in die Famile der Mutter der Erblasserin aufgenommenes Pflegekind) vorverstorben sind. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 25.07.2016, 31 Wx 156/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13318?hl=true

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  • Nachträgliche Heftung eines in die amtliche Verwahrung gegebenen Testaments; Austausch von einzelnen Seiten; Nachtragsvermerk,

    s. DNotI-Gutachten vom 01.08.2016; Abrufnummer: 149145

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  • BGB §§ 180, 1638, 1909 Abs. 1 Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 300/15 - OLG München / AG Wolfratshausen Entscheidung im Volltext (hier klicken): http://intranetolg.justiz.sachsen.de/Extern/BGH/31_KW/XII_ZB_300-15.pdf  

  • Titel: Aufteilung des Vermächtnisses bei unklarer Formulierung des Testaments

    Zur Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin über zwei Gebäude, die in einem ungeteilten Grundstück errichtet wurden, verfügt hat und zudem nur Einzelnen mit einem Gebäude bedachten den Rest ihres Vermögen zuwendet, das nach Auskehrung von Geldbeträgen verbleibt. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 09.08.2016, 31 Wx 286/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14496?hl=true

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  • „Beteiligter“ im Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. 2227 BGB ist auch der Pflichtteilsberechtigte. Er ist damit auch antragsberechtigt.

    OLG Bremen, Beschluss vom 1.2.2016 – 5 W 38/15

    NJW-RR 2016, 905


    Keine Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers bei personenbezogener Berufung

    OLG Schleswig, 18.01.2016 - 3 Wx 106/15

    NJW-RR 2016, 903

  • Es ist unabhängig vom Verfahrensergebnis die funktionelle Zuständigkeit des Richters des Nachlassgerichts begründet, wenn eine letztwillige Verfügung den Anlass zur Prüfung gibt, ob ein vom Rechtspfleger aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilter Erbschein einzuziehen ist. (Leitsatz des Gerichts)

    OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016, 15 W 210/16 = BeckRS 2016, 105827 = Leitsatz in FD-ErbR 2016, 382205

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  • EUErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. d, 68 lit. l; BGB § 1371

    Qualifikation des pauschalierten Zugewinnausgleichs unter Geltung der EUErbVO; Ausweis im ENZ; Vorlage an den EuGH

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Ist Art. 1 Abs. 1 EuErbVO dahin auszulegen, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung („Rechtsnachfolge von Todes wegen“) auch auf Bestimmungen des nationalen Rechts bezieht, die, wie § 1371 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), güterrechtliche Fragen nach dem Tod eines Ehegatten durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des anderen Ehegatten regeln?

    2. Sind, falls die Frage zu 1. verneint wird, jedenfalls Art. 68 lit. l, 67 Abs. 1 EuErbVO dahin auszulegen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten, auch wenn dieser zu einem Bruchteil aus einer Erhöhung aufgrund einer güterrechtlichen Regelung wie § 1371 Abs. 1 BGB resultiert, im Ganzen in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf?

    Wenn dies im Grundsatz zu verneinen ist, kann dies dennoch ausnahmsweise für Sachverhalte bejaht werden, in denen

    a) das Nachlasszeugnis auf den Zweck beschränkt ist, Rechte der Erbe in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat an dort befindlichen Vermögen des Erblassers geltend zu machen, und

    b) die Entscheidung in Erbsachen (Art. 4 und 21 EuErbVO) und – unabhängig, welches Kollisionsrecht angewendet wird – die Fragen des ehelichen Güterrechts nach derselben nationalen Rechtsordnung zu beurteilen sind.

    3. Ist, falls die Fragen 1. und 2. insgesamt verneint werden, Art. 68 lit. l EuErbVO dahin auszulegen, dass der aufgrund der güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil des überlebenden Ehegatten insgesamt – wegen der Erhöhung dann aber nur informatorisch – in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf?

    (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

    KG, Beschluss vom 25.10.2016, 6 W 80/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: 8.11.2016

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  • BGB § 1970; FamFG § 439 Abs. 4 Satz 1, § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 438, § 38 Abs. 3 Satz 3, §§ 17 ff.


    1. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.

    2. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist.

    BGH, Beschluss vom 5. 10. 2016 – IV ZB 37/15; OLG Köln (http://lexetius.com/2016,3127)


    NJW 2016, 3664

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  • (Zur Sittenwidrigkeit eines Erbverzicht gegen einen Sportwagen)

    BGB §§ 2346, 128 Abs. 1

    Die Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts und damit dessen Unwirksamkeit kann sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden ausweisen.

    Oberlandesgericht Hamm, 8.11.16, 10 U 36/15

    http://www.kanzlei-blaufelder.com/sportwagen-erb…diaton-dornhan/

  • Oberlandesgericht Köln, 2.12.16, 2 Wx 550/16

    Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Es besteht im Falle der Unauffindbarkeit eines Testamentes auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist.

    BeckRS 2016, 20866


    Oberlandesgericht Düsseldorf, 31.10.16, I-7 W 67/16

    Zur Vollstreckung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses

    BeckRS 2016, 21215

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