WEG-Teilung mit Zuflurstück an Verkehrsfläche

  • Hallo,

    ich habe ein Grundstück mit zwei Zuflurstücken (Buchung nach § 3 Abs. 5 GBO).
    Bei den Zuflurstücken handelt es sich jeweils um eine Verkehrsfläche.

    Jetzt wird eine Teilung in WEG beantragt.

    Ist das ohne weiteres möglich?
    Vor allem ist mir nicht ganz klar, ob ich eine WEG-Teilung an einer Verkehrsfläche vornehmen darf?
    Ich habe es zunächst beanstandet. Dann hat mich der Notar angerufen und erzählt, dass das an anderen AGs gängige Praxis wäre.

    Bin jetzt ein bisschen ratlos... :gruebel:

  • Vor allem ist mir nicht ganz klar, ob ich eine WEG-Teilung an einer Verkehrsfläche vornehmen darf?



    M. E. bezieht sich die WEG-Teilung nicht auf die Verkehrsfläche, da die Zuflurstücke nicht Bestandteil des Hauptgrundstücks sind.

    Es ändern sich lediglich die Miteigentumsanteile an den Zuflurstücken.

  • Die WEG-Teilung erfolgt nur für das eigentliche Grundstück.
    Die (ideellen) Miteigentumsanteile an den Zuflurstücken werden dann auf die Wohnungsblätter verteilt, so dass in den Wohnungsblättern unter BV 1 die Wohnungen und unter BV 2/zu 1, 3/zu 1 usw. die Anteile an den Verkehrsflächen gebucht werden.
    Dazu brauchst Du eine Bewilligung des Eigentümers, aus der sich ergibt, wieviele Anteile an den Verkehrsflächen zu welcher Wohnung gebucht werden sollen.

  • Ich würde die Anteile an den Verkehrsflächen entsprechend den Wohnungseigentumsquoten ausrechnen und ungefragt so unter 2/zu1 etc. buchen. Wenn der Eigentümer eine andere Zuordnung wünscht, kann er sie natürlich beantragen.

    kure Nachfrage: Die Bezeichnung "Zu-Flurstück" wird bei uns in BaWü nur für eine bei Vermessung entstehende Teilfläche verwendet, die nach Zuschreibung zu einem anderen Grundstück wieder verschwindet. Ist das etwa nur eine regionale Besonderheit?

  • Wie in BW gab es Zuflurstücke früher auch in Bayern.

    In der Sache selbst würde ich die Anteile nicht selbst ausrechnen. Die Steigerung wäre, dass wir die WE-Anteile anhand der Wohnflächen selbst ausrechneten... Wieviel von den Weganteilen wohin zugebucht werden soll, wird der Antragsteller selbst erklären müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es ist nicht die Sache des Grundbuchamtes zu entscheiden, zu welcher Wohnungseinheit in welcher Höhe die Anteile an den Verkehrsflächen zugebucht werden sollen.
    Wir haben haben hier Anlagen, wo für Keller und Tiefgaragenstellplätze eigene Blätter angelegt wurde, die keine Anteile an den Verkehrsflächen aufgebucht bekommen haben. Also: Den Eigentümer verteilen lassen.

  • Dazu brauchst Du eine Bewilligung des Eigentümers, aus der sich ergibt, wieviele Anteile an den Verkehrsflächen zu welcher Wohnung gebucht werden sollen.


    Also: Den Eigentümer verteilen lassen.



    Es ist sicher sinnvoll, beim derzeitigen Eigentümer die voraussichtliche Entwicklung nachzufragen, aber eine (formgerechte) Bewilligung braucht es nicht.

  • Ein reines Amtsverfahren ist das sicher nicht, da von der Erklärung des Eigentümers abhängig.

    Bislang habe ich die Erklärung in der Form des § 29 GBO verlangt. Ich halte das auch für gerechtfertigt, weil der Eigentümer eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Inwiefern hängt denn die Eintragung von der Erklärung des Eigentümers ab? Diese bewirkt weder eine Rechtsänderung noch zielt sie auf eine Grundbuchberichtigung ab. Er ist insofern nicht von der Eintragung betroffen. Entscheidend sind nur die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche. Entsprechend wird (von Amts wegen) gebucht.

  • Reden wir evtl. aneinander vorbei? Die Buchung nach § 3 Abs. 4, 5 kann amtswegig erfolgen, das ist unbestritten. Die - im Ausgangsfall m. E. vorliegende - Buchung nach § 3 Abs. 6 kann nicht amtswegig erfolgen, da sie nach dem klaren Gesetzeswortlaut die entsprechende Erklärung des Eigentümers voraussetzt (inklusive der Quoten der Anteile). Auf letzte bezieht sich meine Aussage.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Eintragung erfolgt aber dennoch von Amts wegen ("Die Buchung nach den Absätzen 4 ..."). Darum geht es aber nicht, sondern darum, was mit der Erklärung des Eigentümers verbunden ist. Nämlich nur die Buchungsart. Der Eigentümer ist an die Festlegung noch nicht mal gebunden. Veräußert er im nächsten Augenblick einen Anteil in anderer Größe als von ihm bestimmt, ist entsprechend umzubuchen.

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