Kosten für teilweise Zurückweisung (§ 130 Abs. 4 KostO)

  • Ich habe mehrere Anträge vorliegen:

    1. Eintragung von 2 Dienstbarkeiten im Gleichrang
    2. Eintragung von 2 Vormerkungen im Gleichrang
    3. Eintragung von Rangrücktritten sämtlicher Abt. III-Rechte (6 Grundschulden) hinter die Dienstbarkeiten und die Vormerkungen.

    Den Anträgen 1 und 2 will ich entsprechen, die zu 3 will ich zurückweisen.

    Mir ist unklar, wie ich jetzt hier § 130 Abs. 4 KostO anwenden muss?
    Kann jemand helfen?

    Ulf

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  • Ich versuche es mal.
    In meinem älteren K/L/B/R steht unter Rz. 22, daß Du hier die Gebühren für die Erledigung der Teile 1 und 2 und die Zurückweisung des Teils 3 bestimmen müßtest, um dann diese insgesamt mit der Gebühr für eine vollständige Zurückweisung aller Teile zu vergleichen. Obergrenze für alles wäre die Gebühr für die vollständige Zurückweisung. Bringt die Erledigung von Teil 1 und 2 Dir also schon mehr ein, als die gesamte Zurückweisung brächte, kostet die Zurückweisung von Teil 3 nichts mehr extra.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (20. September 2010 um 11:16)

  • Da bei mir Rangänderung und Zurückweisung gleich teuer sind, erübrigt sich dann wohl eine Vergleichsberechnung, oder?!

    Noch mal was anderes:

    Berechnet Ihr eigentlich tatsächlich in solchen Fällen für jede beantragte Rangänderung eine Zurückweisungs- (oder auch Rücknahmegebühr)? Das wird ja schon ganz schön happig.

    Ulf

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  • habe das auch schon mal gehabt, allerdings kam mir nicht der Gedanke, jeden Rangänderungs-Antrag bei der Zurückweisung einzeln abzurechnen. Ich habe 1 Gebühr nach dem niedrigeren Wert bei der Rangänderung genommen.

    Übrigens, bei meinen neuen Verfahren schreiben die Betreiber jetzt immer in ihren Texten bzügl. Rangänderung, dass dieser Antrag erst gestellt wird, wenn alle Rangrücktritte vorliegen. Vorerst sind bpD und Vormerkung an rangbereiter Stelle (nur hinsichtl. der Rechte Abt. III !) einzutragen

  • Ich habe mich jetzt dazu entschieden, eine Zurückweisungsgebühr nach dem zusammengerechneten Gesamtwert aller Rangänderungen anzusetzen. Damit fällt zwar die Höchstgebühr von 400 € ab aber dies ist immer noch deutlich günstiger als die genzen Einzelgebühren es gewesen wären.

    (Entsprechend habe im Zurückweisungsbeschluss auch nicht "die Anträge auf Rangänderung" sondern "den Antrag auf Rangänderungen" zurückgewiesen. ;) )

    Ulf

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