Inkassovergütung § 4 Abs. 4 RDGEG

  • :nixweiss:
    Der Kläger wurde in einem Zivilverfahren durch ein Inkassounternehmen vertreten.
    Nunmehr ist Kostenfestsetzung dahingehend beantragt, eine Inkassovergütung in Höhe von 25,00 € gemäß § 4 Abs. 4 RDGEG festzusetzen.
    Habe gerade diesen Paragraphen gegoogelt und muss mal "blöd" nachfragen:
    Für die Vertretung erhält er in gerichtlichen Mahnverfahren eine Vergütung bis zu einem Betrag von 25,00 € nach § 91 Abs. 1 der ZPO. Also könnte ich das festsetzen
    Eingeklagte wurde eine Forderung von 181,00 €.
    Im Urteil ist der Beklagte aber neben der Hauptforderung schon zur Zahlung vorgerichtlicher Mahn- und Inkassokosten in Höhe von 51, 00 € verurteilt worden. Das hat aber nichts mit der (zusätzlichen) Vergütung nach § 4 Abs. 4 RDGEG zu tun, oder?

  • Habe gerade eine identische Akte auf dem Tisch.
    Meines Erachtens gibt's die 25,00 Euro zusätzlich.
    Bei den schon titulierten Kosten handelt es sich ja um außergerichtliche Mahn- und Inkassokosten.
    Die Vergütung fürs Mahnverfahren würde einem Rechtsanwalt ja auch zusätzlich zustehen.
    Bei geringen Streitwerten lohnt sich evtl. eine Fiktivrechnung, was ein Rechtsanwalt im Mahnverfahren bekommen würde (nach einer ggf. erforderlichen Anrechnung der Geschäftsgebühr), denn "mein" Richter tituliert z.B. vorgerichtliche Inkassokosten nur fiktiv berechnet nach Geschäftsgebühr.

  • Habe gerade eine identische Akte auf dem Tisch.
    Meines Erachtens gibt's die 25,00 Euro zusätzlich.
    Bei den schon titulierten Kosten handelt es sich ja um außergerichtliche Mahn- und Inkassokosten.
    Die Vergütung fürs Mahnverfahren würde einem Rechtsanwalt ja auch zusätzlich zustehen.



    Die 25,00 EUR gibt es zusätzlich, wenn es sich bei den titulierten Kosten um vorgerichtliche Kosten handelt.

  • Die Vergütung fürs Mahnverfahren würde einem Rechtsanwalt ja auch zusätzlich zustehen.


    zusätzlich zur VerfGeb aber doch nicht :gruebel:

    Die 3305 wird voll angerechnet, wenn du das "echte" Mahnverfahren meinst.

    Wenn du die außergerichtliche Mahnung meinst, dann wird die GeschGeb zur Hälfte angerechnet

  • Das Anrechnungsproblem dürfte sich schon deshalb nicht stellen, weil doch vermutlich nicht der Verfahrensbevollmächitgte für seine Tätigkeit die Gebühr beantragt.
    Die Problematik ist schon früher erörtert worden.
    Ich bin der Ansicht, dass jemand, der aus Verzögerungsgründen oder unsinngerweise gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegt, diese Kosten tragen muss.
    Einige sehen dies aber wohl anders.

  • wesentlich dürfte sein, dass diese Inkassokosten nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein sollen. In Absatz 1 dreht es sich im weitesten Sinne um Parteikosten, also keine RA _Kosten. Ergo muss zunächst geprüft werden, ob die Einschaltung eines Inkassounternehmens notwendig gewesen ist. Meist ist die Übertragung des Mahnwesens an ein Inkassounternehmen lediglich für den Gläubiger "praktisch", eine Notwendigkeit kann dies nicht grundsätzlich begründen.

  • wesentlich dürfte sein, dass diese Inkassokosten nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein sollen. In Absatz 1 dreht es sich im weitesten Sinne um Parteikosten, also keine RA _Kosten. Ergo muss zunächst geprüft werden, ob die Einschaltung eines Inkassounternehmens notwendig gewesen ist. Meist ist die Übertragung des Mahnwesens an ein Inkassounternehmen lediglich für den Gläubiger "praktisch", eine Notwendigkeit kann dies nicht grundsätzlich begründen.



    Naja, aber ich erlebe es sehr oft, dass vorgerichtliche Inkassokosten (meist in Höhe der GG) mit eingeklagt werden - und das erfolgreich.:gruebel:

  • Zur Notwendigkeit ist folgendes zu sagen:
    Wenn ich bei klarer Rechtslage statt eines teureren Anwalts, dessen Kosten ohen jeden Zweifel erstattungsfähig sind, zunächst ein günstigeres Inkassounternehmen beauftrage, warum sollten dann diese geringen Kosten nicht erstattungsfähig sein?
    Der Schuldner sollte mir dankbar sein. Ist er dies aber nicht und legt zur Verzögerung oder weil man gerne mal den Widerspruchsvordruck ankreuzt, Widerspruch ein, dann hat er die Mehrkosten verursacht.
    Warum soll er diese nicht tragen?
    Ist denn in der BRD bald niemand mehr für den Quatsch, den er verzapft selber verantwortlich?

  • In meinem Fall ist es ähnlich, und ich habe meine Probleme mit der Festsetzung, die aber der RA nach wie vor haben möchte:

    Der VB wurde aufrecht erhalten, hinsichtlich der Hauptforderung, usw.
    Allerdings gerade bzgl. der Inkassokosten und weiteren Kosten nicht, weil "im vorliegenden Fall nicht zu sehen ist, dass die Einschaltung der Inkassobüros erforderlich gewesen sein soll" (Urteilsbegründung).

    Somit würde - meines Erachtens - mit der Festsetzung im Kostenbeschluss der Urteilsspruch/das Erkenntnisverfahren ja umgegangen... :gruebel:

    Wie seht ihr das?

    (Hätte er die Inkassokosten nicht vorher geltend gemacht, hätte ich selbst geprüft, ob sie notwendig waren... Aber so kann ich sie doch gar nicht festsetzen, mit der Vorgeschichte....)



  • In diesem speziellen Fall würde ich die Inkassokosten auch absetzen. Denn wenn etwas im Erkenntnisverfahren als nicht erstattungsfähig angesehen wird, kann das im Kostenfestsetzungsverfahren plötzlich nicht anders sein. Bei einer möglichen Beschwerde hättest Du dann eine gute Nichtabhilfebegründung.

  • Im Übrigen ganz schön dreist, bereits im Urteil abgebügelte Kosten im KFV erneut anzusetzen.

  • Meine Frage zu den Inkassokosten gemäß § 4 Abs. 4 EGRDG ist folgende:

    Ein ganz normales Klageverfahren - Beklagter trägt die Kosten.
    Klägervertreter beantragt im Festsetzer nach § 104 ZPO die Gebühr gemäß § 4 Abs. 4 EGRDG erstattungspflichtig festzusetzen.

    Ich habe dies beanstandet, da ich die Entstehung laut Akte nicht feststellen konnte.
    Nunmehr teilte der Klägervertreter mit, dass ein Mahnverfahren sehr wohl vorausgegangen und aufrund des Widerspruches er mit der Klage beauftragt worden sei. Wo das Mahnverfahren mit dem Widerspruch abgeblieben ist - keine Ahnung .
    Aber ist doch jetzt nicht mehr relevant oder? Ich kann doch nur das festsetzen was in der vorliegenden Gerichtsakte ersichtlich ist.
    Oder wenn mir der Klägervertreter den Nachweis über das Mahnverfahren mit dem Widerspruch beibringt, ist diese Gebühr doch festsetzbar?

  • Aber ist doch jetzt nicht mehr relevant oder? Ich kann doch nur das festsetzen was in der vorliegenden Gerichtsakte ersichtlich ist.
    Oder wenn mir der Klägervertreter den Nachweis über das Mahnverfahren mit dem Widerspruch beibringt, ist diese Gebühr doch festsetzbar?



    Wenn mir der Kl-Vertr. den Nachweis über das Mahnverfahren mit dem Widerspruch beibringt, würde ich diese Kosten festsetzen. Was nicht alles so aus Akten verschwindet... Ich sehe Akten nur als einen Beleg an, wenn mir die Parteien noch weiteres belegen, halte ich durchaus noch mehr für erstattungsfähig (Z.B. Terminsgebühr aufgrund außergerichtlicher Telefonate, die sich nicht aus der Akte ergeben).

  • Das Problem ist vor nicht allzu langer Zeit schon ausgiebig erörtert worden.
    Dort war auch auf den Beschluss des AG Donaueschingen vom 12.08.2009 - 11 C 65/09 RPfleger 2009, Seite 701 hingewiesen worden, aus dem sich ergibt, dass es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits handelt.

  • Wenn mir der Kl-Vertr. den Nachweis über das Mahnverfahren mit dem Widerspruch beibringt, würde ich diese Kosten festsetzen. Was nicht alles so aus Akten verschwindet... Ich sehe Akten nur als einen Beleg an, wenn mir die Parteien noch weiteres belegen, halte ich durchaus noch mehr für erstattungsfähig (Z.B. Terminsgebühr aufgrund außergerichtlicher Telefonate, die sich nicht aus der Akte ergeben).

    Sehe ich genauso. Wenn - was ja nun in der Tat selten vorkommt - das gesamte Mahnverfahren nicht in der Akte ist, wird doch der Parteivertreter in der Lage sein, anhand seiner Handakte entsprechende Nachweise vorzulegen. Notfalls genügt ja auch das Aktenzeichen des Mahngerichts und man lässt sich einen Aktenauszug kommen.
    Wenn der RA nicht kann oder will, dann gibt´s auch nix.

  • Ich muss das Thema nochmal hochholen.
    In meinen Fall, hat ein Inkassounternehmen im Mahnverfahren vertreten. Nach Widerspruch hat im Hauptverfahren ein RA vertreten. Das Urteil enthält eine 1,0 GG (laut Klage die Kosten des Inkassounternehmens). Der RA beantragt nun im KfV eine 1,3 VG und die 25,- EUR nach § 4 RDGEG.
    Eine Anrechnung der GG findet ja nicht statt, aber können die 25,- EUR nach § 4 RDGEG wirklich festgesetzt werden, obwohl schon eine 1,0 GG für das Inkassounternehmen tituliert ist?

  • Ich muss das Thema nochmal hochholen.
    In meinen Fall, hat ein Inkassounternehmen im Mahnverfahren vertreten. Nach Widerspruch hat im Hauptverfahren ein RA vertreten. Das Urteil enthält eine 1,0 GG (laut Klage die Kosten des Inkassounternehmens). Der RA beantragt nun im KfV eine 1,3 VG und die 25,- EUR nach § 4 RDGEG.
    Eine Anrechnung der GG findet ja nicht statt, aber können die 25,- EUR nach § 4 RDGEG wirklich festgesetzt werden, obwohl schon eine 1,0 GG für das Inkassounternehmen tituliert ist?


    Wie so oft: Was sagt die Gegenseite? Lass Duir doch sonst auch vom Antragsteller begründen, warum neben den titulierten Inkassokosten weitere 25,00 EUR erstattungsfähig sein sollen.

  • Wenn die Kosten des Inkassounternehmens bereits tituliert sind (die wohl die 25 € übersteigen dürften?), besteht eigentlich kein Grund nochmal 25 € festzusetzen.

    Mir ist letztes Mal nur der Fall aufm Tisch gekommen:
    - Mahnverfahren Inkassounternehmen
    - Klageverfahren RA
    - Keine Titulierung der Geschäftsgebühr
    -> 25 € gg. Beklagte festgesetzt wg. eingangs genannter Vorschrift.

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