Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • LG Berlin, Urteil vom 22.01.2015 - 23 O 93/13

    Ohne amtlichen Leitsatz.
    Zur Leistungskürzung auf null des Versicherers gegenüber dem Ersteher eines Grundstücks bei grob fahrlässig vor dem Zuschlag durch den Zwangsverwalter verursachten Wasserschaden.

  • BGB § 497 Abs. 1 (in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung)


    § 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).

    BGH, Urteil vom 22. 11. 2016 – XI ZR 187/14; OLG München (http://lexetius.com/2016,4073)

    "Bislang ist unbeachtet geblieben, dass der Sicherungsgeber vom Grundschuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, herausverlangen kann. Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 134/91, WM 1992, 566 mwN). (...)"

    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…igerung-3118458

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  • Auch für ZVG interessant:

    Hat das Grundbuchamt von der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Bestimmungen drucktechnisch gesiegelten behördlichen Eintragungsersuchens positive Kenntnis (etwa bei Ersuchen einer Abteilung desselben Gerichts), so erfordern Sinn und Zweck der grundbuchverfahrensrechtlichen Formvorschrift keine erhöhten Qualitätsanforderungen an das Siegel.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 20.01.2017, 34 Wx 413/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100427?hl=true

  • Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.

    BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - V ZB 88/16


    siehe auch hier

  • Zur Zuschlagsversagung bei schuldnerseitiger Befriedigung eines Gläubigers einer bestrangig betreibenden Sicherungshypothek nach § 128 ZVG nach Schluss der Versteigerung


    LG Verden, 09.09.2016 – 6 T 110/16


    Rpfleger 17, 105 (mit abl. Anm. Alff)

  • ZVG § 69 Abs. 4

    a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.
    b) Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

    BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - V ZB 96/16 -

    Curiosity is not a sin.

    4 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (20. März 2017 um 09:16) aus folgendem Grund: Formatierung nachgebessert

  • ZPO §§ 766, 732, 724

    Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012 VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148; vom 12. Januar 2012 VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146).

    BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16

  • BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1361 b Abs. 3 Satz 2; NHintG § 16 Abs. 2

    a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.
    b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356).
    c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).
    d) Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

    BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16 - OLG Stuttgart AG Böblingen

  • BGH, Beschluss vom 02.02.2017 – IX ZA 15/16

    "Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 – V ZR 230/15, WM 2016, 2381)."

  • Der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags ist für die Bestimmung des ersten zulässigen Kündigungstermins im Sinne des § 57a ZVG auch dann maßgeblich, wenn neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung angeordnet ist.

    Die über den Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses fortbestehende Zwangsverwaltung hat weder zur Folge, dass das Sonderkündigungsrecht gemäß § 57a ZVG dem Zwangsverwalter zusteht, noch dass dieses von dem Ersteher erst nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ausgeübt werden kann.


    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 4. 11. 2016 - 13 U 111/16

  • BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – V ZB 150/16 (http://lexetius.com/2017,849)

    Zu den Anforderungen an die Annahmen, eine Unterbringung des Schuldners scheide aus und der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners könne nicht auf andere Weise als durch die dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden.

  • Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 LINK

  • BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 08. Mai 2017 – 2 BvQ 23/17

    Ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussagen:
    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird.
    Eine Verzögerung des Versteigerungstermins um voraussichtlich nur wenige Wochen wiegt insgesamt weniger schwer als die der Schuldnerin ggf. bereits bei Durchführung des Versteigerungstermins drohenden Nachteile für Leib und Leben.

  • BGH, Beschluss vom 02.03.2017 – I ZB 66/16

    Leitsatz:

    1. Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).
    2. Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden.

  • AG Dresden, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 525 L 536/09 –, juris

    Kernaussage:
    Gläubigerwechsel kein "wichtiger Grund" zur Entlassung Institutsverwalters.


    Anmerkung: Der Fall ist für mich schon darum kaum zu fassen, weil der Institutsverwalter ein Rechtsanwalt ist. Sachen gibt`s ...

  • BGH, 16.3.2017 - V ZA 11/17

    Kernaussagen:

    Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibtsich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger unter dem 17.Dezember 2015 erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den dortaufgeführten, vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlichun-zutreffend. Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans - hier desVollstreckungsgerichts - unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und obsie wirk-sam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte,soweit sie nicht wofür hier nichts spricht - nichtig ist.

    Eine Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung i.S.d. § 83Nr. 6 ZVG lässt sich nicht mit dem weiteren Einwand des Schuldners begründen,der nunmehr die Zwangsversteigerung betreibende Beteiligte zu 3 sei nicht inden jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten, so dass die Vollstreckungsklauselnicht habe erteilt werden dürfen. Hierbei handelt es sich nämlich um einenmateriell-rechtlichen Einwand, der nur mit einer Klauselgegenklage nach § 768ZPO geltend gemacht werden kann.

    Ob einem Verstoß gegen § 41 Abs. 2 ZVG trotz ihrerAusgestaltung als bloße „Soll-Vorschrift“ Relevanz für die Erteilung einesZuschlags beizumessen ist und sich hieraus ein Zuschlagsversagungsgrund i.S.d.§ 83 Nr. 6 ZVG ableiten lassen könnte, braucht nicht entschieden zu werden, dahier der Verstoß durch die Korrektur im Versteigerungstermin geheilt ist.

  • Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Grundstücke mit einer Gesamtreallast belastet sind, ist nach dem Wert der Grundstücke vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einer der Grundstückseigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erstanden hat.

    BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - IX ZR 51/15

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