Urlaub während Krankschreibung

  • Ich erinnere mich, irgendwo mal gelesen zu haben, dass keine Verpflichtung besteht, dem Dienstherren mitzuteilen, dass man während einer längerfristigen Krankschreibung in den Urlaub fährt (mit Genehmigung des Arztes nat.). ABer weiss jemand Genaueres dazu?

  • Bei Dienstunfähigkeit wird auch von Reiseunfähigkeit ausgegangen. Durch die Anzeige soll dem Dienstherren ermöglicht werden, die bestehende Dienstunfähigkeit ggf. mittels Amtsarzt überprüfen zu können. Man mus auch Bedenken, dass man während der Krankheit keinen bewilligten Urlaub hat (dieser wird gutgeschrieben) und verpflichtet ist, alles Notwendige für die Genesung zu tun.

  • Dienstunfähig ist dienstunfähig (ach ja ? :eek:) und nicht lebensunfähig.

    Wie ich in einem anderen Thread grade mal wieder erfahren habe, kann es sinnvoll sein, in die VV zum jeweiligen LBG nachzugucken.

    Klar, man darf alles machen, was die Genesung fördert und da ist u.U. sogar ein Urlaub gut.

    Die Gefahr sehe ich hier nicht beim Dienstherrn, sondern u.U. bei der Versicherung, die sicherlich gucken wird, wenn da Arztrechnungen aus Malle auftauchen..

  • Soweit mir bekannt ist, darf man sich nur innerhalb von Deutschland aufhalten, ins Ausland zu fahren ist bei Krankschreibung wohl nicht ohne Genehmigung erlaubt.
    Weiß aber nicht, wo das steht, sondern habe es bisher einfach nur so gehört:confused: (Ich kam noch nicht in Versuchung:))

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich kenne das auch, dass mit Einverständnis des Arztes auch während einer Krankschreibung (es kommt dabei auf die Gründe der Dienstunfähigkeit an) Urlaub oder Reisen angetreten werden können.

    Ich war auch schon mal krankgeschrieben und bin verreist. Die Reise diente dem Erholungszwecke zur Wiedererhaltung der Arbeitsfähigkeit.
    Was nutzt es, wenn ich länger krank bin, wenn ein Urlaub (beisp. im Kreise der Familie) meine Erholung und Genesung fördert.

    Es ist ja auch so, dass - nur weil ich aufgrund Grippeerkrankung krank zu Hause bin - ich nicht mehr einkaufen gehen darf oder einen Spaziergang machen kann.

    Ich denke, man muss da schon differenzieren, welche Erkrankung und welche Art der Reise.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich erinnere mich, irgendwo mal gelesen zu haben, dass keine Verpflichtung besteht, dem Dienstherren mitzuteilen, dass man während einer längerfristigen Krankschreibung in den Urlaub fährt (mit Genehmigung des Arztes nat.). ABer weiss jemand Genaueres dazu?



    Das kommt auf das Beamtengesetz Deines Bundeslandes an :).
    In meinem Bundesland - Hamburg - regelt dies der § 67 HmbBG, dessen Abs. 2 Satz 3 ich wegen seiner hervorragenden sog. "geschlechtergerechten" Sprache für die Forumsteilnehmer zitieren möchte ;):
    " Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben."

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich habe es nun auch in unserem Beamtengesetz gefunden. Danach muss man eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung nur dann melden, wenn man dazu im Vorfeld vom Dienstherren verpflichtet und diese Verpflichtung auch begründet wurde.


  • "Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben."


    Geschlechtergerechtigkeit hat so seine Tücken: Wessen Aufenthalt soll sie oder er denn angeben? Etwa den der oder des Dienstvorgesetzten?

    Ansonsten ist die Regelung ganz gut, für Sachsen-Anhalt habe ich so etwas nicht gefunden.

    Tinamaria:
    Kannst Du vielleicht noch die Quelle nennen?

  • § 61 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Brandenburg

    In meinem Fall gilt § 61 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Brandenburg.

    Für Niedersachsen § 67 Abs. 2 NBG.:)

    Auch alte Einträge helfen um auf die richtige Antwort eines Problems zu kommen:daumenrau

  • § 61 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Brandenburg

    In meinem Fall gilt § 61 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Brandenburg.

    Für Niedersachsen § 67 Abs. 2 NBG.:)

    Auch alte Einträge helfen um auf die richtige Antwort eines Problems zu kommen:daumenrau

    Mit der Formulierung will der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen hab ich ja so meine Probleme.... Wenn ich im kleinen Dörfchen wohne, verlasse ich meinen Wohnort ja schon zum Einkaufen oder für den Arztgang. Ob der Dienstherr das wirklich angezeigt möchte? ist das Verlassen des Wohnorts irgendwo definiert?
    Fragen über Fragen ....

  • Das wäre auch meine Interpretation... aber es wäre nicht das erste Mal, das etwas, das ich für selbstverständlich halte, falsch ist. :)
    Und wie lange ist nicht nur vorübergehend? Vorübergehend ist es ja immer, wenn ich wiederkomme.
    Das könnte man bestimmt einfacher regeln, statt Paragraphen zu schaffen, die Interpretationsspielraum geben.

  • Gem. Kümmel -Beamtenrecht-:

    "Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover (20.12.1984 - DK B 12/83 und DK B 25/83) ist der Begriff Wohnort nicht im Sinne der Gemeindegrenzen zu verstehen. Stattdessen ist der Siedlungsbereich als Wohnort anzusehen. Im übrigen stellt nicht jedes kurzfristige Entfernen vom Wohnort ein Verlassen dieses Bereichs dar. Dieses Tatbestandsmerkmal beinhaltet vielmehr eine entsprechende Nachhaltigkeit, die sich insbesondere in der Zeitdauer, aber auch im Ausmaß der Entfernung ausdrückt. Das kurzfristige Aufsuchen eines Naherholungsbereichs, der dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist, kann deshalb regelmäßig nicht als Verlassen des Wohnorts im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG qualifiziert werden."

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