Kann Geldanlage unter § 1822 Nr. 1 fallen?

  • Die Mutter schenkt dem Kind Geld in sechsstelligem Bereich. Dieses Geld wird in einem Aktienfonds angelegt. Kann die Geldanlage unter § 1822 Nr. 1 BGB fallen, wenn wir unterstellen, dass das Kind außer ein paar € 50 auf dem Sparbuch kein Vermögen hat?

    Nach Bamberger/Roth, BGB, Rdnr. 3/4 zu § 1822 eher nicht. Die Vorschrift gelte nur für solche Geschäfte, bei denen der Wille der Parteien darauf gerichtet sei, das Gesamtvermögen zum Geschäftsgegenstand zu machen (Gesamttheorie); die bloße tatsächliche Übertragung von Einzelgegenständen reiche auch dann nicht aus, wenn sie das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des Mündels bilden.

  • Hi,

    so auch Palandt 64. Aufl. Rn. 3 zu § 1822 BGB mirt Verweis auf BGH in FamRZ 57, 121.

    Interessant dazu auch

    OLG Düsseldorf 6. Zivilsenat, Urteil vom 10. Januar 1991, Az: 6 U 97/90

    1. Wenn ein Vater auf den Namen seines minderjährigen Sohnes ein Festgeldkonto eröffnet und zum einen im Eröffnungsantrag die Rubrik für die Unterschriftsprobe der Mutter "gestrichen" und im Zusammenhang mit der Unterschriftsprobe des Vaters nochmals ausdrücklich zusätzlich vermerkt wird, daß dieser allein verfügungsberechtigt sein sollte, und zum anderen auf der Rückseite des Formulars vermerkt ist, daß "auf Kundenwunsch" auf die Mitunterzeichnung durch die Ehefrau verzichtet wird, ist der Kontoinhaber und Gläubiger des Kontoguthabens nicht der minderjährige Sohn, auf dessen Name das Konto eröffnet wurde, sondern dessen Vater geworden. Vorliegend ergibt sich diese Wertung auch daraus, daß der Vater lediglich für den Fall seines eigenen Todes seiner Ehefrau Kontovollmacht erteilt hat. Auch darin kommt zum Ausdruck, daß er tatsächlich nicht für seinen Sohn, sondern für sich selbst ein Guthaben begründen wollte.2. Aus der Art und Weise, wie der Kontoeröffnungsantrag ausgefüllt und die Vollmacht erteilt wurde, ergibt sich, daß bei Kontoeröffnung zwischen der Bank und dem kontoeröffnenden Vater Einigkeit darüber bestand, daß dieser Kontoinhaber werden sollte.3. Der Vater ist zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigt, ohne daß es zum Schutze des minderjährigen Sohnes der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf und die Bank haftet nicht gegenüber dem Sohn bei Auszahlung eines Guthabens an den Vater.


    Gruß
    Ex

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