Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • Die Bewilligung von PKH zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und zügiger Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können.

    OLG Oldenburg vom 27.01.2010, 8 W 4/10

  • Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
    BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - OLG Koblenz
    AG Lahnstein

    LINK

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (17. Januar 2011 um 13:15) aus folgendem Grund: Link zur Entscheidung nachgetragen, da dejure noch lahmt

  • Der BGH hat am 18.07.07 zu XII ZA 11/07 in einem Fall, in dem die PKH-Partei einen Vermögenszuwachs aus Zugewinnausgleich erlangt hat, entschieden. Hier hatte die Partei 40.000 € erlangt und dafür eine Eigentumswohnung erworben.

    In seiner Begründung hat der BGH aber allgemeingültig zum Zweck der PKH ausgeführt, dass die PKH der armen Partei die Führung eines Rechtsstreites ermöglichen, ihr aber nicht die erstrittene Zahlung grundsätzlich ungeschmälert belassen will, weil diese Partei dann besser dastehen würde als eine Partei, die keine PKH hat und ihren Kostenanteil selbst bezahlen muss. Letztere könnte schließlich als finanziellen Erfolg eben auch nur den Reingewinn, nämlich den erstrittenen Betrag abzüglich Kosten für sich verbuchen.

    (D.h. für mich, hat Kläger einen Titel erwirkt, so sind Zahlungen darauf bei der PKH zu berücksichtigen. Ich persönlich rechne sofort 1:1 gegen offene Kosten um, da ein Selbstzahler auch 1:1 den Gewinn an den Anwalt und das Gericht abdrücken müsste.)

  • OLG Celle, 10 WF 6/11

    Der beigeordnete Rechtsanwalt kann, wenn Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (hier: Umgangsvereinbarung in einem Gewaltschutzverfahren), insofern nur die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr - nicht auch einer Verfahrensdifferenzgebühr oder einer Terminsgebühr - verlangen.

  • ZPO § 115; StGB § 42; StPO § 459 a

    a) Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.

    b) Nach § 42 StGB iVm § 459 a StPO kann der Bedürftige bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit ist sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird.

    BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - XII ZB 181/10

  • Der Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 17.01.2011 -2 Ta 165/10 - zeigt wieder einmal augenfällig, wie sehr es geboten ist, bei einem Vergleich mit Mehrwert rechtzeitig eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich zu beantragen. In dem vom LAG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall hatte das Gericht einen Vergleichsvorschlag den Parteien unterbreitet, welcher den den Vergleichsmehrwert enthaltenden Gegenstand beinhaltete, der betroffene Anwalt nahm zwar zu dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich schriftsätzlich Stellung, stellte aber keinen ausdrücklichen Prozesskostenhilfeantrag bezüglich des Vergleichsmehrwerts. Für einen konkludenten PKH-Antrag genügten dem LAG Sachsen-Anhalt die besonderen Umstände des Falles ebenfalls nicht.


    Quelle: Beck-blog v. 18.03.2011

  • Zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten im PKH/ VKH- Verfahren sind die Beträge nach den sozialrechtlichen Vorschriften (§29 SGB XII bzw. §22 SGB II) heranzuziehen, wobei diesen ein nach dem Lebensstandart der PKH- Partei zu bemessender prozentualer Aufschlag zuzuschlagen ist.

    OLG Schleswig, 24.03.2011, 15 WF 70/11


     Wohnkosten, angemessene Wohnkosten, angemessene Mietkosten, PKH, VKH, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, OLG Schleswig, AG Plön

  • Ein nach wie vor aktueller Streit besteht unter den Oberlandesgerichten in der Frage, wie sich eine vorgerichtlich entstandene und vergütete Geschäftsgebühr bei Prozesskostenhilfebewilligung im nachfolgenden Rechtsstreit auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auswirkt. Das OLG Braunschweig hat sich im Beschluss vom 22.03.2011 – 2 W 18/11 – der zutreffenden Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr im späteren gerichtlichen Verfahren zuerst auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung vorzunehmen ist. Ein Abzug von dem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse kommt nur dann in Betracht, wenn die Anrechnung dazu führt, dass die Differenz zwischen der Prozesskostenhilfevergütung und der Wahlanwaltsvergütung völlig beglichen ist.

    Quelle: beck-blog v. 20.05.2011

  • Der BGH hatte im Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 40/09 – entschieden, dass Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den bereits im Bewilligungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigen zu erfolgen haben. Was ist aber, wenn der Anwalt keine Anschrift des früheren Mandanten mehr hat und ein Empfangsbekenntnis ohne Unterschrift wieder zurückreicht. Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 19.05.2011- 8 WF 66/11 die insoweit sehr praxisfreundliche Entscheidung getroffen, dass der Partei in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzt.

    Quelle: Beck-blog v. 01.06.2011

  • Die Frage, ob § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auch die sofortige Beschwerde ausschließt, wenn die Beiordnung eines Anwalts vom Gericht abgelehnt wird, wurde vom BGH im Beschluss vom 18.05.2011- XII ZB 265/10- entschieden. Nach der BGH-Entscheidung lässt sich ein allgemeiner Grundsatz, dass ein PKH-Verfahren nicht in eine höhere Instanz gelangen könne als das zugehörige Hauptsacheverfahren, nicht aufstellen. Vielmehr findet nach dem BGH dann, wenn eine Beiordnung eines RA vom Gericht abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht anfechtbar ist.

    Quelle: Beck-blog v. 16.06.2011

  • LS
    1. Für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gem. § 1 GewSchG, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin sowie eine Urkunde über von dieser bei der Polizei gemachte Angaben stützt, ist die Beiordnung eines RA nicht erforderlich.

    2. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden.

    3. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet werden, die Antragstellerin sei "Ausländerin" bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt.

    OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2011 – 10 WF 176/11

    juris (KORE 217512011)

  • Kontoauszug teilweise geschwärzt -
    Prozesskostenhilfe versagt!


    zitiert von:


    JuraBlogs.com

    http://fokus-familienrecht.blogspot.com/2011/07/kontoa…geschwarzt.html
    Fokus Familienrecht - Wer PKH beantragt, muss auch einen aktuellen Kontoauszug vorlegen - und der darf nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig auch nicht einmal teilweise "geschwärzt" sein. Immerhin beantrage der Hilfebedürftige ja eine Sozialleistung. Wer derart unterstützt werden wolle, müsse es sich gefallen lassen, eine komplette Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, so das OLG in s… mehr

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • LS
    1. Die Beiordnung eines auswärtigen RA im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung kann nicht (mehr) auf die "Bedingungen eines ortsansässigen RA", sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen RA" beschränkt werden.

    2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten RA zulässig.

    OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2011 - 10 WF 123/11

    FamFR 2011, 281 = ZfS 2011, 348 = NdsRpfl 2011, 240 = juris (KORE 212212011)

  • OVG Saarlouis Beschluß vom 20.12.2010, 2 D 333/10


    Prozesskostenhilfe für Kapazitätsstreit; Beiordnung der Mutter des Antragstellers als Rechtsanwältin


    a) Eltern haben in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten zu gewähren, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.

    b) Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspricht nicht der Billigkeit, wenn er selbst nicht hinreichend leistungsfähig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren gleichen Streitwerts einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte.

    c) Ein Antragsteller, dem prinzipiell Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Mutter, die Rechtsanwältin ist, für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Anordnungsverfahren gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO als Prozessbevollmächtigte beigeordnet wird, da er deren Hilfe auf der Grundlage der gemäß § 1618 a BGB bestehenden familiären Beistandsverpflichtung erhalten kann.

    hier gefunden:
    http://fokus-familienrecht.blogspot.com/2011/09/ovg-sa…ussen-ihre.html

  • a) Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten einesRechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsortder Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kostenregelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oderGeschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (Fortführung vonBGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8; vom13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 9; jeweils mwN).b) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten RechtsverfolgungsoderRechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten(Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02,NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; vom13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 - AuswärtigerRechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom- 2 -16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 19; vom 28. Januar 2010- III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] b; vom 13. September 2011 - VI ZB9/10, juris Rn. 8). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es dahernicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmendenRechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (Anschlussan BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO).BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10 - LG Tübingen

    AG Münsingen

  • Bereits die Aufforderung gemäß § 120 IV ZPO ist an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Die Zustellung des Ratenänderungsbeschlusses genügt nicht, selbst wenn die Erklärung und die Nachweise von der Partei selbst eingereicht wurden. OLG Naumburg 8 WF 281/11

    LG Nicky

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