Rechtsprechungshinweise Registersachen

  • OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2016 – 7 U 52/15
    1. Wird eine englische Private Limited Company im dortigen Register (Registrar of Companies for England and Wales) gelöscht, so fällt ihr in Deutschland befindliches Vermögen nicht an die englische Krone.

    2. Vielmehr besteht die Limited in Deutschland als Restgesellschaft fort, solange sie hier noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden könnte.

    3. Diese Restgesellschaft ist (bleibt) juristische Person – ebenso wie dies für Rest- oder Spaltgesellschaften nach ausländischer Konfiskation mit Vermögen im Inland anerkannt ist (BGH NJW 1961, 22). Die Limited wird nicht zur GbR oder OHG.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • AG München, Urt. v. 23.03.2016 - 242 C 1438/16

  • KG, 3.6.16, 22 W 122/15

    Zur Feststellung, ob der Zweck eines Vereines auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind nicht nur die Angaben in der Satzung heranzuziehen, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse. Insoweit treffen den Vereinsvorstand Aufklärungspflichten. Das Amtsgericht darf von einem wirtschaftlichen Zweck aber nur ausgehen, wenn die entsprechenden Tatsachen feststehen.


    NJW-RR 2016, 1244

  • Keine Angabe der Berufsbezeichnung bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft


    PartGG § 2 Abs. 1
    StBerG § 53 S. 2

    Leitsatz:
    Bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft bedarf es generell nicht der Angabe seines Berufes im Namen der Partnerschaftsgesellschaft. (amtlicher Leitsatz)

    FGPrax 2017, 20

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2017, 3 Wx 300/16

    1.
    Zeigt das Registergericht der beteiligten Gesellschaft (hier: GmbH) in einem Verfahren über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben nicht nur die Möglichkeit auf, den Eintragungsantrag zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu anzubringen, sondern stellt es hierneben den Vollzug ihres Antrages für den Fall in Aussicht, dass sie im vorliegenden Verfahren noch Nachweise erbringt (hier: Zustimmung des Finanzamts zur Löschung), so richtet sich das hiergegen eingelegte Rechtsmittel gegen eine (u.A. formwidrige, da nicht durch Beschluss ergangene) anfechtbare Zwischenverfügung.

    2.
    Hat die Gesellschaft (hier: GmbH) den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt, verfügt sie über kein Vermögen mehr und stehen lediglich Steuernachforderungen in Rede, so hängt die Vollzugsreife des Antrags auf Eintragung der Löschung mangels einer potentiellen Auswirkung auf das verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht von dem Einverständnis der Finanzverwaltung ab.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2017, 3 Wx 81/16 = GmbHR 2017, 373-375

    Keine Irreführung durch Verwendung des Namens einer den betroffenen Verkehrskreisen unbekannten Person in der Firma einer GmbH

    Leitsatz:

    Die Verwendung eines Namens (hier: des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter „LD“) in der Firma eines über das Internet handelnden Autohauses („ALD-GmbH & Co KG“) ist zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB solange nicht geeignet, wie eine hierdurch signalisierte personelle Beteiligung schon deshalb wirtschaftliche Entscheidungen nicht beeinflussen kann, weil die maßgeblichen Verkehrskreise mangels Kenntnis dieser Person ein Vertrauen mit ihr nicht verbinden.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • OLG Hamm vom 09.03.2017 - 27 W 175/16

    amtl. Leitsatz: Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.

    Ergänzung: Die nach der Insolvenz der Gesellschaft aus Mitteln der Masse zu bestreitende Kostenlast wird zwar durch die von den Geschäftsführern der Gesellschaft vorzunehmende Anmeldung ausgelöst. Ihre Entstehung ist mit Blick auf die hiermit einhergehende gebotene Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht der Gesellschaft – und ihrer Geschäftsführer, § 78 GmbHG – aber gesetzlich gewollte Folge, und eine Belastung der Insolvenzmasse mit diesen Kosten daher hinzunehmen.

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  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2017, 3 Wx 231/16:

    Keine ausdrückliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge erforderlich

    Leitsatz

    1. Aus der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ("Der Kommanditist Herr Dr. H. W. K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat seinen Kommanditanteil von 1.800 € Herrn B. D., geboren am 07.06.1951, in …. Oberhausen, übertragen, wodurch sich dessen Kommanditeinlage auf 36.000 € erhöht. Der bisherige Kommanditist sowie die persönlich haftende Gesellschafterin versichern, dass dem ausgeschiedenen Kommanditisten keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist.…") geht hinreichend sicher hervor, dass es sich nicht um einen bloßen Mitgliederwechsel, sondern um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge handelt.

    2. Die als Verfahrensantrag und -erklärung auslegungsfähige Anmeldung, deren Formulierung bei der Eintragung der Verantwortung des Registergerichts unterliegt, verlangt auch mit Blick auf die zu wahrende Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht einen bestimmten Wortlaut, insbesondere nicht die ausdrückliche Erklärung, dass die Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolge.

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  • BGB § 21

    Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

    BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16

  • BGB § 21

    Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

    BGH, Beschluss vom 16. 5. 2017 – II ZB 7/16

    Literaturhinweis hierzu:

    Leuschner: Der Zweck heiligt doch die Mittel! – Vereinsklassenabgrenzung nach dem Kita-Beschluss des BGHNJW 2017, 1919
  • Die Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers einer GmbH als Geschäftsanschrift mit einem c/o-Zusatz ist zulässig und daher im Handelsregister einzutragen. Voraussetzung ist aber die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten.

    Oberlandesgericht Hamm
    , Beschluss vom 13.01.2016
    -
    27 W 2/16 -

  • [h=1][/h]1. Wenn die Satzung eines Vereins für die ordentliche Mitgliederversammlung eine Einladung über ein - konkret bezeichnetes - Presseorgan vorsieht, gilt dies auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung, soweit für eine solche in der Satzung keine anderweitige Regelung getroffen ist.


    2. Auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Einladung über ein konkret bezeichnetes Presseorgan grundsätzlich ausreichend.

    OLG Stuttgart Beschluß vom 15.3.2017, 8 W 103/16 - NJW-RR 2017, 997

  • Leitsätze:
    1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ein Kommanditanteil kann nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden. (Rn. 13)
    2. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser ohne weiteres in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten. Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht erforderlich. (Rn. 16)

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.05.2017 – 12 W 643/17

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