Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • BVerfG 2. Senat 3. Kammer, 26.10.2011, 2 BvR 320/11:

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag im Zivilprozeß - hier: Bestehen von Suizidgefahr der Schuldnerin im Zusammenhang mit Zwangsversteigerung eines Wohnhauses

    Demnach genügte das - im Rahmen eines vom Amtsgericht angeregten Unterbringungsverfahrens beigeholte - Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie in diesem Einzelfall nicht, um im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde (Zuschlag erfolgte 2 Tage nach dem ärztlichen Zeugnis) von einem Sachverständigenbeweis über die Gefahr für Leib und Leben der bisherigen Eigentümerin abzusehen.

  • BGB § 1124; ZVG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 154

    a) Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.

    b) Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.

    BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10

    (Dank an den Hinweis hier)

  • Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll über den Versteigerungstermin festgestellt, aber nicht vorgelesen und genehmigt werden.

    BGH, Beschluss vom 01.07.2010, V ZB 94/10

  • Aus einem anderen Bereich, betrifft uns aber doch:

    BGH vom 02.02.2011, Az.: VIII ZR 190/10 und BGH vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 114/10.

    Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, erstreckt sich nur auf diejenigen Zustellungen im Ausland, die gem. § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen sind. Dagegen gilt die Anordnungsbefugnis nicht für Auslandszustellungen, die nach den gem. § 183 Abs. 5 ZPO unberührt bleibenden Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielleicht auch für Euch interessant:

    Bei einer Zwangssicherungshypothek sind Zinsen in kapitalisierter Weise nur eintragbar, soweit sie in kapitalisierter Weise tituliert sind. Der Antrag auf Eintragung nicht kapitalisiert titulierter Zinsen in kapitalisierter Weise stellt ein vollstreckungsrechtliches und damit nicht rangwahrendes Hindernis dar. Die als Zinsen titulierten Zinsen können nur als solche (x Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus y Euro seit DATUM) eingetragen werden (OLG München, Beschlüsse vom 30.09.2011, 34 Wx 356/11 und 34 Wx 418/11).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Einstellung gemäß § 75 ZVG - Leitsatz des BGH:

    a) Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfah-rens nach § 75 ZVG geeignete Zahlungen ein, ist Grundlage der Einstellung die zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung. Ordnungsgemäß ist die Zahlung eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist. b) Besteht Streit darüber, welche Zahlung in diesem Sinne maßgeblich ist, muss das Vollstreckungsgericht – gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Verfahrens – dem Schuldner und den anderen Einzahlern rechtliches Gehör gewähren und eine beschwerdefähige Entscheidung treffen. Danach bestimmen sich die materiell-rechtlichen Wirkungen der erfolgten Zahlungen.

    siehe BGH - Beschluss vom 06.10.2011 - V ZB 68/11 -

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • „1. Bei der Versteigerung einer Zahnarztpraxis, die in einem Teileigentum in einem mehrgeschossigen Haus untergebracht ist, müssen die Anzahl der Räume und die Geschossbezeichnung in der Terminsveröffentlichung angegeben werden.

    2. Werden Inventargegenstände im Versteigerungstermin aus der Versteigerung ausgenommen und der Verkehrswert insgesamt herabgesetzt, ist der anberaumte Termin abzusetzen, es ist zuvor eine erneute Terminsbekanntgabe notwendig.“

    LG Rostock vom 24.03.2011, Az.: 3 T 343/10

  • BVerfG v. 26.10.2011, 2 BvR 1856/10.

    Kernaussage: Den Versteigerungsrechtspfleger trifft eine Hinweispflicht, wenn er der Auffassung ist, der den 74-a-Antrag Stellende müsse Beteiligter sein und müsse, um Beteiligter zu werden, sein Recht erst noch ausdrücklich anmelden.

    Aus den Gründen:

    Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf willkürfreie Rechtsanwendung verletzt, indem es sie im Versteigerungstermin nach Stellung des Antrags auf Versagung des Zuschlags gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG und vor Verkündung des diesen Antrag (konkludent) zurückweisenden Zuschlagsbeschlusses nicht auf das aus seiner Sicht für das Bestehen eines Antragsrechts notwendige Erfordernis einer (ausdrücklichen) Anmeldung der Grundschuld nach § 9 Nr. 2 ZVG hingewiesen hat. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts haben, indem sie die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt haben, den Verfassungsverstoß perpetuiert.
    ...
    Sollte entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG die Auslegung des Amtsgerichts und des Landgerichts vertretbar sein, dass nur ein Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG wirksam einen Antrag auf Zuschlagsversagung stellen kann, läge es mehr als nahe, bei demjenigen Berechtigten, der im Versteigerungstermin anwesend oder vertreten ist und einen (Zuschlagsversagungs-)Antrag stellt, in seinem Antrag konkludent die Anmeldung des Rechts zu erblicken (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl. 2005, § 9 Rn. 17). Das gilt jedenfalls dann, wenn - Rechtsgrund und Rang des Rechts bereits bekannt sind und der Berechtigte auf dieses Recht in einem Versteigerungstermin einen Antrag stützt mit dem Ziel, es in einem weiteren Versteigerungstermin (§ 74a Abs. 3 ZVG) mindestens zum Teil gedeckt zu erhalten.

    Ob es verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, wenn die Fachgerichte nichtsdestoweniger annehmen, es sei auch in einer solchen Konstellation eine „ausdrückliche … Willenserklärung“ erforderlich, die erkennen lasse, „dass eine Anmeldung der Forderung zur Berücksichtigung des Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen“ solle, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls muss in diesem Fall das Amtsgericht den Rechtsinhaber, der ansonsten mit seinem Recht völlig auszufallen droht, nach dem - auch in Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz geltenden (vgl. BVerfGK 5, 10 <14>) - § 139 ZPO rechtzeitig hierauf hinweisen. So wenig der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger tatenlos zusehen darf, wenn ein Beteiligter infolge eines unterlassenen sachlich gebotenen Antrags nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG einen Rechtsverlust erleidet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1992 - 1 BvR 14/90 -, a.a.O.), so wenig darf er untätig bleiben, wenn - wie hier - bei einem Berechtigten, der den sachlich gebotenen Antrag gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG gestellt hat, ein Rechtsverlust zu erwarten ist, weil er es an einer für erforderlich gehaltenen ausdrücklichen Anmeldung seines Rechts habe fehlen lassen. Bei nicht oder nicht rechtzeitig erfolgtem Hinweis muss das Landgericht auf zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsinhabers den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts aufheben.

  • BGH v. 17.11.2011 V ZB 34/11

    Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten von dem Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen.

    (Im Hinblick auf den umgekehrten Fall (d. Zw.-Verwalter hat mehr Betriebskostenvorschüsse v.d. Mietern eingezogen, als er bis zum Zuschlag tatsächlich gezahlt hat) und die dazu ergangene Entscheidung des BGH v. 11.10.2007, IX ZR 156/06 = Rpfleger 2008, 89ff m. Anmerkung v. Engel, wonach der Zw.-Verwalter die nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher auszuhändigen hat, erscheint mir das nunmehrige Ergebnis des V. Senats unbefriedigend zu sein.
    Allerdings: Dogmatisch ist gegen die Entscheidung des V. Senats wohl nichts zu sagen)

  • Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09.11.2011, 3 K 1122/07

    Pressemitteilung vom 19.01.2012

    "Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden. Das hat das Hessische Finanzgericht bestätigt (Az. 3 K 1122/07).

    Geklagt hatte eine Tochter, die im Jahre 2003 durch notariellen Vertrag von ihren Eltern ein Zweifamilienhaus mit Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte. Die Eltern waren jeweils zu ½ Miteigentümer gewesen und behielten sich im Zuge der Übertragung ein Wohnungsrecht vor. Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Grundstücksübergabe mehrere tausend Euro Steuerschulden. Nachdem das Finanzamt erfolglos gegen den Vater wegen dessen Steuerschulden die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, erließ es im Jahre 2006 gegenüber der Tochter einen sog. Duldungsbescheid, mit dem es die Anfechtung der Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte. Die Klägerin habe die Vollstreckung in das Grundstück so zu dulden, als gehöre es noch zur Hälfte zum Vermögen ihres Vaters.

    Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass sie mit dem Grundstück Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe und neben dem Wohnungsrecht zugunsten ihrer Eltern ein weiteres Wohnungsrecht zugunsten ihres Onkels übernommen habe. Das Grundstück sei damit wertausschöpfend belastet gewesen. Es fehle folglich an einer Gläubigerbenachteiligung. Das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt.

    Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Übergabevertrag aus dem Jahre 2003 beinhalte eine unentgeltliche Leistung und habe zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetzes geführt.

    Das Grundstück sei auch nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Denn der Gutachterausschuss beim Amt für Bodenmanagement habe für das Grundstück einen Verkehrswert ermittelt, der deutlich über dem Wert der bestehenden Belastungen (Wohnungsrecht zugunsten des Onkels und durch das Grundstück gesicherte Darlehensvaluta) liege.

    Das zugunsten der Eltern begründete Wohnungsrecht sei wegen der hiermit verbundenen Gläubigerbenachteiligung bei der Wertberechnung außer Acht zu lassen.

    Schließlich habe das Finanzamt ermessensfehlerfrei gehandelt, weil es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und seine Ermessenserwägungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet habe. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum angefochtenen Duldungsbescheid nicht gehabt.

    Das Urteil vom 09.11.2011 ist noch nicht rechtskräftig."

  • BGH V ZB 197/11 v. 8.12.2011 Leitsatz

    Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.

  • Sicherungsabrede verpflichtet nicht zur Geltendmachung nicht angefallener Zinsen

    BGB § 1191

    Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.

    BGH, Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11

  • ZVG § 87 Abs. 1

    Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in § 87 Abs. 1 ZVG nicht verkündet, ist sie gleichwohl wirksam, wenn das Versteigerungsgericht sie den Ver-fahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat; der Verfah-rensfehler führt allerdings zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre.

    BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 124/11 - LG Dresden , AG Dresden

    Anmerkung 1556:

    Der Sachverhalt ist interessant: Fälle gibt`s.

  • OLG Rostock 3. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2011, 3 W 193/11
    § 916 ZPO, § 917 ZPO, § 546 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 37 Nr 5 ZVG, § 55 Abs 2 ZVG

    1. Gemäß § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung des Grundstücks auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung gem. § 55 Abs. 2 ZVG auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat. Zubehör in diesem Sinne sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil des Grundstücks zu sein, ihm zu dienen bestimmt sind und im räumlichen Verhältnis zu diesem stehen. Kein Zubehör sind nur solche Sachen, die nur vorübergehend sich auf dem Grundstück befinden.

    2. Dasjenige, was ein Mieter in die Mietsache einbringt, ist wegen der nur vorübergehenden Zweckbestimmung als Zubehör von der Versteigerung nicht erfasst.

  • a) Steht nicht fest, ob das Recht eines vor- oder gleichrangigen Gläubigers durch das Fortbestehen eines als Altenteil eingetragenen Rechts nach § 9 Abs. 1 EGZVG beeinträchtigt ist, ist das Grundstück entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG gleichzeitig zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 1 EGZVG und zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 2 EGZVG auszubieten.

    b) Für den Zuschlag kommt es darauf an, ob der antragstellende Gläubiger bei dem Ausgebot zu der Bedingung des Fortbestands des als Altenteil eingetragenen Rechts (§ 9 Abs. 1 EGZVG) keine oder eine schlechtere Deckung erreicht als bei dem Ausgebot zu der Bedingung des Erlöschen dieses Rechts (§ 9 Abs. 2 EGZVG). Der Wert des als Altenteil eingetragenen Rechts bleibt dabei außer Be-tracht.

    c) Bei der Erteilung des Zuschlags hat das Vollstreckungsgericht kein Ermessen.

    BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 186/11 - LG Bamberg
    AG Bamberg

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…621&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • BGH-Entscheidung. B.v. 26.01.2012, V ZB 220/11


    Sachverhalt: Gläubiger hatte aus dem Beitrittsbeschluss vom 30.04.2007 (Anordnung war mit Beschluss vom 21.11.2006 erfolgt) wg. Grundschuldhauptforderung und Zinsen von 2004 bis 2006 betrieben. Nach zwei Einstellungen nach § 30 ZVG, einer Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG und drei Wochen vor einem ergebnislosen Termin (§ 77 I ZVG) erfolgte am 22.03.2011 der Beitritt wegen der Zinsen aus dieser Grundschuld aus den Jahren 2007 bis 2010. Im nächsten Termin bewilligte der Gläubiger vor Ablauf der Bietzeit die Verfahrenseinstellung.
    Daraufhin hob das Gericht die Verfahren aus beiden Beitrittsbeschlüssen wegen Antragsrücknahme auf, gestützt auf § 30 I 3 ZVG. Gegen die Aufhebung des aus dem Beitrittsbeschluss vom 22.03.2011 betriebenen Verfahrens richtete sich die Beschwerde und nun die Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

    Damit hatte er vor dem BGH Erfolg.

    (kein amtlicher Leitsatz)
    1. Es ist nicht generell als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ein Gläubiger seine Grundschuldforderung in Hauptforderung und Zinsen aufteilt und die Zwangsversteigerung wegen später fällig werdender Zinsen durch den Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren betreibt. Geschieht dies nicht nur zu dem Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben, ist dem Gläubiger kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen.

    2. Die Frage, wann die Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren vorliegen, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden.


    Tragende Gründe:
    (1) Auf eine lange Verfahrensdauer kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gestützt werden, wenn nicht feststeht, dass die lange Dauer auf dem Verhalten der Gläubigerin beruht. Mangelndes Bieterinteresse ist dem Gläubiger nicht anzulasten.

    (2) Auch nicht unerheblicher Druck "auf die Schuldnerseite" durch das langwierige Verfahren spricht nicht per se für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers. Es ist der Zwangsversteigerung immanent, dass der Schuldner während des Verfahrens nicht nur unter Zahlungsdruck, sondern auch unter vielfältigem anderen Druck steht. Die Verfahrensdauer spielt dabei nicht generell, sondern ausschließlich individuell die entscheidende Rolle.

    (3) Ebenfalls zu Unrecht lastet das Beschwerdegericht dem Gläubiger an, er habe nichts dazu vorgetragen, ob und ggfs. inwieweit die ursprüngliche Schuldnerin mit der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin Kontakt gesucht habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers eine Rolle spielt.

    (4) Ein Beitritt des bereits betreibenden Gläubigers wegen weiter auflaufender Zinsforderungen ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die jetzt geltend gemachte Forderung bei Anordnungs- bzw. vorangegangenem Beitrittsbeschluss noch nicht fällig war. Aber selbst wenn der Beitrittsantrag rechtsmissbräuchlich war, ist darüber bereits durch Zulassung des Beitritts entschieden. Ist der Beitritt zugelassen, kann der Gläubiger nicht gehindert werden, seine Verfahrensrechte (Einstellungen nach § 30 ZVG) in Anspruch zu nehmen.

    (5) Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in Fällen wie dem vorliegenden erfordert, dass das Verfahren ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht geführt wird. Hierfür bedarf es tatsächlicher Feststellungen. Allein aus dem Beitritt zum eigenen Verfahren ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte; der Gläubiger kann damit durchaus auch die Interessen des Schuldners berücksichtigt haben, denn anderenfalls wäre ergezwungen gewesen, nach der Aufhebung des Verfahrens wegen vorheriger zweimaliger einstweiliger Einstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG i.V.m. § 29 ZVG) oder wegen zweier ergebnisloser Termine (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG) ein neues Versteigerungsverfahren zu betreiben, wodurch weitere Kosten entstünden.

  • LG Saarbrücken vom 07.09.2011, Az.: 5 T 528/10, Rpfleger 2012, S. 94

    1) Der FEstsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters steht die Bewilligung von PKH für den Gläubiger nicht entgegen.
    2. Auch bei einer nur relativ kurzen Tätigkeit des Zwangsverwalters ist ein Stundensatz von 66,00 € angemessen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • BGH-Entscheidung. B.v. 26.01.2012, V ZB 220/11

    Ich habe es mal verlinkt.

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  • BGH v. 2.2.2012 V ZB 6/11 zu § 63 Abs.4 ZVG

    Leitsätze (nicht amtlich):

    1. Erscheint der Schuldner erst nach der Beschlussfassung über den Ausschluss von Einzelausgeboten aber noch vor Beginn der Bietstunde, ist sein Verzicht nach § 63 Abs.4 ZVG gleichwohl erforderlich.

    2.  Wollte man das - wie das Beschwerdegericht - anders sehen und in der vorherigen Beschlussfassung eine zeitliche Zäsur in dem Ablauf des Versteigerungstermins annehmen, hätte das für die Beteiligten eine Verkürzung der Erklärungsfrist zur Folge. Sie müssten zur Wahrung ihrer Rechte den Versteigerungstermin von Anfang an wahrnehmen, weil sie anderenfalls Gefahr liefen, hinsichtlich der Art des zulässigen Ausgebots vor vollendeten Tatsachen zu stehen.

    ("Leitsatz 2" ist ein wörtliches Zitat unter Rdnr. 9 aus der BGH-Entscheidung; Anmerk. 1556)

  • OLG Dresden, Urt. v. 23. 11. 2011 − 13 U 1137/11 = NZI 2012, 153 -Revision wurde nicht zugelassen-

    Kein amtlicher Leitsatz, Leitsätze hier gemäß Veröffentlichung NZI

    1. Ein freihändiger Erwerber, der erst nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens im Grundbuch eingetragen wird, ist nicht als Beteiligter anzusehen, dessen Vermögensinteressen der Zwangsverwalter zu vertreten hat.

    2. Ein schon im Zwangsverwaltungsverfahren zugewachsenes Anwartschaftsrecht (Vormerkung) begründet kein im Zwangsverwaltungsverfahren zu beachtendes dingliches Recht.

    3. Dem Zwangsverwalter obliegt gegenüber dem Erwerber keine Rechnungslegungspflicht und keine Verpflichtung zur Herausgabe aller, für eine ordnungsgemäße Grundstücksverwaltung erforderlichen (Original-)Unterlagen.

    4. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme gehört es nicht mehr zu den Pflichten des Verwalters, Betriebskostenabrechnungen zu erstellen. Dies obliegt für bereits abgeschlossene Zeiträume – vorbehaltlich abweichender Absprachen der Kaufvertragsparteien – (wieder) dem veräußernden Vermieter.

    5. Der Verwalter ist nach Aufhebung verpflichtet, die verbleibenden Überschüsse an den Schuldnern/Eigentümer herauszugeben. Zur Auskehr an den Erwerber ist er nur verpflichtet, wenn dieser das Eigentum während des Zwangsverwaltungsverfahrens erworben und seine Rechte gem. § 9 ZVG angemeldet hat. Im Übertragungsvertrag getroffene Regelungen zu einem zeitlich abweichenden Übergang der Nutzungen treffen den Verwalter nicht.

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