Übersicht Rechtsmittel Kostenfestsetzung

  • Hab mal auf die Schnelle eine Übersicht zusammengestellt (z.B. für Anwärter/Richter). Für Hinweis auf enthaltene Fehler bzw. Ergänzungsvorschläge wär ich dankbar (die strittigen Sachen wie Frist/Abhilfemöglichkeit sind mir bewußt):


    I. Kostenfestsetzung


    1. Festsetzung von Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse
    nach § 55 RVG für den vom Gericht bestellten oder beigeordneten Anwalt.

    - Pflichtverteidiger (§§ 140 ff StPO)
    - Nebenklägervertreter / Opferanwalt (Beiordnung nach § 397 a Abs. I StPO oder
    PKH nach § 397 a Abs. II StPO, § 406 g Abs. IV StPO)
    - Zeugenbeistand nach § 68 b StPO

    Zuständigkeit: Beamter des gehobenen Dienstes als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
    - § 55 Abs. I Satz 1 RVG und § 7 Abs. I Nr. 3 GeschStVO

    Höhe der Gebühren: Festgebühren nach VV 4100 ff RVG

    1.1. Rechtsbehelf:

    - § 56 Abs. 1 RVG: Erinnerung. Es entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs
    (Einzelrichter) durch Beschluss – unabhängig vom Beschwerdewert.

    - vorherige Abhilfemöglichkeit durch den Urkundsbeamten nach Anhörung des
    Bezirksrevisors.

    1.2. Rechtsbehelfsfrist: keine (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    4. Auflage 2009, RNr. 8 zu § 56), str. Eine Verwirkung ist aber grundsätzlich möglich.

    - bei Beschwerdewert über 200,-- € ist gegen den richterlichen Beschluss die befristete
    Beschwerde zulässig. Dieser Beschluss ist zuzustellen (§ 329 Abs. 2 ZPO i.V.m. §
    33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
    Beschwerdefrist: 2 Wochen.


    2. Festsetzung gegen Beteiligte
    nach §§ 464 b StPO i.V.m. §§ 103 ff ZPO

    - für den Freigesprochenen gegen die Staatskasse
    - für den Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten - § 11 RVG
    - für den Nebenkläger gegen den Verurteilten

    Zuständigkeit: Der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 b) RPflG in Verbindung mit § 21
    RPflG

    Höhe der Gebühren: Nr. 4100 ff Vergütungsverzeichnis RVG i.V.m. § 14 RVG.


    2.1. Rechtsmittel

    a) Gegenstandswert unter 200,-- €: sofortige Erinnerung gem. §§ 11 RVG i.V.m. 464 b S. 3
    StPO, 104 III, 567 II ZPO, 11 II RpflG) zum Gericht des ersten Rechtszugs (i.d.R. RiAG)

    b) Gegenstandswert über 200,-- €: sofortige Beschwerde gem. § 464 b S. 3 StP O i.V.m. 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zum Landgericht.

    Abhilfemöglichkeit durch den Rpfl. umstritten. OLG München bejaht, Beschl. v. 26.10.1998 – 11 W 2892/98

    2.2. Rechtsmittelfrist

    zu 2.1.a) 1 Woche

    zu 2.1.b) 1 Woche = überw. Ansicht, str.


    II. Festsetzung von gerichtlichen Gebühren, Auslagen und
    Vorschüssen

    Zuständigkeit:

    Der Kostenbeamte (§ 1 KostVfg) = i.d.R. Beamter/Angest. des mittleren Dienstes

    Rechtsmittel: § 66 GKG: unbefristete Erinnerung / Beschwerde

    Zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist
    -das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt wurden, vgl. § 19 GKG
    -Falls Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt wurden: das Gericht des ersten
    Rechtszuges, Abs. 1 S. 2. Für die Entscheidung über die Erinnerung des Verurteilten
    gegen den Ansatz der Kosten eines nach § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO erholten
    Sachverständigengutachtens in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft ist das
    Gericht der ersten Instanz zuständig (BGH NJW 2000, 1128 = JurBüro 2000, 542).

    Einmal editiert, zuletzt von Balka (28. Februar 2011 um 11:03)

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