PKH für Zustellung einer einstweiligen Verfügung?

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe hier einen Antrag auf PKH für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung. Zur näheren Erläuterung:
    In einer C-Sache hat ein Anwalt eine einstw. Verfügung -wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung- erwirkt, damit der Antragsgegner der Antragsstellerin den Besitz an der Wohnung wieder einräumt.
    Jetzt liegt in der M-Abt. ein Antrag auf Zustellung der einst. Verfügung an die Gerichtsverteilerstelle vor; darin enthalten ist ein Antrag, bei dem die Antragstellerin für diese Zustellung PKH beantragt. Ich steh hier auf dem Schlauch...gehört diese Zustellung denn zum Zwangsvollstreckungsverfahren? Kann mir mal jemand helfen? Danke

  • siehe Gerold/Schmidt RVG Rn 381:

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung gehört zur Vollziehung --> Gebühr nach VV 3309, wenn Anwalt nicht schon im Anordnungsverfahren tätig war;

    Andernfalls gehört die Zustellung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 zum Anordnungsverfahren.

    Ich würde es hinsichtlich der Zustellauslagen des GV erst mal mit der erstinstanzlichen PKH-Bewilligung versuchen. Für den RA entstehen dann sowieso keine gesonderten Gebühren bzw. käme eine Beiordnung gar nicht in Betracht, weil jeder selbst den GV beauftragen kann, etwas zuzustellen, soweit es nur darum geht.

    Was den GV angeht: Da bin ich mir nicht ganz sicher, ob er sich mit dem erstintanzlichen PKH-Beschluss begnügt, oder ob er einen Bewilligung des Vollstreckungsgerichts verlangt. Das muss man eben mal sehen. Grundsätzlich gehört ja die Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung (vorbereitende Maßnahme), bei einstweiligen Entscheidungen, die auch ohne vorherige Zustellung vollzogen werden können, sieht das dann ggf. anders aus.

  • Die Zustellung gehört nicht zur Zwangsvollstreckung. Die im Erkenntnisverfahren bewilligte PKH bezieht sich auch auf die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Verfahrensgegner (vgl. § 83 Nr. 1 Satz 1 GVO).:)

  • Hallo! Habe den Fall, dass das Kind aus einem Unterhaltsvergleich vollstrecken möchte (Pfüb-Antrag liegt vor), der noch nicht zugestellt ist. Auf Zwischenverfügung beantragt das JA (für das Kind):

    a) PKH auch für die Zustellung des Titels zu bewilligen und

    b) die Zustellung des Titels zugleich mit der Zustellung des Pfüb zu verbinden.

    Geht das? :gruebel:

  • zu a) ist m. E. zulässig

    zu b) geht bei Pfänder nicht gem. § 750 Abs. 1 ZPO. Gleichzeitig zustellen kann nur der Gerichtsvollzieher für seine Vollstreckung, beim Pfänder beginnt die Zwangsvollstreckung mit Erlass des Pfänders. Eine gleichzeitige Zustellung ist ausgeschlossen, so dass vorher zugestellt werden muß

  • was gilt denn nun, wenns den § 83 GVO nicht mehr gibt? Gehört die Zustellung der einstweiligen Verfügung dann doch zur vollstreckung und ich muss nen Prozesskostenhilfeantrag aufnehmen?
    ohwei, wenn das so ist, krieg ich eine aufn Deckel...

  • @#7:

    Die GVO wurde zum 01.09.2013 neu gefasst, es steht jetzt in § 60:

    "Die einer Partei für ein Erkenntnisverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Zustellung eines in dem Verfahren erwirkten Titels an die Gegenpartei"

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