Moin,
welche Gläubiger dürfen am Schlusstermin teilnehmen? Ich habe hier einen Gläubiger, der seine Forderung zur Tabelle angemeldet und später wieder zurückgenommen hat. Des Weiteren einen Gläubiger, dessen Forderungen nur für den Ausfall festgestellt worden sind. Diesen Ausfall hat er nicht fristgerecht nachgewiesen. Dürfen beide Gläubiger trotzdem am Schlusstermin teilnehmen?
Teilnahme am Schlusstermin
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M. E. dürfen beide Gläubiger am Termin teilnehmen.
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Was ist aber, wenn ein Rechtsstreit zw. dem absonderungsberechtigten Gl. und dem IV durch Vergleich erledigt worden ist, wonach durch Zahlung eines Betrages xy vom IV an den Gl. sämtliche gegenseitigen Ansprüche im Insolvenzverfahren erledigt sind. Heißt das dann, dass der ursprüngliche Insolvenzgläubiger nicht mehr am Verfahren beteiligt ist und demnach auch nicht mehr am Schlusstermin teilnehmen darf?
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Wenn er keine Forderung mehr hat, dann ist er auch kein Insolvenzgläubiger mehr und somit ist auch keine Teilnahme am Schlusstermin mehr möglich.
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Ok. Muss dies dann nicht auch in der Insolvenztabelle vermerkt werden?
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Der Umstand müsste sich doch gerade aus der Tabelle ergeben?!
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Dürfte doch eh nur für den Ausfall festgestellt worden sein.
Wichtiger wäre mir aber das Schlussverzeichnis. -
@ tube:
Das hatte ich auch so angenommen. Aber in der Tabelle steht eben nur der Vermerk: Für den Ausfall festgestellt. Aus den Gerichtsakten ergibt sich jedoch, dass der Rechtsstreit zwischen dem IV und der absonderungsberechtigten Gl. mit dem vorgenannten Vergleich endete.
@rainer:
Im Schlussverzeichnis ist die Gl. nicht mit aufgeführt. -
Und wo ist da jetzt dann noch das Problem?
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Solange der Gl. im Schlussverzeichnis nicht enthalten ist, in der Tabelle aber kein besonderer Vermerk enthalten ist, muss man im Zweifel davon ausgehen, dass die Forderung besteht, nur der Ausfall eben nicht nachgewiesen worden ist. Die Tabelle ist insofern unrichtig, und solange zur Berichtigung ausreichende Nachweise nicht vorliegen, ist dennoch nach dieser zu gehen.
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@rainer:
Mich hat eben verunsichert, dass die Gl. zunächst eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatte, die für den Ausfall festgestellt worden ist und dann im Laufe des Verfahrens der vorgenannte Vergleich geschlossen worden ist. Ich war mir nicht sicher, ob die Gl. am Schlusstermin - trotz des Vergleiches - teilnehmen darf. Man kann also festhalten, dass alle Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet haben, egal, ob die Forderung festgestellt, für den Ausfall festgestellt oder bestritten worden ist, am Schlusstermin teilnehmen dürfen. Die Insolvenzgläubiger, die keine Forderung angemeldet bzw. die Forderungen zurückgenomenn haben oder deren Forderungen durch Rechtsstreit erledigt sind, dürfen nicht teilnehmen? Stimmt das so?
tube:
Demnach dürfe die Gl. dann doch noch am Schlusstermin teilnehmen, wenn man nach der hier vorliegenden Insolvenztabelle geht, oder? -
@rainer:
Mich hat eben verunsichert, dass die Gl. zunächst eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatte, die für den Ausfall festgestellt worden ist und dann im Laufe des Verfahrens der vorgenannte Vergleich geschlossen worden ist. Ich war mir nicht sicher, ob die Gl. am Schlusstermin - trotz des Vergleiches - teilnehmen darf. Man kann also festhalten, dass alle Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet haben, egal, ob die Forderung festgestellt, für den Ausfall festgestellt oder bestritten worden ist, am Schlusstermin teilnehmen dürfen. Die Insolvenzgläubiger, die keine Forderung angemeldet bzw. die Forderungen zurückgenomenn haben oder deren Forderungen durch Rechtsstreit erledigt sind, dürfen nicht teilnehmen? Stimmt das so?
Ich sag mal nein, da ja im Schlusstermin selber auch noch Forderungen geprüft werden können, also muss man tatsächlich auf die Gläubigereigenschaft abstellen. -
also bei dem Sachverhalt wäre ich auch beinahe reingefallen. Rainer hat hat Recht, Insolvenzgläubiger sind natürlich zur Teilnahme an Gläubigerversammlungen berechtigt (auch unabhängig von einer Forderungsanmeldung). Antragsrechte oder Stimmrechte hängen wiederum von Anmeldung bzw. auch festgestellten Forderungen ab. Aber da ist zu trennen.
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Die Gläubiger, die bislang nichts zur Insolvenztabelle angemeldet haben, müssten mir aber doch den Bestand einer Forderung gegen den Schuldner nachweisen (Vorlage von Rechnungen, Titeln etc.), oder? Ansonsten kann ich ja gar nicht entscheiden, ob es sich um Insolvenzgläubiger oder nur Neugierige handelt.
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Die Gläubiger, die bislang nichts zur Insolvenztabelle angemeldet haben, müssten mir aber doch den Bestand einer Forderung gegen den Schuldner nachweisen (Vorlage von Rechnungen, Titeln etc.), oder? Ansonsten kann ich ja gar nicht entscheiden, ob es sich um Insolvenzgläubiger oder nur Neugierige handelt.
Klar, ihre Gläubigerstellung müssen sie belegen. -
belegen ? nein ! aber schlüssig vortragen
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