Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • LS

    Das sBV und der Rechtsstreit bilden eine Einheit bei Ermittlung der Höchstzahl der zu zahlenden Raten (§ 115 II 4 ZPO), wenn die Streitgegenstände beider Verfahren übereinstimmen.


    OLG Celle, Beschl. v. 21.07.2015 - 6 W 93/15

  • BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 18.11.2015, 10 AZB 34/15

    Prozesskostenhilfe - Beschwerderecht der Staatskasse


    "Die Rechtsbeschwerde, mit der die Staatskasse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu erreichen sucht, ist nicht statthaft. Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht zu."

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pro…tskasse-3103296

  • Mutwilligkeit des VKH-Gesuchs für eine Umgangsregelung nach Tötung der Kindesmutter

    1. Die Tragweite eines Umgangsausschlusses wegen Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB und dessen verfassungsrechtliche Dimension stellt besondere Anforderungen auch an die gerichtlich gemäß § 26 FamFG gebotene Sachaufklärung und kann Anlass für eine sachverständige Begutachtung geben (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 UF 64/14, NZFam 2015, 44 Rn. 12).

    2. Ein VKH-Gesuch kann mutwillig sein, wenn mit dem Verfahren eine Neuregelung des Umgangs mit dem Kind angestrebt wird, die durch ein schwerwiegendes und zielgerichtetes Fehlverhalten des umgangswilligen Elternteils (Tötung der Kindesmutter) erforderlich wurde.


    OLG Celle Senat für Familiensachen, Beschluss vom 08.05.2015, 10 WF 11/15

    § 26 FamFG, § 76 FamFG, § 114 ZPO, § 1684 Abs 4 S 2 BGB

  • Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Vergleichsmehrwert
    1. Wird Prozesskostenhilfe nicht nur für den Klageantrag, sondern darüber hinaus für einen Ver-gleich über einen weiteren Streitgegenstand beantragt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn zu erwarten ist, dass hierüber ein Vergleich zustande kommt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 21, juris = NJW 2012, 2828). Auf die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Kla-geerhebung kommt es nicht an.

    2. Ob ein Vergleich über einen weiteren Streitgegenstand zu erwarten ist, hängt von der Bereitschaft des Prozessgegners ab, hierüber zu verhandeln.


    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Beschluss vom 24.11.2015, 5 Ta 40/15

    § 114 Abs 1 S 1 ZPO


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pro…gleichs-3103851

  • ZPO § 233


    http://dejure.org/gesetze/ZPO/233.htmlDer verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 – XII ZB 51/11FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005 – XII ZB 31/05FamRZ 2005, 1537).

    BGH, Beschluss vom 4. 11. 2015 – XII ZB 289/15

  • § 126 ZPO im Verhältnis zu einem gepfändeten Kostenerstattungsanspruch

    BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15 -

    "Zwar steht der Partei der Kostenerstattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin zu, weshalb er auch weiterhin der Forderungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungsrecht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO angeordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht."

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…anwalts-3104004

  • Zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei grob nachlässig nicht mitgeteilter Verbesserung der Einkommensverhältnisse

    Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 17 TA 36/15


    Quelle:
    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/p…ltnisse-3105197

  • Prozesskostenhilfe - inhaltliche Anforderung an gerichtliche Hinweispflicht

    1. Das unvollständige Ausfüllen eines Prozesskostenhilfevordrucks bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese hinreichend klar sind (mit BGH IVb ZB 47/85).

    2. Bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer PKH-Partei besteht grundsätzlich eine gerichtliche Hinweispflicht.

    3. Der Hinweispflicht wird nur durch eine gerichtliche Auflage genügt, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung einer Berücksichtigung entgegenstehen.

    [h=2]LAG Schleswig-Holstein, 18.12.2015 - 3 Ta 142/15[/h]

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…ordruck-3105557

  • (...) Dass Rechtsanwalt das ausgefüllte und unterschriebene Empfangsbekenntnis mit dem Hinweis „Wir vertreten Herrn ... nicht mehr“ versehen hat, ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger diese Zustellung gegen sich gelten lassen muss. Rechtsanwalt … hat das Empfangsbekenntnis nicht unausgefüllt mit dem Hinweis, er sei nicht mehr Bevollmächtigter des Klägers, zurückgeschickt, sondern dieses ausgefüllt und unterzeichnet. Deshalb ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt … das Empfangsbekenntnis noch mit Zustellungswillen abgezeichnet hat und dem Gericht nur anzeigen wollte, dass er den Kläger künftig nicht mehr vertrete. (...)

    (...) Denn eine gegenüber dem Gericht angezeigte „Niederlegung“ des Mandats eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts entfaltet keine Wirkung (...).

    [h=2]LAG Baden-Württemberg, 07.12.2015 - 3 Ta 21/15[/h]
    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/g…anwalts-3105770

  • http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die…lligung-3106392


    Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2016 – 1 Ta 177/15


    Einzelfallentscheidung zur Frage, wann die unterlassene Mitteilung einer Anschriftenänderung grob fahrlässig ist und die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe begründen kann.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.01.2016 - 6 Ta 2302/15

    1. Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen einer nicht unverzüglichen Mitteilung einer geänderten Anschrift der PKH-Partei ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung "absichtlich" oder aus "grober Nachlässigkeit" erfolgte.

    2. Eine grobe Nachlässigkeit liegt nicht schon allein deshalb vor. weil die PKH-Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2015 - 4 Ta 285/15).

    3. Das Gericht hat der PKH-Partei die grobe Nachlässigkeit, nicht die PKH-Partei dem Gericht das Fehlen einer groben Nachlässigkeit nachzuweisen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 - 1 Ta 294/15).

  • NJW 2016, 959


    FamFG §§ 78 Abs. 2, 172

    Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290).

    BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 639/14

  • Oberlandesgericht Hamm, 23.12.2015, 2 WF 156/15

    1.
    Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück - hier: Alleineigentum an einem Dreifamilienhaus - zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt. Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch stets, dass die Verwertung des Vermögens zeitnah überhaupt möglich und zumutbar ist.

    2.
    Die Veräußerung eines Hausgrundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten Beteiligten.

    3.
    Eine Beleihung des Objekts zum Zwecke einer Darlehensaufnahme scheidet aus, sofern der Antragsteller ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, ein (weiteres) Darlehen aufzunehmen und die Darlehensraten zu zahlen.

  • BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.3.2016, V S 9/16 (PKH)

    Prozesskostenhilfe - Keine Abgabe einer vereinfachten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beziehern von SBG II

    http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/pr…ezieher-3108816

  • ZPO § 127

    Dem Antragsgegner steht gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu.

    GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6

    Die Bestimmungen über die Rechtsmittel bei einer Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG sind im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar.

    BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 -


    NJW 2016, 1520

  • BGH, 27.4.2016 - V ZR 253/15 -

    "Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung bzw. -hier- zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961)."


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/rec…-antrag-3109827

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