Pfüb zwei Drittschuldner

  • Tja an der Frage scheiden sich die Geister.... Wurde aber schon öfters behandelt, bitte Suchfunktion benutzen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ja, kriegt er - aber nur vorläufig nach dem Höchstwert (HF, Kosten, Zinsen).

    Entscheidend ist am Ende, was bei den Pfändungen rauskommt, wie werthaltig die gepfändeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Pfändung sind (§ 25 I 1 Ts. 2 RVG). Danach sind dann beide Verfahrensgebühren zu bemessen.

  • Nein, kriegt er nicht, da insgesamt nur 1x die Gesamtforderung besteht und im Rahmen der Kostenminimierungspflicht in einem Pfüb auch nur 1x die Gebühr für die zwvo-Maßnahme geltend gemacht werden kann (den Fall, dass zuvor an verschiedenen Tagen zwei verschiedene gebührenauslösende VZV erlassen wurden, lassen wir jetzt mal außen vor).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Jede Pfändung gegen jeden DS ist eine eigene Angelegenheit.: BGH vom 24.09.2004 - IXa ZB 115/04 (ab Seite 6). Es fehlt der innere Zusammenhang bei der Pfändung verschiedener Forderungen des Schuldners.

    Maximalwert pro Angelegenheit also HF, Zinsen und Kosten, beschränkt auf den tatsächlichen Wert, den die gepfändete Sache hat.

    Dass beides zusammen in einem PfÜB-Antrag geltend gemacht wird, führt nicht dazu, dass es auch dieselbe Angelegenheit wird. Prof. Lappe hält es für einen Fall für den Bezirksrevisor, wenn nur ein Mal Gerichtskosten von 15 € erhoben werden.

  • Versuche dein Glück bei mir und wir lassen das LG HH entscheiden ... :D

    Die oben genannte BGH-Rechtsprechung trifft genaue den (Ausnahme-)Fall, den ich mit

    Zitat


    (den Fall, dass zuvor an verschiedenen Tagen zwei verschiedene gebührenauslösende VZV erlassen wurden, lassen wir jetzt mal außen vor).



    meinte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn es bei zwei verschiedenen Anträgen zwei Angelegenheiten sind, warum denn dann nicht, wenn es in einen PfÜB-Antrag gepackt wird? Wo issen da die Logik dahinter?

    Es sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Ob nun am selben Tag mit zwei verschiedenen Anträgen oder an zwei verschiedenen Tagen oder wie auch immer. Es ist und bleibt jede Pfändung eine eigene Angelegenheit. Nichts anderes hat der BGH (hier mit Bezug auf die VZV) gesagt.

    Der innere Zusammenhang fehlt, ob ich es nun im selben PfÜB-Antrag habe oder nicht.

  • Wenn es bei zwei verschiedenen Anträgen zwei Angelegenheiten sind, warum denn dann nicht, wenn es in einen PfÜB-Antrag gepackt wird? Wo issen da die Logik dahinter?



    Die Logik ist, dass der RA nur einmal eine Tätigkeit, nämlich den Antrag auf Erlass eines Pfübs entfaltet, wozu er infolge seiner Pflicht zur Kostenminimierung auch verpflichtet ist. Erwirkt er hingegen zu unterschiedlichen Zeiten zwei VZV, so löst jede dieser Tätigkeiten eine Gebühr nach VV-RVG Nr. 3309 aus.

    Aber diese Diskussion hatten wir schon an anderer Stelle und sind insoweit uneinig, worüber wir uns wohl einig sind... ;)

    Lassen wir es darauf ankommen und tragen unsere Argumentionen dem Landgericht vor und sehen, was dieses daraus macht ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Welche Kostenminimierung? Die Gerichtskosten fallen nämlich - nach Lappe - auch pro DS an. Und Papier spart der RA auch nicht wirklich, weil er die Ausfertigungen entsprechend oft vorbereiten muss.

  • Kostenminimierung durch weniger RA Kosten



    sic est.

    Vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage (2010), Rdn. 859 m.w.N., insb. in FN 103, 104.

    Gleiches gilt, wenn gleichzeitig mehrere VZV beantragt werden, (FN 105 der Rdn. 859, jedoch streitig).

    Zitat von Jamie


    Die Gerichtskosten fallen nämlich - nach Lappe - auch pro DS an.



    Nein. Hier überzeugt Lappe nicht.

    Es fallen bei einem einheitlichen Pfüb gegen ein und denselben Schuldner auch bei DS-Mehrheit nur 1x 15,- € an:

    Vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage (2010), Rdn. 846 m.w.N. in FN 66.

    Etwas abweichendes (mehrfache Entstehung der 15,- €) gilt nur, soweit verschiedene Forderungen gegen mehrere Gesamtschuldner mit einem Pfüb gepfändet werden, vgl. Stöber, a.a.O., Rdn. 847 m.w.N.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich bleibe da eigensinnig: Auch Stöber ist nicht unfehlbar. ;)

    Und wenn man endlich mal zur Kenntnis nähme, dass es eine eigene und klare Wertvorschrift im RVG für die Anwaltsgebühren bei Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gibt, dann kämen wir zu keiner Kostenminimierung für RA-Gebühren:

    Wenn auf dem Konto ein Guthaben von 3.000 € drauf ist (und der Betrag, dessentwegen die ZV betrieben wird höher ist), sind die 3000 € der Wert für die eine Pfändungsmaßnahme, nach der die Gebühren des RA zu berechnen sind. Wenn beim Arbeitseinkommen des Schuldners 10,40 € monatlich pfändbar sind, ist das die Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit und der daraus resultierenden Gebühren.

    Ansonsten kann die Wertvorschrift aus dem RVG gestrichen werden, was aber vorerst wohl nicht vorgesehen ist.

  • Ich ebenso.

    Wie bereits gesagt : wir sind uns wohl darüber einig, dass wir uns uneinig sind. Im Streitfall wird das zust. LG das letzte Wort über diese Frage haben (bei Zulassung der Rechtsbeschwerde sogar ... aber ob es dazu kommt ?)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der BGH hat sich bekanntermaßen bereits dazu geäußert, dass es sich um zwei verschiedene Angelegenheit handelt. Aber den nimmt ja heutzutage eh keiner mehr ernst. In diesem Fall hat er sogar mal recht.

    Ich möchte euch einfach nur bitten, die Vorschrift im RVG mal zu lesen und die Kommentierungen dazu zu prüfen. Das ist dann eben nicht ZV-Kommentar sondern RVG-Kommentar. Stöber mag ein Vollsteckungsexperte sein, aber eben kein Kostenexperte. Man muss nur mal gewillt sein, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen. "Sagt mein LG eben so", gefällt mir überhaupt gar nicht als Argument.


  • Die Logik ist, dass der RA nur einmal eine Tätigkeit, nämlich den Antrag auf Erlass eines Pfübs entfaltet, wozu er infolge seiner Pflicht zur Kostenminumierung auch verpflichtet ist.


    Sehr schwaches Argument. Vollstreckt der Anwalt bspw. gleichzeitig gegen mehrere Schuldner, entsteht die Gebühr Nr. 3309 VV RVG ebenfalls mehrfach. Der Mehraufwand ist hier auch hier gering - ein Antrag, lediglich mit mehreren Namen

    @Jamie: Bei dieser Diskussion geht es schon lange nicht mehr um Argumente, sondern ums Prinzip. Dagegen kann man noch so überzeugende Einwände bringen - keine Chance. Meinem Blutdruck zuliebe klinke ich mich daher hier auch ganz schnell wieder aus. ;)


  • @Jamie: Bei dieser Diskussion geht es schon lange nicht mehr um Argumente, sondern ums Prinzip. Dagegen kann man noch so überzeugende Einwände bringen - keine Chance. Meinem Blutdruck zuliebe klinke ich mich daher hier auch ganz schnell wieder aus. ;)



    Meinen Blutdruck tangiert das Thema überhaupt gaaaaaaar nicht. Ich muss das in der Praxis zur Zeit nicht durchsetzen/anwenden. Bin also nur ein interessierter Vierter - wie bei der berühmten Geschäftsgebühr auch. Lies meine Beiträge einfach nur mit ganz ruhigem Blut, ohne Gebrüll oder Faust auf den Tisch hauen. Lehn dich zurück und stelle dir ein leise gesprochenes Wort vor mit einem freundlichen Lächeln verbunden.

    Ich bringe das auch immer gern wieder bei Grundlagen-Fachgesprächen mit Kolleg(inn)en zum Thema ZV und Kosten. Und entsprechend auch hier im Forum, sobald es um das Thema geht.

    Werde immer doof angeguckt und empfehle dann die richtige Fachliteratur: RVG-Kommentar.

    Und siehe da: Die Theorie wird plötzlich klar und deutlich. Aber die Praxis ignoriert halt gern weiter.

    Ich gebe halt die Hoffnung nicht auf, dass auch M-Rechtspfleger irgendwann nicht nur dem großen Kurt folgen, (den ich durchaus auch für einen sachverständigen ZV-Praktiker halte), sondern sich auch mal gelegentlich um Wertvorschriften für Anwaltsgebühren kümmern. Die stehen nämlich immer noch im RVG (früher mal BRAGO genannt) und haben in diesem Falle rein gar nichts mit Zwangsvollstreckung zu tun.

    Irgendeiner wird irgendwann mal nach meinem Hinweis Gerold/Schmidt, Wulf/Schneider oder sonstwen zu Rate ziehen, davon bin ich fest überzeugt. Die Hoffnung stirbt zuletzt. :D

  • Das beste ist ja, daß ich in der Praxis damit überhaupt keine Probleme habe: Entweder machen die Kollegen zwei PfÜbs* für einen Gläubiger am selben Tag, reichen den auch in einem Umschlag ein - und bekommen die Gebühren zwei Mal, oder ich mache es in einem PfÜb mit zwei / mehreren Drittschuldnern - und bekomme auch zwei Mal Gebühren. Da die Kollegen in der Mitte Deutschlands sitzen und ich ganz woanders, ist es auch keine besondere Vorgehensweise eines bestimmten Gerichtes, die Gebührenfrage richtig zu entscheiden. :teufel:


    *Wobei die Damen dies inzwischen auch nicht mehr machen, sondern so wie ich es ihnen sage: es wird nur ein PfÜb gemacht, die doppelten/mehrfachen Gebühren müßt Ihr selber reinbasteln... :D

  • Das beste ist ja, daß ich in der Praxis damit überhaupt keine Probleme habe: Entweder machen die Kollegen zwei PfÜbs* für einen Gläubiger am selben Tag, reichen den auch in einem Umschlag ein - und bekommen die Gebühren zwei Mal, oder ich mache es in einem PfÜb mit zwei / mehreren Drittschuldnern - und bekomme auch zwei Mal Gebühren. Da die Kollegen in der Mitte Deutschlands sitzen und ich ganz woanders, ist es auch keine besondere Vorgehensweise eines bestimmten Gerichtes, die Gebührenfrage richtig zu entscheiden. :teufel:


    *Wobei die Damen dies inzwischen auch nicht mehr machen, sondern so wie ich es ihnen sage: es wird nur ein PfÜb gemacht, die doppelten/mehrfachen Gebühren müßt Ihr selber reinbasteln... :D



    Bei 2 Vordrucken bekommst du von mir einen hübschen Beschluss nach § 147 ZPO unter Zusammenfassung beider Pfübe und immerhin zwei Teilausfertigungen zur zeitgleichen Zustellung, aber trotzdem nur 1 RA-Gebühr ... ;)

    ... wenn das mit den 2 Gebühren für 2 DS so eindeutig ist, warum versucht "es" dann niemand in HH, ich würde diesen Fall liebend gern mal von meinem LG entscheiden lassen... ?

    Und : bei RVG-Kommentaren gibt es solche, die als Käufer Rechtsanwälte oder deren Mitarbeiter im Sinn haben und eher "pro-Gebühr" gestrickt sind und andere, sachlich unabhängige Kosten-Kommentare.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!