Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet PKH/VKH anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • OLG Saarbrücken: Eingeschränkter Beschwerderechtszug im Verfahrenskostenhilfeverfahren
    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2010 - 6 WF 46/10,
    [FONT=&quot]Ist oder wäre ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung wegen § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft, so ist die sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss unzulässig, wenn dieser zumindest auch auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung im einstweiligen Anordnungsverfahren gestützt wurde. [/FONT]

  • BGH: Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage für Anwaltsbeiordnung ausreichend

    FamFG §78 II
    Ein Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Das Herausbilden von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, ist nicht zulässig.
    [FONT=&quot]BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09[/FONT]

  • OLG Zweibrücken: Keine Verfahrenskostenhilfe für ein gleichzeitig mit einer einstweiligen Anordnung eingeleitetes und auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtetes Hauptsacheverfahren

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 Ws 215/09
    [FONT=&quot]Nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG sind Verfahren der einstweiligen Anordnung selbstständige Verfahren und nicht mehr von der Anhängigkeit eines gleichartigen Hauptsacheverfahren abhängig. In Verfahren zum Schutz vor Nachstellungen und körperlichen Beeinträchtigungen nach dem Gewaltschutzgesetz dürften im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 GewSchG ausgesprochene Handlungs-, Kontakt- und Näherungsverbote ganz überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten führen und daher ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich machen. Ein kostenbewusster Beteiligter würde ein Hauptsacheverfahren daher nicht bereits mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung einleiten, sondern erst dann, wenn sich diese Prognose als unzutreffend erweist. Eine parallele Rechtsverfolgung sowohl im Hauptsache- als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist daher mutwillig.[/FONT]

  • BGH, Beschluss vom 09.06.2010, Az. XII ZB 120/08, FamRZ 2010, 1643 m. Anm. Zimmermann:

    1. Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine -teilweise- Verwertung durch Beleihung in Betracht.

    2. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.

    3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.

  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2010, Az. 9 WF 23/10, FamRZ 2010, 1685:

    1. Lebensversicherungen sind jenseits der Schonvermögensgrenze zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, auch wenn dabei gewisse Verwertungsverluste entstehen.

    2. Wer eine Lebensversicherung zu einem Zeitpunkt beleiht, zu dem er mit einem Rechtsstreit rechnen muss, muss sich so behandeln lassen, als stünde ihm der Vermögenswert noch zur Verfügung.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2010, Az. 9 WF 27/10, FamRZ 2010, 1690:

    Nach der seit September 2009 maßgeblichen Regelung in § 78 Abs.2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwalts nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint.

  • Eine Hausrat-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sind nicht als abzugsfähige Positionen bei der PKH- Berechnung zu berücksichtigen.

    Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9 WF 309/08, 05.11.2008

  • Beantragt eine Prozesspartei, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, Prozesskostenhilfe, reicht es nicht aus, sich auf das Insolvenzverfahren zu berufen. Vielmehr ist das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vollständig auszufüllen. Dabei ist anzugeben, welcher Betrag vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und damit für das Bestreiten der Prozesskosten zur Verfügung steht.

    LAG Schleswig-Holstein, 04.04.2008, 2 Ta 52/08

  • Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung steht nicht entgegen, dass über das Privatvermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    OLG Zweibrücken, 04.10.2005, 6 UF 87/05

  • BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 2/09 R, ZEV 2010, 585 (zu § 12 SGB II):

    1. Die Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs, der aus einem Berliner Testament resultiert, bedeutet eine besondere Härte, wenn der Anspruch nur durch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des begünstigten Elternteils zu realisieren ist.

    2. Das rechtfertigt es aber nicht, stets eine besondere Härte anzunehmen, wenn sich der Pflichtteilsanspruch aus einem Berliner Testament ergibt. Insbesondere dann, wenn etwa ausreichend Barvermögen zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung steht, scheidet die Annahme einer besonderen Härte regelmäßig aus.

    3. Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten innerhalt eines intakten Familienverbandes nicht stets als „Affront“ zu werten.

  • BFH, Beschluss vom 26.08.2010, Az. X S 2/10:

    1. Die PKH ist eine an die Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung. Sie endet mit dem Tode des hilfsbedürftigen Beteiligten. Einem Beteiligten kann daher nach seinem Tod PKH nicht mehr bewilligt werden.

    2. Ausnahmsweise kann PKH auch nach dem Tode des hilfsbedürftigen Antragstellers noch bewilligt werden, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrags zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. In diesem Fall wäre dem Beteiligten PKH für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlussses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich PKH zu bewilligen.

  • Bei der Berücksichtigung eine unterhaltspflichtigen Person der PKH -Partei mit eigenem Arbeitseinkommen ist der unterhaltspflichtigen Person ein Erwerbstätigen- Bonus zuzugestehen und dieser von ihrem Einkommen abzuziehen.

    BArbG, 04.05.2009, 3 AZB 76/08

  • Ein Pkw der Ober- oder Mittelklasse zählt in aller Regel zum verwertbaren Vermögen einer Prozesskostenhilfe begehrenden Partei (hier: Pkw mit einem Verkehrswert von 9.000 €) (Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, 05.01.2006, 9 WF 358/05).

    Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist bei Beurteilung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist (KG Berlin 12. Zivilsenat, 27.02.2006, 12 W 5/06).

    Ein im Eigentum des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellers stehender Pkw gehört grundsätzlich zu dem von ihm einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
    Zum geschützten Vermögen gehört ein solcher Pkw nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 9 oder Abs. 3 SGB XII erfüllt sind (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 1. Zivilsenat, 28.06.2007, 1 W 22/07).

    Ein vier Jahre alter Pkw, der zur Klasse der "Sport Utility Vehicles" (SUV) gehört, ist im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO anzusehen. (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 3. Zivilsenat, 25.07.2008, 3 W 19/08).

    Ein BMW 318 mit einem Wert von 3.500 € ist einzusetzendes Vermögen, wenn der Antragsteller arbeitslos ist (AG Koblenz, 16.06.2005, 40 UR IIa 192/05).

  • Gegen die Tendenz, im Rahmen der Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe allzu restriktiv vorzugehen, hat sich das OLG Oldenburg im Beschluss vom 14.12.2010, -13 WF 154/10 gewandt. Nach dem OLG Oldenburg ist für einen juristischen Laien, der als Antragsgegner im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erhebt, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Das auszufüllende Formular hatte zudem noch den Hinweis enthalten, dass man sich beim Ausfüllen des Formulars rechtlich beraten lassen solle. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine anwaltliche Beratung nicht ohne weiteres ersetzen.

    Quelle: beck-blog v. 23.12.2010

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