Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch insolchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschriebenist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007- V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7).BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10 - OLG München

    AG München

  • ZPO § 114

    a) Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird.

    b) (...)

    c) (...)

    BGH, Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 6/11

  • Im Rechtspfleger 1/12, 33 gefunden:

    Der VII. Senat des BGH hat die in #22 genannte Entscheidung des XII. bestätigt: Zustellung an den PBV im Prüfungsverfahren!

    BGH, Beschluß vom 08.09.2011, VII ZB 63/10

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • §§ 87 Abs. 2, 172 ZPO, 48 BRAO

    1.
    Die den Verfahrensbevollmächtigten erteilte Vollmacht zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags umfasst auch die Vertretung in einem PKH-Aufhebungsverfahren, so dass Zustellungen in diesem Verfahren gemäß § 172 ZPO an die Verfahrensbevollmächtigten erfolgen müssen.

    2.
    Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte kann nach § 48 BRAO nicht einseitig die Vertretung niederlegen. Seine Vertretungsmacht wirkt vielmehr bis zu einer Entbindung durch das Gericht weiter.


    Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 20.01.2012, 5 T 30/12

  • Das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung, wenn sich der Beteiligte einen Rechtsanwalt mit Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks auswählt. Die Beiordnung eines solchen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass Reisekosten aus der Staatskasse nur bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wären, kommt nicht in Betracht.

    LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 9.3.2012, L 12 AS 478/12 B

  • Einem Antragsteller, für den ein Berufsbetreuer u.a. für den Aufgabenkreis Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt ist, kann für ein einfach gelagertes Familienstreitverfahren (hier Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses auf „Null“ aufgrund durch wenige Dokumente belegbarer Leistungsunfähigkeit) ein am außerbezirklichen Wohnort des Antragstellers ansässiger Verfahrensbevollmächtigter nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden.

    OLG Celle, 10 WF 129/12

  • LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 3.4.2012, 12 Ta 28/11


    Prozesskostenhilfe; vollständiger Antrag; keine Hinweispflicht des Gerichts


    Leitsätze

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur vollständig, wenn ihm die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist bzw. diese nachgereicht wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.06.2010, VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 (3102)).


    2. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorliegen. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorgelegt, war der Antrag unvollständig und daher unzulässig. Er ist zurückzuweisen.


    3. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Es gibt keine allgemeine Prozesskostenhilfeverschaffungspflicht.

  • Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt werden. Hiernach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 5,20 € abgesetzt werden.

    BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11
    (Vorinstanzen: OLG Celle, AG Uelzen)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Pflicht zum Einsetzen einer Lebensversicherung
    1. Freies Vermögen, wozu auch Lebensversicherungen gehören, ist grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen (Zöller-Geimer, ZPO, 29.Auflage, § 115 Rn. 59). Dies gilt auch, wenn eine selbständig tätige Partei, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit den Beträgen, die für die Verfahrenskosten einzusetzen sind, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaftet werden können und die Partei 33 Jahre alt ist und daher noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge hat.


    2. Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr an seiner im Beschluss vom 25.10.2011 (II-3 WF 205/11 = 4 F 253/11) geäußerten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, ihre Lebensversicherungen für die Prozessführung einzusetzen.


    OLG Düsseldorf, 12.6.2012, 3 W 96/12

    http://blog.beck.de/2012/07/27/auc…en-herangezogen

  • Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 02.07.2012 in 2 BvR 2377/10

    "Nichtannahmebeschluss: Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3 ZPO) beendetes PKH-Verfahren verletzt nicht Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - Gebot der Rechtsschutzgleichheit fordert Gewährung von PKH nicht auch für das PKH-Verfahren - keine Verletzung der Berufsfreiheit des gem § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts durch Beschränkung der PKH-Gewährung auf Vergleich"

    aus juris

  • keine pauschale berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (BGH v. 05.05.2010; XII ZB 65/10)

    1. Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen i.S. des § 115 ZPO dar;das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarfnach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden (Rn.9)(Rn.11)(Rn.13).
    2. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht (Rn.16)(Rn.17)(Rn.18)(Rn.20).

    --> (http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint)

  • a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden.

    b) Die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer deckt nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris).

    BGH, Beschluss vom 08.08.2012, XII ZB 291/11

  • Dem Rechtsanwalt steht gegen das Land ein Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung zu, wenn der Rechtspfleger es versehentlich versäumt, die Vergütung des Rechtsanwalts gemäß § 50 RVG in die festgesetzte Einmalzahlung einzubeziehen und deshalb die über die PKH-Gebühren hinausgehende Differenzanwaltsgebühren wegen anschließender Mandanteninsolvenz nicht realisiert werden kann.

    LG Mainz AGS 2003, 359

  • Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen.

    BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZB 84/11
    (Vorinstanzen: LG Tübingen, AG Reutlingen)

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  • a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden.

    b) Die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer deckt nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN).

    BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 291/11
    (Vorinstanzen: OLG Bamberg, AG Bad Kissingen)

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  • weitergehende Vollmacht des Anwalts im PKH-Überprüfungsverfahren

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.3.2012, 9 WF 58/12

    Von der Bestellung des im Hauptverfahren tätigen Rechtsanwalts für das der Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe folgende Nachverfahren gemäß § 120 IV ZPO ist auszugehen, wenn der (ursprüngliche) Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nicht vom Antragsteller selbst, sondern von seinem Verfahrensbevollmächtigten gestellt wurde.

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