Die Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG entsteht nicht erst mit der Begründung der Revision. Vielmehr erfasst die Verfahrensgebühr bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und ggf. mit welchen Anträgen die eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll.
LG Aurich, Beschl. v. 22.11.2012 - 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11)