Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Für die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin nach § 850l/850k ZPO aufgrund einer im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach der AO und/oder dem NVwVG ist nicht das Vollstreckungsgericht sondern die zuständige Vollstreckungsbehörde/-stelle sachlich zuständig (vgl. AG Hannover Beschluss vom 02. 12. 2010 -702 M 26107/10- veröffentlicht in juris)

  • Zwar umfasst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung nur die Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts. Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind aber auch die Kosten der Zustellung an den Drittschuldner, der außerhalb des Gerichtsbezirks wohnt, abgedeckt (AG Dortmund DGVZ 2006, 126 und AG Göttingen RVG professionell 2005, 140).

  • Hebt ein 89-jähriger Schuldner von seinem nicht gepfändeten Girokonto Gelder nach dem SGB XII ab und zahlt ein Teil davon auf einem seit 2 Jahren gepfändeten Sparkonto bei einem anderen Kreditinstitut wieder ein, so greifen die §§ 55 SGB I, 850l und 850k ZPO nicht. Vollstreckungsschutz ist in solchen Fällen, wenn der Schuldner seine verkehrsübliche Sorgfalt verletzt, auch nicht über § 765a ZPO zu gewähren.

  • Hebt ein 89-jähriger Schuldner von seinem nicht gepfändeten Girokonto Gelder nach dem SGB XII ab und zahlt ein Teil davon auf einem seit 2 Jahren gepfändeten Sparkonto bei einem anderen Kreditinstitut wieder ein, so greifen die §§ 55 SGB I, 850l und 850k ZPO nicht. Vollstreckungsschutz ist in solchen Fällen, wenn der Schuldner seine verkehrsübliche Sorgfalt verletzt, auch nicht über § 765a ZPO zu gewähren.



    Bitte wenn möglich, bitte annonymisieren, scannen und hier einstellen.

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  • LG Kiel, 21.02.2011, 13 T 17/11

    Zur Problematik von bereits im alten Jahr bei Gericht eingereichten Anträgen auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, mit denen die erst im neuen Jahr fällig werdenden Steuererstattungsansprüche gepfändet werden sollen.

    Bemerkenswert sind die überaus liebevollen Ausführungen des AG Plön zum Gläubigerwettlauf bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen.

  • Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat.

    BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10 -

  • Zwar nicht mehr ganz "frisch" aber trotzdem nach Wiederauffinden:

    Der Schuldner hat gemäß § 836 Abs. 3 ZPO zur Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs vorhandene Urkunden, insbesondere Kontoauszüge im Original oder in beglaubigter Abschrift für das gepfändete Konto ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herauszugeben.
    Es steht dem Schuldner frei, auf den herauszugebenden Kontoauszügen bei den jeweiligen Eingängen und Überweisungen die Angaben, die über Buchungsdatum und den gebuchten Betrag hinausgehen unkenntlich zu machen.

  • Heute ist mir dieser Beschluss vom 10.03.2011 des Landgerichts Stuttgart in die Hände gefallen. Hier wird nun klargestellt, dass die Banken die fraglichen Beträge auch ohne gerichtliche Beschlüsse wie Eingänge des Folgemonats zu behandeln haben und der § 765a ZPO nicht für die Freigabebeschlüsse zu verwenden ist.
    Das Landgericht ist der Meinung, dass der Schulder seine Ansprüche gegen den Drittschulder auf dem Klageweg durchsetzen sollte.
    Ob das wirklich praktikabel ist, wage ich aber zu bezweifeln.

    Wir schicken diesen Beschluss morgen an die Banken und schauen dann mal, was das auslösen wird.

  • In den Fällen des § 775 Nr. 5 ZPO kommt gem. § 776 ZPO lediglich eine einstweilige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme in Betracht, nicht jedoch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme. Widerspricht der Gläubiger ist eine einstweilige Einstellung aufzuheben, bzw. nicht anzuordnen.
    Die Einwendungen sind dann gemäß § 767 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen.

  • Die Voraussetzungen des § 850f II ZPO können durch Vorlage eines Versäumnisurteils erbracht werden. Neben der Hauptforderung sind auch Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten gem. § 850f II ZPO privilegiert.

    edit
    Also ich kann die Entscheidung in http://www.bundesgerichtshof.de weder unter dem Gz. noch unter dem Datum finden...
    the bishop
    Mod.

    Habe die Daten überprüft, sie sind zutreffend. Die Entscheidung liegt mir in Papierform vor. Sie ist den Anwälten des Rechtsbeschwerdeführers lt. dessen Eingagsstempel auch erst am 24.3.2011 zugegangen. Ich verfüge auf Arbeit nicht über die technische Möglichkeit die Entscheidung ggf. als PDF-Datei einzustellen

    edit :

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…912&pos=0&anz=1

    the bishop
    Mod

    Die Entscheidung ist nunmehr auch bei juris veröffentlicht.

    7 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (28. April 2011 um 10:15) aus folgendem Grund: Vervollständigung

  • Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer lau-fenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden er-halten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.

    BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 2/10 -

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