Anrechnung bei VU

  • Hallo zusammen,
    folgender Fall:
    -RA klagt 2.000€ + GG in voller Höhe ein
    -VU ergeht leider nur über 2.000€, da die GG von meinem Richter "leider übersehen" wurde

    KFA kommt mit:
    1,3 Verfahrensgebühr
    1,3 Geschäftsgebühr
    - 0,65 Geschäftsgebühr
    etc.

    ich habe dann im KFB die 1,3 GG abgesetzt und den Rest so belassen wie beantragt
    nun legt er Beschwerde mit der Begründung ein, dass wenn ich die 1,3 GG absetze, dann will er auch nicht anrechnen, sondern eine volle 1,3 Verfahrensgebühr

    =>Berichtigung/Ergänzung des VU´s sieht der Richter nicht ein, da es außer mir ja keinem aufgefallem ist

    => kann ich nun eine Nichtabhilfeentscheidung machen indem ich mich darauf stütze, dass beide Gebühren in einem Verfahren geltend geacht wurden??? oder muss ich abhelfen???



  • Aus meiner Sicht ist die Beschwerde unbegründet, so dass Du abhelfen musst. Die GG ist nicht festsetzungsfähig, also in Abzug zu bringen. Da der Kläger nur eine reduzierte VG beantragt hat, ist auch nur diese festzusetzen (§308 ZPO).
    In solchen Fällen rufe ich den RA oft vorher an und schilder ihm die Rechtslage. Dann berichtigen die RAs in der Regel ihren Kfa und beantragen eine 1,3 VG.



  • Sorry, aber nun bin ich verwirrt...du meinst also, dass die Beschwerde begründet ist - aber warum schreibst du dann, da der RA nur eine reduzierte Verfahrensgebühr beantragt hat ist auch nur diese festzusetzen???
    Hm egal, irgendwie will es mir aber nicht in den Kopf, nur weil mein Richter vergessen hat im VU über alles, was eingeklagt wurde zu entscheiden, dass der RA nun ne volle 1,3 Verfahrensgebühr verdient, auch wenn er die GG eingeklagt hat...



  • @P:
    Du meinst sicher "begründet".
    Beantragt war die Festsetzung von 1,95 VG/GG, von denen grds. 1,3 VG festsetzbar sind. Das Problem des übergangenen Nebenanspruchs im VU wird man über § 321 ZPO wegen Fristversäumung wohl nicht mehr lösen können.

    Wenn wie hier beide Gebühren im selben (Kostenfestsetzungs-)Verfahren geltend gemacht werden, kann sich ein Dritter nach § 15a Abs. 2 3. Alt. RVG auf die Anrechnung (hier 1/2 von 1,3 Gebühren = 0,65 Gebühren) berufen. Dessen bedarf es m.e. jedoch nicht, weil die GG ohnehin nicht festsetzbar ist.

  • Aus meiner Sicht ist die Beschwerde unbegründet, so dass Du abhelfen musst. Die GG ist nicht festsetzungsfähig, also in Abzug zu bringen. Da der Kläger nur eine reduzierte VG beantragt hat, ist auch nur diese festzusetzen (§308 ZPO).
    In solchen Fällen rufe ich den RA oft vorher an und schilder ihm die Rechtslage. Dann berichtigen die RAs in der Regel ihren Kfa und beantragen eine 1,3 VG.



    @P:
    Du meinst sicher "begründet".



    Nein, ich bleibe bei unbegründet, daher ist der Beschwerde nicht abzuhelfen. So einen Fall hatte mein Kollege auch mal, hat nicht abgeholfen, ab ans OLG und ist gehalten worden, d.h. die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

  • So sehe ich das auch, denn die GG ist nicht festsetzbar und folglich bleibe ich bei meiner Entscheidung

    @P: weißt du zufällig noch wie es dein Kollege begründet hat? Tue mich gerade echt schwer das irgendwie zu begründen mit dem §15a...

  • Mein Augenmaß ist hier nicht mal beim 15 a. Sondern da, dass er ne GG beantragt hat, die nicht festsetzungsfähig ist. Du aber anrechnen musstest, da es so beantragt war (308 ZPO). Das Gericht ist nicht befugt mehr zuzusprechen.

  • Mein Augenmaß ist hier nicht mal beim 15 a. Sondern da, dass er ne GG beantragt hat, die nicht festsetzungsfähig ist. Du aber anrechnen musstest, da es so beantragt war (308 ZPO). Das Gericht ist nicht befugt mehr zuzusprechen.



    1,3 VG
    1,3 GG
    - 0,65 GG =
    1,95 Gebühren

    Wenn ich die 1,3 GG streiche und diese weder gezahlt noch tituliert noch Altfall;) ist, fällt dann damit nicht auch automatisch die Anrechnung von 0,65 GG, die nach § 15a Abs. 1 RVG auf die Summe der GG/VG erfolgt weg? Denn zur Festsetzungs angemeldeten Endbetrag überschreite ich dadurch nicht und § 308 ZPO wäre damit Genüge getan.

  • Ich würde auch nicht abhelfen.

    Aber der Fall ist total interessant:

    Einerseits liegt eindeutig ein Fall des § 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG vor (RA macht 1,3-GG und 1,3-VG in demselben Verfahren – nämlich dem Kostenfestsetzungsverfahren – geltend), so dass wegen § 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG zwingend anzurechnen ist.

    Andererseits plädieren viele Gerichte dafür, in so einem Fall gerade nicht anzurechnen, weil ja die GG nicht tituliert und auch nicht ausgeglichen wurde und weil der Gesetzgeber mit der 3. Alt. des § 15a Abs. 2 RVG die Kostenfestsetzungsverfahren in den Fachgerichtsbarkeiten gemeint haben soll, wo bei der Festsetzung regelmäßig auch über die Geschäftsgebühr mit zu entscheiden ist. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber die Fälle, die unter die Alt. 3 fallen, nicht detaillierter bezeichnet hat.



  • Im Ausgangsfall konnte die GG zulässigerweise doch gar nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn 1,3 VG + 1,3 GG ./. 0,65 Gebühren angemeldet werden bleiben festsetzbare 1,3 VG wenn ich konsequent die 1,3 GG nebst Anrechnung streiche. Bei welcher Gebühr letztlich angerechnet wird ist dank § 15a RVG doch egal, solange überhaupt 1 x angerechnet wird.

  • Alos ich bleib dabei und helfe nicht ab, dann soll doch mein liebes Beschwerdegericht damit machen was es will...;)



    @Catweazle:
    Die plausible Begründung der Nichtabhilfe mag sich als Herausforderung darstellen.;)

  • Ich würde auch nicht abhelfen...
    Der RA kann ja einen Nachfestsetzungsantrag hinsichtlich des angerechneten Teils der Verfahrensgebühr stellen. Das ist dann eine Frage des § 15a RVG...

    Der KB ist unter Beachtung von § 308 ZPO vollkommen korrekt ergangen.

  • Ich würde auch nicht abhelfen...
    Der RA kann ja einen Nachfestsetzungsantrag hinsichtlich des angerechneten Teils der Verfahrensgebühr stellen. Das ist dann eine Frage des § 15a RVG...

    Der KB ist unter Beachtung von § 308 ZPO vollkommen korrekt ergangen.



    Wenn ich die bisher weder titulierte noch erfüllte GG absetze muss ich mir m.E. auch Gedanken über die hälftige Anrechnung derselben machen, die wahlweise bei der GG oder auch bei der VG erfolgen kann? Ist der Festsetzungsantrag hier tatsächlich dahingehend zu verstehen, dass die Anrechnung auf die VG erfolgt bzw. erfolgen soll und bezieht sich § 308 ZPO zwingend auf jeden einzelnen Ansatz oder wie vielfach vertreten auf den geforderten Gesamtbetrag?

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (23. September 2010 um 16:03) aus folgendem Grund: Die Frage endet mit dem "Zeichen"

  • ... und bezieht sich § 308 ZPO zwingend auf jeden einzelnen Ansatz oder wie vielfach vertreten auf den geforderten Gesamtbetrag?



    Ich würde sagen, auf jeden einzelnen Ansatz. Ich kann doch nicht sagen, nur weil ein RA keine Reisekosten bekommt und ich diese absetze, toleriere ich, dass er irgendwo anders zuviele Gebühren bekommt, nur weil der Gesamtbetrag nicht höher ist.

  • ... und bezieht sich § 308 ZPO zwingend auf jeden einzelnen Ansatz oder wie vielfach vertreten auf den geforderten Gesamtbetrag?



    Ich würde sagen, auf jeden einzelnen Ansatz. Ich kann doch nicht sagen, nur weil ein RA keine Reisekosten bekommt und ich diese absetze, toleriere ich, dass er irgendwo anders zuviele Gebühren bekommt, nur weil der Gesamtbetrag nicht höher ist.



    P.:
    Zu dem von Dir lediglich aufgegriffenen Teilaspekt:
    Es geht (hier/mir) nicht um zuviele Gebühren.

  • Alos ich bleib dabei und helfe nicht ab, dann soll doch mein liebes Beschwerdegericht damit machen was es will...;)



    @Catweazle:
    Die plausible Begründung der Nichtabhilfe mag sich als Herausforderung darstellen.;)



    So habe mir nun das Gehin blutig gedacht und eine "nette" Begründung gebastelt...;) und nun wird die Akte gleich verpackt und ab ans Beschwerdegericht...ich finde ich dürfte jetzt schon ins WE:grin: ich finde ich habe heute schon genug getan...

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