Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.

    b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.

    BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 -

    Vorinstanzen:
    AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 -
    LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 -

    *Anmerkung: Die in #428 gepostete Entscheidung wurde damit aufgehoben und ans LG Tübingen zurückverwiesen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17 - AG Hannover

    a) Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntnisverfahren möglich, sondern kommt auch in dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren in Betracht.

    b) Ein im Vollstreckungsverfahren ausgesprochene unanfechtbar gewordene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses Gericht bindend.


    Zum Fall: Das Amtsgericht hat einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vollstreckt werden sollte, gemäß § 17a GVG an das Verwaltungsgericht verwiesen. Diese Verweisung war für das Verwaltungsgericht bindend, wie der BGH nun feststellt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • wird das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

    Gründe:

    Mit unangefochtenem Beschluss vom 14.11.2016 (Bl. 15, 15R dA) erklärte sich das Amtsgericht-Vollstreckungsgericht- für nicht zuständig, da der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gegeben und zulässig ist, und verwies das Verfahren im Rahmen der Rechtswegeentscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover. Als der Beschluss in Rechtskraft erwachsen war erfolgte mit Verfügung vom 12.12.2016 die Abgabe an das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Bl. 19 dA).

    Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte die Übernahme mit seiner Verfügung vom 21.12.2016 (Bl. 20 dA) ab.

    Daraufhin erging die Verfügung des Amtsgerichts -Vollstreckungsgericht-Hannover vom 28.12.2016, mit der der Vorgang dem Verwaltungsgericht Hannover erneut übersandt wurde. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte nunmehr erneut mit Verfügung vom 23.01.2017 (Bl. 26 dA) die Übernahme des Verfahrens ab.

    Zu den Einzelheiten wird insoweit auf den Wortlaut der vorgenanntenVerfügungen des Verwaltungsgerichts Hannover und des Amtsgerichts-Vollstreckungsgericht- Hannover Bezug genommen.


    Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage wird zunächst auf den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts -Vollstreckungsgericht-Hannover vom 14.11.2016 -711 M 116661/16- (Bl. 15, 15R dA) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Der Vorgang ist dem Bundesgerichtshof nunmehr zur Bestimmung deszuständigen Gerichts vorzulegen.

    Der Bundesgerichtshof ist vorliegend der zuerst angegangene oberste Gerichtshof des Bundes und somit zur Zuständigkeitsbestimmung in entsprechenderAnwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständig. Die Bestimmung des zuständigenGerichts hat vorliegend zu erfolgen,weil dies hier zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, weil das Verwaltungsgericht Hannover in seinen Verfügungen vom 21.12.2016 und 23.021.207 innerhalb dieses Verfahrens Zweifel an dem vorgenannten rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts-Vollstreckungsgericht- Hannover hat und trotz dort anerkannter Zuständigkeit in der Hauptsache nicht bereit das Verfahren zu bearbeiten.Diese Verfahrensweise lässt nach hiesiger Rechtsauffassung nur den Schluss zu, dass das Verfahren dort nicht prozessordnungsgemäß betrieben wird (vgl. BGH FamRZ 2013, 1302 - 1304; BGH NZA2016, 448; BAG NJW 2016, 3469 - 3470).

    § 17a Abs. 1 GVG enthält den Grundsatz de rKompetenzautonomie, wonach jedes Gericht über die Zulässigkeit seines eigenen Rechtsweges endgültig und mit Bindungswirkung für alle Gerichte aller Gerichtsbarkeiten entscheidet. Die Bindungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Entscheidung inhaltlich richtig oder falsch ist (Musielak/Voit/Wittschier ZPO 13. Aufl. § 17a GVG Rn. 2-4).
    Diese Bindungswirkung, die auch vom Verwaltungsgericht zubeachten ist, tritt auch bei fehlerhaftem bzw. gesetzwidrigem – aber rechtskräftigem – Verweisungsbeschluss ein (zutreffend Musielak/Voit/WittschierZPO 13. Aufl. § 17a GVG Rn. 9; BGH NJW-RR 2004, 645 - 646; Kissel/Meyer GVG 7.Aufl. § 17 Rn. 51).

    Unanwendbar wäre § 17a GVG nämlich nur im Prozesskostenhilfeverfahren nach den §§ 76 ff FamFG und 114 ff ZPO, im Verhältnis staatlicher zu nichtstaatlicher Gerichtsbarkeit und zur Verfassungsgerichtsbarkeit sowie Vorabverfahren (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl., 2017, § 17a GVG Rn. 5). Daraus wie auch aus der bereits zitierten Kommentierung (Kissel/Meyer GVG 7.und 8. Aufl. § 17 jeweils Rn. 7) lässt sich, anders als das VerwaltungsgerichtHannover vermutet, nicht folgern, dass diese Vorschrift nicht für die Zwangsvollstreckung gelten soll. Vielmehr ist die Aufzählung bei Kissel/Meyer (aaO) nicht vollzählig und lässt, insbesondere auch unter Beachtung der Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. NJW 2011, 1468 1469) auch nicht den Schluss zu, dass die §§17 bis 17b GVG für diese Art von Verfahren nicht anzuwenden sind.

    Schließlich dient die Gesamtkonzeption der §§ 17 bis 17b GVGauch der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren. Gerade deshalb sind die vorgenannten Vorschriften im Zug der gesetzgeberischen Bemühungen umgestaltet worden, um gerade derartige, langwierige Rechtswegestreitigkeiten einzudämmen. Die Vorschriften sind für alle Gerichtsbarkeiten, sprich auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, gültig (Kissel/Meyer GVG 7. Aufl. § 17 Rn. 1, 2).

    Diesem gesetzgeberischen Willen ist die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts Hannover in dieser Angelegenheit sicherlich nicht zuträglich, zumal -wie bereits hinreichend dargelegt- der hiesige Beschluss vom 14.11.2016 (Bl. 15, 15 dA) in Rechtskraft erwachsen und somit für andere Gerichte wie auch das Verwaltungsgericht Hannover unter den oben dargelegten Voraussetzungen bindend ist (vgl. Kissel/Meyer GVG 7. Aufl. § 17 Rn. 51).
    Der hier nach § 17a Abs. 2 GVG ergangene Beschluss vom 14.11.2016 (Bl. 15, 15R dA), mit das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht-Hannover den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verweist, ist einer weiteren Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Hannover entzogen, sobald er durch Rechtskraft unanfechtbar geworden ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (17. August 2017 um 06:46)

  • ist bei der Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichenTiteln, auch aus Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 RVG und/oder § 19BRAGO, die Anrufung der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte nicht möglich,gemäß § 17a GVG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist aufgrund der Einheit vonErkenntnis- und Vollstreckungsverfahren für den Erlass von Pfändungs- undÜberweisungsbeschlüssen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannovergegeben. Das Verfahren wird daher mit Rechtswegeentscheidung mit seinerRechtskraft an das Verwaltungsgericht Hannover zur Geschäftsnummer -11 A13761/14- verwiesen.

    Begründung:

    Der Gläubiger beantragt die Verweisung an das zuständigeVerwaltungsgericht in Hannover aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom03.11.2016.

    Grundsätzlichist bei der Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges auch das sachlich zuständige Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte aufgrund der gesetzlich garantierten Einheit zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl.Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 828 Rn. 1; Stöber –Forderungspfändung- 14. Aufl.Rn. 442 mit Nachweisen).

    DemGläubiger wurde rechtliches Gehör gewährt; der Schuldner ist wegen § 834 ZPOnicht anzuhören, der Gläubiger hatte keine Einwendungen gegen die Verweisung.

    Diese Voraussetzungen sind stets auch dann gegeben, wenn vom Verwaltungsgericht ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 19 BRAGO und/oder § 11 RVG erlassen worden ist (zutreffend Zöller/Stöber aaO; Stöber aaO ;Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 828 Rn. 10 und § 794 Rn.61; LG Bonn NJW 1977, 814; LG Meiningen NJW – RR 1999, 152; LG Bochum Rpfleger1978, 426 und OVG Münster NJW 1986, 1190 und NJW 1980, 2373 und JurBüro 1984,1426; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO 17. Ergänzungslieferung 2008 § 168Rn. 30; Kopp VwGO 10. Aufl. § 168 Rn. 6; Sommer Rpfleger 1978, 406; AG Hannover Beschluss vom 16. 12. 2009 -709 M 96463/09- nachgehend LG Hannover Beschluss vom 11. 02. 2010 -55 T 2/10-; OVG Münster Rpfleger 2004, 320, Bader VWGO 2.Aufl. § 168 Rn. 8; Sodan/Ziekow/Heckmann VwGO § 168 Rn. 52; Kopp/Schenke VwGO 13. Aufl. § 168 Rn. 6, Redecker/von Oertzen VwGO 12. Aufl. § 168 Rn. 12), sodass an das Verwaltungsgericht in Hannover zu verweisen war, da der rechtsirrigen Gegenmeinung nicht zu folgen ist.

    Diese Verweisung ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO und § 17aAbs. 2 Satz 3 GVG mit Rechtskraft dieser Entscheidung bindend.

    Zur Verfahrensbeschleunigung kann der Gläubiger Rechtsmittelverzicht erklären.

  • LG Berlin, Beschluss vom 20. April 2017 – 51 T 135/17

    a) Das LG Berlin hält grundsätzlich am "Zuflussprinzip" bei nicht von vorne herein unpfändbaren Sozialleistungen fest: Zur Ermittlung des pfändungsfreien Betrages ist im Rahmen von § 850k Abs. 4 ZPO bei einer Nachzahlung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen, nicht auf den Zeitraum, wofür die Nachzahlung geleistet wurde.

    b) Der Antrag des Schuldners gem. § 850k Abs. 4 ZPO ist an keine Frist gebunden: Eine Entscheidung scheidet erst aus tatsächlichen Gründen aus, wenn die Drittschuldnerin den als gesetzlich pfändbar ermittelten Betrag bereits an den Gläubiger abgeführt hat.

    c) § 42 Abs. 4 SGB II findet im Rahmen von § 850k Abs. 4 ZPO analoge Anwendung und hebelt insoweit das "Zuflussprinzip" aus.


    ("Eigene Leitsätze")

  • ZPO § 727
    a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.

    b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

    BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14 LINK

  • Mit Einwendungen gegen den titulierten Anspruch ist der Schuldner auch im Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO nicht zu hören.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (16. Oktober 2017 um 07:10) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • AG Hannover, Beschluss vom 16.10.2017, -705 M 56129/17-

    Aus den Gründen:

    Mit Antrag vom 06.09.2017 begehrte die Gläubigerin, ihr Prozesskostenhilfefür den beigefügten im Tenor näher bezeichneten Zwangsvollstreckungsauftragunter Beiordnung von Rechtsanwältin XXX, YYY zu bewilligen.

    Der Gläubigerin war entsprechend Prozesskostenhilfe zubewilligen, die begehrte Beiordnung war jedoch abzulehnen und der Antraginsoweit zurückzuweisen.

    DieVoraussetzungen des § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Alt. 2 ZPO gelten grundsätzlichauch im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die Notwendigkeit der Beiordnung istalso stets unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen fürdie Gewährung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen.

    Die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für dieBewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
    Da aber ausdrücklich nur PKH für den beigefügtenZwangsvollstreckungsauftrag und nicht etwa eine eingeschränktePauschalbewilligung beantragt wurde und das Vollstreckungsgericht nicht überden Antrag hinausgehen darf, war der Gläubigerin „nur“ Prozesskostenhilfe für beigefügtenVollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom 06.09.2017 zu bewilligen. Sofern weitere Vollstreckungsmaßnahmennotwendig werden sollten, muss die Gläubigerin entsprechend erneut PKH für dieZwangsvollstreckung beantragen.

    Die beantragte anwaltliche Beiordnung ist vorliegend nichtnotwendig, worauf die Rechtsanwältin der Gläubigerin mit der unbeantwortetgebliebenen gerichtlichen Zwischenverfügung vom 13.09.2017, auf dessen Wortlautzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hingewiesen wurde.

    Es ist für die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Beiordnung aufgrund der gesetzlichen Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren belanglos, ob im Erkenntnisverfahren Schwierigkeiten aufgetreten sind. Diese begründen im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch keine Beiordnung. Auch die Beschaffung von Anschriften im Erkenntnisverfahren begründet keine anwaltliche Beiordnung für die Zwangsvollstreckung. Dies gehört zu den Pflichten der Partei Prozessstoff auf eigene Kosten zu beschaffen.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt viele oder wenige tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ausweist, denn entscheidend ist hier nur der beigefügte im Tenor näher bezeichnete Vollstreckungsauftrag, wenn es um die Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Beiordnung geht (BGH, DGVZ 2010, 59 - 60).

    Es wird seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin lediglich ohne näheren Sachvortrag pauschal angeführt, dass es invielen Fällen der Beiordnung bedarf und die Mandantin überfordert sei. Solche allgemeinen Erwägungen rechtfertigen keine Beiordnung. Allgemeine odergenerelle Fragen begründen in diesem Zusammenhang ebenfalls keine anwaltliche Beiordnung (LG Braunschweig Beschluss vom 14. 05. 2008 –5 T 381/08-).
    Hier ist aber -wie schon in der Zwischenverfügung vom 13.09.2017 hinreichend dargelegt- eine Beiordnung nicht erforderlich, konkrete, tatsächliche Schwierigkeiten sind gerade nicht dargetan, lediglich allgemeine "Erwägungen" ohneentsprechende Glaubhaftmachung wurden vorgetragen. Ohne Glaubhaftmachung undfallbezogenen, substantiierten Sachvortrag kann nicht überprüft werden, ob dieVoraussetzungen der Anwaltsbeiordnung gegeben sind (LG Braunschweig Beschlussvom 14. 05. 2008 –5 T 381/08-; LG Hannover Beschluss vom 15. 08. 2008 –52 T94/08-).

    Der beigefügte Vollstreckungsauftrag wird nach derBewilligung von Prozesskostenhilfe, wie beantragt, an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet.

  • Räumung - Suizidgefahr - keine Unterbringung zum "kontrollierten Wegsperren" / fesseln - keine Auflagen zu nicht erfolgversprechenden Aussichten auf therapeutische Gesundheitsverbesserungen

    BGH, Beschl. v. 1.6.2017, I ZB 89/16

    Versuchte Räumungsvollstreckung seit 2008 weiter eingestellt.

    Mit vielen, wenn nicht allen Fundstellen zur bisherigen BGH-RS zu diesem Themen-Komplex !

    Daher hammer-zusammenfassende Überblicks-Lektüre für Einsteiger und alte Hasen.








    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (27. Oktober 2017 um 20:10)

  • BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - VII ZB 14/16

    Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • InsO §§ 88, 89; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 1, § 836 Abs. 2

    a) Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.

    b) Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

    c) Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.


    BGH, Urt. vom 21.09.2017 - IX ZR 40/17


  • Landgericht Hannover, Beschluss vom 20.10.2017, -92 T 117/17-:

    Der Vollstreckungsbescheid ist als Titel ausreichend um das Vorrecht des § 850d ZPO bei der Pfändung in Anspruch zu nehmen, wenn der Gläubiger dem PfÜb-Antrag den in § 7 Ab s. 5 UhVorschG genannten Bescheid beifügt.

  • BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17

    Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.

    Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • LG Hannover, Beschluss vom 30.10.2017, -92 T 136/17-:

    Für die örtliche Zuständigkeit im Rahmen der Forderungspfändung kann nicht auf die besonderen Gerichtsstände der §§ 20, 21 ZPO zurückgegriffen werden. Ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners oder hilfsweise der Gerichtsstand des § 23 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (21. November 2017 um 10:58)

  • BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15

    1. Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.

    2. Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfän-dungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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