Insolvenzrecht versus Grundbuchrecht?


  • 1. Problematik

    Es kam im Forum in letzter Zeit immer wieder zu kontroversen Diskussionen im Hinblick auf die bei fortdauerndem Insolvenzverfahren relevante Frage, wie die Verfügungsbefugnis von Insolvenzverwalter oder Schuldner bei eingetragenem oder nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk im Grundbuchverfahren nachzuweisen ist. Die gleiche Problematik besteht bei der Eintragung von Zwangshypotheken bei eingetragenem oder nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk.

    Insgesamt sind bei fortdauerndem Insolvenzverfahren folgende Fallgestaltungen denkbar:

    Fall 1: Der Insolvenzverwalter verfügt bei andauerndem Insolvenzverfahren und eingetragenem Insolvenzvermerk ohne Mitwirkung des Schuldners.
    Fall 2: Der Schuldner verfügt bei andauerndem Insolvenzverfahren und eingetragenem Insolvenzvermerk ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters.
    Fall 3: Der Insolvenzverwalter verfügt bei andauerndem Insolvenzverfahren ohne Mitwirkung des Schuldners, obwohl im Grundbuch kein Insolvenzvermerk eingetragen ist, sei es, dass er von vorneherein nicht eingetragen wurde oder sei es, dass er zwischenzeitlich auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht wurde.
    Fall 4: Der Schuldner verfügt bei andauerndem Insolvenzverfahren ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters, obwohl im Grundbuch kein Insolvenzvermerk eingetragen ist, sei es, dass er von vorneherein nicht eingetragen wurde oder sei es, dass er zwischenzeitlich auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht wurde.
    Fall 5: Bei andauerndem Insolvenzverfahren und eingetragenem Insolvenzvermerk wird die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt.
    Fall 6: Bei andauernden Insolvenzverfahren und nicht eingetragenem Insolvenzvermerk wird die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt.

    Dabei ist Fall 2 nur die Kehrseite von Fall 1 und Fall 4 nur die Kehrseite von Fall 3. Aus der Lösung der Fälle 1 und 3 folgt demzufolge zugleich, wie die Fälle 2 und 4 zu behandeln sind.

    Bei Fall 5 und bei Fall 6 spielen vollstreckungsrechtliche Besonderheiten eine Rolle. Hier hängt die Lösung davon ab, ob bei eingetragenem oder nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk vom Bestehen eines gesetzlichen Vollstreckungsverbotes auszugehen ist. Dies ist im Ergebnis aber die gleiche Fragestellung wie bei den Fällen 1 bis 4, weil es auch hier darauf ankommt, von welcher Rechtslage das Grundbuchamt aufgrund des jeweiligen Grundbuchinhalts auszugehen hat. Da es dabei aber nicht um die Frage widerstreitender Verfügungsbefugnisse geht, die nur zugunsten des Insolvenzverwalters und zu Lasten des Schuldners oder zugunsten des Schuldners und zu Lasten des Insolvenzverwalters beantwortet werden kann, ist Fall 6 aber nicht lediglich die Kehrseite von Fall 5, so wie dies für Fall 2 im Verhältnis zu Fall 1 und für Fall 4 im Verhältnis zu Fall 3 erörtert wurde.

    2. Fragestellungen

    Fall 1: Verfügung des Insolvenzverwalters bei eingetragenem Insolvenzvermerk
    Es stellt sich die Frage, ob bei eingetragenem Insolvenzvermerk von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgegangen werden kann.

    Fall 2: Verfügung des Schuldners bei eingetragenem Insolvenzvermerk
    Ist im Fall 1 von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen, kann nicht gleichzeitig der Schuldner verfügungsbefugt sein. Die Problemlosigkeit von Fall 1 führt somit zur Problembehaftetheit von Fall 2. Der Schuldner muss demzufolge die Genehmigung des Insolvenzverwalters beibringen oder nachweisen, dass er trotz eingetragenem Insolvenzvermerk verfügungsbefugt ist. Hier ist auch die Problematik der Freigabe durch den Insolvenzverwalter angesiedelt.

    Fall 3: Verfügung des Insolvenzverwalters bei nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk
    Es stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt ist, wenn nie ein Insolvenzvermerk eingetragen oder der Vermerk bereits wieder gelöscht wurde.

    Fall 4: Verfügung des Schuldners bei nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk
    Ist im Fall 3 von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen, kann (wie im Verhältnis zwischen Fall 1 und Fall 2) nicht gleichzeitig der Schuldner verfügungsbefugt sein. Der Schuldner muss demzufolge die Genehmigung des Insolvenzverwalters beibringen oder nachweisen, dass er trotz eingetragenem Insolvenzvermerk verfügungsbefugt ist. Auch hier ist die Problematik der Freigabe durch den Insolvenzverwalter angesiedelt.

    Fall 5: Zwangshypothek bei eingetragenem Insolvenzvermerk
    Es stellt sich die Frage, ob bei eingetragenem Insolvenzvermerk von der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 89 Abs.1 InsO auszugehen ist. Ist dies der Fall, muss der Gläubiger nachweisen, dass der Grundbesitz nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

    Fall 6: Zwangshypothek bei nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk
    Es stellt sich die Frage, ob man bei nicht eingetragenem oder bereits wieder gelöschtem Insolvenzvermerk davon ausgehen kann, dass die Vollstreckung (wieder) zulässig ist.

    3. Die rechtliche Wirkung der Eintragung oder Löschung des Insolvenzvermerks für die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters bzw. für die Verfügungsbefugnis des Schuldners

    Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass der Eintragung oder Löschung des Insolvenzvermerks jeweils nur deklaratorische Wirkung zukommt. Die Verfügungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO tritt nicht durch die Eintragung des Vermerks, sondern durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, ebenso wie der Wegfall des Insolvenzbeschlags nicht durch die Löschung des Vermerks, sondern durch außerhalb des Grundbuchs liegende Umstände, etwa aufgrund einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter oder die Aufhebung des Insolvenzverfahrens eintritt.

    Mit dieser -unstreitigen- Feststellung ist aber noch nichts für die Beantwortung der Frage gewonnen, ob das Grundbuchamt im Einzelfall vom Bestehen oder vom Wegfall der Verfügungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO auszugehen hat. Auch die in § 891 Abs.1 und 2 BGB geregelten Vermutungen helfen insoweit nicht weiter, weil die Eintragung des Insolvenzvermerks keine Vermutung für das Bestehen der Verfügungsbeschränkung und die Löschung des Vermerks keine Vermutung für den Wegfall der Verfügungsbeschränkung begründet (KGJ 52 A, 166; LG Berlin Rpfleger 2003, 648; LG Berlin Rpfleger 2004, 158; Staudinger/Gursky § 891 Rn.15, 46 m.w.N.). Solche gesetzlichen Vermutungen i.S. des § 891 BGB sind aber auch nicht vonnöten, weil sich aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens schon aus dem Gesetz, nämlich § 80 Abs.1 InsO, ergibt, dass die genannte Verfügungsbeschränkung besteht, und zwar ganz unabhängig davon, ob der Insolvenzvermerk eingetragen ist oder nicht (mehr) eingetragen ist.

    Hierzu vgl. die Ausführungen des LG Berlin Rpfleger 2003, 648 (inhaltsgleich mit LG Berlin Rpfleger 2004, 158; ebenso Kesseler ZInsO 2005, 418, 420; DNotI-Report 2007, 98, 99):

    „Der Insolvenzvermerk ist für die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verfügung über die Gegenstände der Insolvenzmasse nicht von Bedeutung. Insbesondere ist die Eintragung des Vermerks in Abt. II des Grundbuchs für ein bestimmtes Grundstück nicht dafür konstitutiv, dass der Insolvenzverwalter über dieses Grundstück verfügen kann. Gemäß § 80 Abs.1 InsO geht die Verfügungsbefugnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Verwalter über, ohne dass es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedarf (vgl. Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 32 Rn. 4 m.w.N.). Seine Funktion beschränkt sich darauf, den nach § 892 Abs.1 Satz 2 BGB geschützten öffentlichen Glauben des Grundbuchs an die unbeschränkte Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers über den gebuchten Gegenstand zu zerstören. Aus dem Fehlen des Vermerks folgt nicht, dass die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht oder nicht mehr besteht. Das gilt sowohl dann, wenn der Vermerk noch nicht eingetragen ist, als auch dann, wenn er wie hier bereits eingetragen war, aber wieder gelöscht worden ist. Insbesondere spricht in diesen Fällen keine Vermutung für die Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers. Die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB, die auch vom GBA zu beachten ist, erstreckt sich nicht auf den Umstand, dass der eingetragene Rechtsinhaber über sein Recht unbeschränkt verfügen kann (KG NJW 1973,428,430; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 891 Rn. 5; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2002, § 891 Rn. 29 m.w.N., a.A. OLG Frankfurt, Rpfleger 1991,361). Auch eine tatsächliche Vermutung für die Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers besteht hier nicht (vgl. zur tatsächlichen Vermutung der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers: KG a.a.O.). Diese ist wiederlegt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In einem solchen Fall spricht vielmehr die tatsächliche Vermutung für den Insolvenzbeschlag des schuldnerischen Vermögens und damit für die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Für die Fortdauer der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters spricht eine tatsächliche Vermutung jedenfalls dann, wenn wie hier weiterhin eine Bestallungsurkunde vorgelegt werden kann.“
    ...
    Ist der Insolvenzvermerk auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden, so ergibt sich daraus keine sichere Kenntnis davon, dass das Grundstück aus der Insolvenzmasse ausgeschieden ist und deshalb nicht mehr der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (a.A. LG Osnabrück KTS 1972,202,203; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 1638). Ebenso wenig sind Umstände gegeben, die die zugunsten des Insolvenzverwalters bestehende tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. zur Beweislage insoweit Bauer/von Oefele, GBO, AT I, Rn. 164). Die Löschung des Insolvenzvermerks kann ebenso gut zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Insolvenzverwalter unverändert zur Verfügung über das Grundstück befugt ist.“

    Wenn demnach schon keine Vermutung für den Wegfall der Verfügungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO bei nicht eingetragenem oder bereits wieder gelöschtem Vermerk besteht, so besteht eine solche Vermutung natürlich erst recht nicht, wenn der Insolvenzvermerk noch eingetragen ist (OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2010, Az. 2 Wx 86/10).

    Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Grundbuchamt aufgrund der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die gesamte Fortdauer des Insolvenzverfahrens vom Bestehen der Verfügungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO und damit von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen hat, und zwar unabhängig davon, ob ein Insolvenzvermerk eingetragen ist oder ob er nicht eingetragen oder bereits wieder gelöscht wurde. Dies bedeutet gleichzeitig, dass während der Fortdauer des eröffneten Insolvenzverfahrens und unabhängig vom Eingetragensein oder Nichteingetragensein eines Insolvenzvermerks nicht von der Verfügungsbefugnis des Schuldners ausgegangen werden kann, weil nur einer von beiden (Insolvenzverwalter oder Schuldner) verfügungsberechtigt sein kann.

    Ist demnach im Grundbuchverfahren aus den genannten Gründen stets von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen, so ist der Wegfall dieser Verfügungsbefugnis und die hiermit verbundene Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nachzuweisen, wenn der Schulder während eines fortdauernden Insolvenzverfahrens über den Grundbesitz verfügen will. Für diesen Nachweis gilt -wie auch sonst- die Formvorschrift des § 29 GBO (zu Einzelheiten der Führung dieses Nachweises vgl. nachfolgend Ziffer 4).

    4. Lösungsansätze für die sechs Fallbeispiele

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Ziffer 3) lassen sich die in Ziffer 1) genannten Sachverhalte einer schlüssigen Lösung zuführen:

    Fall 1: Verfügung des Insolvenzverwalters bei eingetragenem Insolvenzvermerk

    Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Fortdauer dieses Verfahrens ist der Insolvenzverwalter als verfügungsbefugt anzusehen. Bei einer von ihm vorgenommenen Verfügung hat er seine Bestellungsurkunde i.S. des § 56 Abs.2 InsO vorzulegen (BGH Rpfleger 2005, 610; DNotI-Report 2007, 98). Die Vorlage einer Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses, die entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder auf der Website http://www.insolvenzbekanntmachungen.de genügt hierfür nicht (BGH und DNotI-Report je a.a.O.; Kesseler RNotZ 2006, 145). Als Nachweis für den Fortbestandes des Insolvenzverwalteramtes kommt auch eine entsprechende gesiegelte Bescheinigung des Insolvenzgerichts in Betracht (LG Berlin Rpfleger 2004, 158; DNotI-Report 2007, 98, 99).

    Fall 2: Verfügung des Schuldners bei eingetragenem Insolvenzvermerk

    Da nach dem Gesagten von der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters auszugehen ist, muss der verfügende Schuldner die von ihm behauptete und durch eine vorgebliche Freigabe des Insolvenzverwalters erfolgte Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis in der Form des § 29 GBO nachweisen. Für den Nachweis kommen die formgerechte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nebst formgerechtem Zugang der Freigabeerklärung an den Schuldner oder -alternativ- formgerechte Geständniserklärungen von Insolvenzverwalter und Schuldner in Betracht (vgl. DNotI-Report 2007, 98, 99). Dass die Freigabe materiellrechtlich keiner Form bedarf, spielt dabei keine Rolle. Für den Verzicht auf die Einhaltung der Form des § 29 GBO gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine förmliche Bescheinigung des Insolvenzgerichts über die erfolgte Freigabe lehnt die Rechtsprechung ab (LG Berlin Rpfleger 2003, 648).

    Fall 3: Verfügung des Insolvenzverwalters bei nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk

    Aus den genannten Gründen gilt das Gleiche wie bei Fall 1.

    Fall 4: Verfügung des Schuldners bei nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk

    Aus den genannten Gründen gilt das Gleiche wie bei Fall 2.

    Fall 5: Zwangshypothek bei eingetragenem Insolvenzvermerk

    Vom Grundbuchamt ist das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO zu beachten.

    Fall 6: Zwangshypothek bei nicht (mehr) eingetragenem Insolvenzvermerk

    Da nach dem Gesagten bei andauerndem Insolvenzverfahren auch bei Nichteintragung oder Löschung des Insolvenzvermerks vom Insolvenzbeschlag des Grundbesitzes auszugehen ist, hat das Grundbuchamt auch hier das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO zu beachten. Es ergibt sich somit keine unterschiedliche Verfahrensweise im Verhältnis zu Fall. 5.

    Exkurs 1: Zwangshypothek bei vom Insolvenzverwalter freigegebenen Grundbesitz

    Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO gilt auch, wenn eine Freigabe des Grundbesitzes durch den Insolvenzverwalter erfolgt und dem Grundbuchamt förmlich nachgewiesen ist, weil die Vollstreckung auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners unzulässig ist.

    Exkurs 2: Zwangshypothek nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Hier gilt das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs.1 InsO. Auch dieses gesetzliche Verbot ist selbstverständlich vom Grundbuchamt zu beachten, auch wenn dies nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens und nach erfolgter Löschung des Insolvenzvermerks nicht einfach sein mag, weil das Verbot nur für Insolvenzgläubiger und nicht für Neugläubiger gilt, die ihre Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben. Diese personelle Differenzierung ist in § 89 Abs.1 InsO aber bereits für die Dauer des Insolvenzverfahrens vorgesehen, sodass die Prüfung des Grundbuchamts keine andere ist als bei Zwangshypotheken, die während des Insolvenzverfahrens bei eingetragenem oder nicht eingetragenem Insolvenzvermerk zur Eintragung beantragt werden (Fälle 5 und 6 sowie Exkurs 1).

    5. Keine unzulässigen haftungsträchtigen Tricksereien

    Verschiedentlich wurde erwogen, das betroffene Grundbuchblatt nach erfolgter Löschung des Insolvenzvermerks bei andauerndem Insolvenzverfahren (Fälle 3, 4 und 6 sowie Exkurs 1) oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Exkurs 2) umzuschreiben, um auf diese Art eine „Grundbuchwäsche“ herbeizuführen und die Verfügungungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO bzw. die Vollstreckungsverbote der §§ 89 Abs.1 und 294 Abs.1 InsO demzufolge künftig „guten Gewissens“ nicht mehr beachten zu müssen. Zu diesem Ansinnen schrieb ich an anderer Stelle:

    Mit der Umschreibung des Grundbuchs lügt man sich nur in die eigene Tasche. Denn da man weiß, dass das Problem im alten Blatt bestand und mangels irgendwelcher anderweitiger Anhaltspunkte auch im neuen Grundbuchblatt fortbesteht, kann man sich nicht auf ein Nichtwissen zurückziehen, das in Wahrheit ein Wissen bei bloßem Vergessenwollen darstellt.

    6. Fazit

    Eine grundsätzliche Untersuchung der Problematik unter gleichermaßen erfolgender Berücksichtigung der in Ziffer 3) dargestellten materiellen Rechtslage und der zwingenden rechtlichen Vorgaben des Grundbuchverfahrensrechts fördert in sich schlüssige und stringente Lösungen zu Tage, die unschwer auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte anwendbar sind. Dass die Dinge von Insolvenzrechtlern und Grundbuchrechtlern oft unterschiedlich gesehen werden, liegt nicht daran, dass die Grundbuchämter für die Eigenheiten des Insolvenzverfahrens im Allgemeinen und die Situation der Insolvenzverwalter im Besonderen (insbesondere im Hinblick auf die Kostenfrage) kein Verständnis hätten, sondern daran, dass die in § 80 Abs.1 InsO ausgesprochene Rechtsfolge und die zwingenden Vorgaben des Grundbuchverfahrensrechts keine andere Handhabung erlauben. Dass sich in etlichen Fragen sogar die Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen untereinander nicht einig sind, liegt daran, dass jeder Sachverhalt nur für sich alleine betrachtet wird, man sich aber nicht die Mühe macht, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen zu betrachten und sie auf typisierte Gemeinsamkeiten zu untersuchen, um auf diese Weise zu einer in sich widerspruchsfreien Gesamtlösung zu gelangen.

    Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse ist die Praxis der Insolvenzgerichte, bereits zu einem Zeitpunkt um die Löschung des Insolvenzvermerks zu ersuchen, zu welchem die Verfügungsbeschränkung des § 80 Abs.1 InsO für den betreffenden Grundbesitz noch besteht, grundsätzlich zu hinterfragen. Für das Grundbuchamt spielt dies aber im Ergebnis keine Rolle, weil es auch nach erfolgter Löschung des Vermerks für die Dauer des Insolvenzverfahrens vom Weiterbestehen der Verfügungsbeschränkung auszugehen hat.

  • Gerne geschehen.

    Die Arbeit, die ich mir gemacht habe, sollte allerdings kein Selbstzweck sein, sondern ich war davon ausgegangen, dass über die behandelten Fragen eine Diskussion in Gang kommt, nachdem die betreffenden Probleme in verschiedenen Threads erst kürzlich zwischen Insolvenzrechtlern und Grundbuchrechtlicher äußerst kontrovers diskutiert wurden.

  • Hallo ich möchte mal eine Frage dazu stellen, die sich teilweise auf den Fall 6. von Cromwell bezieht. Die Sache ist leider eilig, da ein K-Verfahren und Termin im nächsten Monat erfolgt. Vielen, vielen Dank im Voraus.
    Ich soll eine Sicherungshypothek eintragen an einem 1/2 Anteil den X, Y und Z in Erbengemeinschaft halten. Der Vollstreckungstitel (= persönlicher Anspruch wegen rückständiger Zahlungen) stammt aus dem Jahre 2004 und lautete gegen A und X. A ist verstorben und wurde 2005 von X, Y und Z beerbt. Demnach wurde das Grundbuch berichtigt (anderen 1/2 Anteil hält X).
    Über das Vermögen von X und Z wurde in den Jahren 2006 bzw. 2009 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Demnach habe ich keinen Neugläubiger. Die Insolvenzvermerke für X und Z wurden bereits wieder im Grundbuch gelöscht. Ich habe bereits meine Bedenken gegen die Eintragung geäußert mit den Argumenten des §§ 89, 294 Abs. 1 InsO (je nach Verfahrensstand).
    Mein Antragsteller ist aber der Auffassung, dass der 1/2 MEA in EG nicht in die Insolvenzmasse des § 35 InsO fällt. Das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO soll nur greifen, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, was hier aber nicht vorliegt. Man müsse unterscheiden zwischen dem Nachlassvermögen und dem Eigenvermögen des Schuldners. Irgendwie verstehe ich die Argumentation nicht recht.
    Liege ich jetzt falsch oder mein Antragsteller. Was meint ihr dazu?

    Wer hat denn eigentlich den "Schwarzen Peter", wenn das Beschwerdegericht jetzt entscheiden soll, dies aber nicht mehr bis zum K-Termin schafft. Das Grundstück wird versteigert, ohne das mein Antragsteller Rechte geltend machen konnte. Später sagt das OLG du hättest eintragen müssen. Was dann?

  • Der Miterbenanteil des X am Nachlass des A gehörte m.E. von Beginn der Insolvenz an zu dessen Vermögen und ist somit m.E. Teil des Inso-Masse.

    Ich denke also, dass Du da richtig liegst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für eure bisherigen Antworten.
    Bei nochmaligem Überlegen denke ich jetzt mal die Meinung des Antragstellers halbwegs zu verstehen. Er will sich nicht in seiner Eigenschaft als Insolvenzgläubiger, sondern als Nachlassgläubiger sehen. Eigentlich dürfte er ja auch Nachlassgläubiger sein, da die Forderung ja im Wege der Erbfolge auf die Erben übergegangen ist.
    Das OLG Köln hat sich in Rpfleger 2005, 363-365 (Rdn. 46 der Entscheidung) mal zur Stellung von Nachlassgläubigern geäußert, was ich ehrlich gesagt, aber nicht recht verstehe.
    Hat mein Antragsteller als Gläubiger einer Nachlassforderung im Falle einer Eigeninsolvenz der Erben (keine Nachlassinsolvenz!!) jetzt eine bessere Position, so dass ich eintragen müsste? Ich weiß wirklich nicht weiter. Wer kann mir weiterhelfen?

  • Das OLG Köln hat in der obigen Entscheidung ausgeführt:
    "Die Stellung der Nachlassgläubiger in der Insolvenz des Erben entspricht der Situation der absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger, da den Nachlassgläubigern neben dem Eigenvermögen des Schuldners auch der Nachlass als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Für die Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, bestimmt § 52 S. 2 InsO, dass sie zur anteiligen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt sind, soweit sie auf ihr Absonderungsrecht verzichtet haben oder mit ihrer Forderung ausgefallen sind. Zweck dieser Norm ist es, einen Gläubiger, der sich vor den übrigen Gläubigern aus einem Vermögensgegenstand des Schuldners befriedigen darf, nicht auch mit dem bereits befriedigten Teil seiner Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen zu lassen".
    Meine Meinung dazu wäre:
    Für meinen hier vorliegenden Geldanspruch aus dem Titel haftet ja der gesamte Nachlass und auch der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen. Nach § 52 InsO wird der Nachlassgläubiger auf die vorrangige Sicherheit (hier das Grundstück) verwiesen. Er soll sich zunächst aus der Sicherheit befriedigen und nur hinsichtlich des Ausfalls seiner Forderung an die Insolvenztabelle halten. Auch die Voraussetzung, dass der Gegenstand, aus dem der Gläubiger abgesonderte Befriedigung verlangt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört, müsste meiner Meinung nach gegeben sein, da im Grundbuch ja entsprechende Insolvenzvermerke gebucht waren. Da ich ja kein Nachlassinsolvenzverfahren habe, greift ja auch nicht § 321 InsO.
    Kann man jetzt etwa doch eintragen, da der (hier doch vorliegende Nachlassgläubiger vorrangig berechtigt ist?) oder sehe ich die Sache falsch.
    Ich glaube das Beschwerdegericht würde mich wohl vorführen, bei meinem Halbwissen in Insolvenzrecht.

  • Eine weitere Frage die mich in diesem Zusammenhang beschäftigt, ist die Frage, ob ihr eine Klausel gegen den/die Insovenzverwalter oder gegen die Erben gerichtet verlangen würde. Gibt es dabei Unterschiede im Stadium der Insolvenzeröffnung und der Wohlverhaltensperiode? Vollstreckt werden soll in ein Grundstück, dass aller Wahrscheinlichkeit nach aus der Masse freigegeben worden ist.

  • Massegegenstand im Insolvenzverfahren X ist nicht der vormalige Hälftemiteigentumsanteil des Erblassers A, sondern der Erbteil von X am Nachlass des A. Dementsprechend ist Massegegenstand im Insolvenzverfahren Z auch nur dessen Erbteil am Nachlass des A. Vollstreckt werden soll aber nicht in die Erbteile von X und/oder Z, sondern in den Hälftemiteigentumsanteil, der X, Y und Z nunmehr in Erbengemeinschaft zusteht und der weder Massegegenstand im Insolvenzverfahren X noch im Insolvenzverfahren Z ist.

    Kann das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot greifen, wenn überhaupt nicht in einen Massegegenstand vollstreckt wird?

  • Auch wenn ich hier wieder Schelte ernte: Ich würde die Zwangshypothek eintragen. Mag sich der Schuldner/Insolvenzverwalter beschweren. Du bist auf jeden Fall auf der sichereren Seite. (Trägst Du nicht ein, und hättest eigentlich eintragen müssen und der Gläubiger erleidet dadurch einen finanziellen Verlust... So trägst Du ein, der Gläubiger gibt Ruhe und falls im Fall der Fälle die Hypothek nicht hätte eingetragen werden dürfen sehe ich jetzt auf den ersten Blick keinen Geschädigten, denn betreibender Gl. dürfte ja wohl ein anderer sein.)

  • also die einzige Klausur die ich nicht mangelhaft oder schlechter im Grundbuch geschrieben hab war die Prüfungsklausur (oder m.a.W. von Grundbuch hab ich keine Ahnung !).
    ABER: hier würd ich ganz simpel eintragen und gut ist. Mitteilung davon an das Insolvenzgericht und den Verwalter; sowei Mitteiung an das Versteigerungsgericht über die Insolvenzeröffnung fertig !
    Begründung: ob die Eintragung rechtmäßig war, kann dann problematisiert werden, wenn sich noch eine freie Spitze für den Zwangssicherungshypothekar ergibt. Ergibt sie sich nicht, ist das Thema durch. Ergibt sie sich, mag sich hinterher drüber gekloppt werden, aber die wäre erstmal "an der Kette"

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich bin der Ansicht, dass es sich bei den in # 11 und # 12 formulierten Erwägungen nicht um zulässige Entscheidungskriterien handelt. Alleine entscheidend ist, ob das Vollstreckungsverbot aus der Sicht des Grundbuchamts besteht (dann darf nicht eingetragen werden) oder ob es eben nicht besteht (dann muss eingetragen werden).

    Mein Lösungsansatz war, dass im vorliegenden Fall überhaupt nicht in einen Massegegenstand vollstreckt werden soll, sodass die vom Fragesteller aufgeworfenen Fragen im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind.

  • also als Ausgangsfrage hab ich #4 betrachtet !.
    "Wer hat den schwarzen Peter ......").
    Ulf antwortet: eintragen, kein Massebestandteil;
    Cromwell antwortet: nicht eintragen, da Massebestandteil und fügt weiter unten hinzu: auf die Ausgangsfrage des Fragestellers käme es daher nicht an.
    ?????
    Bei #12 handelte es sich nur um eine Empfehlung, darauf gerichtet, dass wenn sich die Frage nicht kurzfristig überzeugend klären lässt, im Zweifel einzutragen (Motto: im Zweifel das kleinere Übel wählen - das ist jetzt nicht politisch gemeint !). Klar: ein "im Zweifel" darf es an sich nicht geben, in eilbedürftigen Dingen lässt sich aber nicht jede Rechtsfrage mit jener Klarheit beantworten, zu die der BGH nach langer Befassung und Beratung findet.

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  • Ich glaube, jetzt hast Du etwas verwechselt.

    Der Fragesteller meinte in # 4, es könne nicht eingetragen werden, während der Gläubiger die Eintragung fordert. Ulf war in # 5 der Meinung des Fragestellers (keine Eintragung möglich), weil der Erbanteil des Schuldners von vorneherein zur Masse gehörte. Ich meine dagegen in # 10 und # 13, dass eingetragen werden kann, weil zwar der Erbanteil zur Masse gehört, aber gar nicht in den Erbanteil, sondern in den vormaligen Miteigentumsanteil des Erblassers vollstreckt werden soll, der nicht zur Masse in der Insolvenz des Erben gehört, sodass auch die diesbezüglichen Vollstreckungsverbote nicht greifen.

  • Dank Feiertag(laune) bin ich dazu gekommen, mich mal mit den Thesen zu beschäftigen. Besonders möchte ich in Frage stellen, was Du zu den Verfügungen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens bei fehlendem Insolvenzvermerk geschrieben hast.

    Du meinst, dass auch bei gelöschtem Insolvenzvermerk nicht davon auszugehen ist, dass der Schuldner wieder verfügungsbefugt ist. Er muss dies in der Form des § 29 GBO nachweisen. Ich halte diese Argumentation zumindest bei späterer Löschung des Insolvenzvermerks deshalb für fraglich, weil die Löschung des Vermerks in der Regel nur dann erfolgt, wenn ein Bedürfnis für die Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs nicht mehr besteht. Hieran ist die Vermutung zu knüpfen, dass der Schuldner erneut verfügungsbefugt ist bzw. - um exakter zu sein - die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht mehr besteht.

    Du wirst einwenden, dass es damit zu Fehlern bei der Beurteilung der Sachlage, etwa bei falsch gelöschten Insolvenzvermerk, kommen kann. Dies ist aber genauso wahrscheinlich, wie ein irrtümlich erfolgtes Geständnis des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Deine Ausführungen beziehen sich auf den Eingangsfall 4.

    Es ist aber nun einmal so, dass der Insolvenzvermerk keine konstitutive, sondern ledglich deklaratorische Wirkung hat und dass die Frage, ob der Schuldner verfügungsbefugt ist, demzufolge alleine davon abhängt, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist (und andauert) oder nicht. Ist dies objektiv der Fall (und in den behandelten Beispielsfällen ist es der Fall), besagt die Eintragung oder Nichteintragung des Vermerks somit überhaupt nichts darüber, ob der Schuldner verfügungsbefugt ist oder nicht (und dementsprechend: ob der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt ist oder nicht). Dies ist vielmehr alleine eine Frage der objektiven Rechtslage im Hinblick auf § 80 InsO.

    Ich habe zu diesem Punkt in Ziffer 3) meiner Ausarbeitung diesbezügliche Rechtsprechung und Literatur zitiert. An der sich hieraus ergebenden Rechtslage kommt man nicht vorbei.

    Dass es zu einer falschen Beurteilung der Rechtslage durch das Grundbuchamt kommen kann, ist nicht entscheidend. Dazu kann es auch kommen, wenn die Insolvenz eröffnet ist, das Grundbuchamt aber davon noch keine Kenntnis hat. Hat es aber hiervon Kenntnis, hat das Grundbuchamt vom Bestehen der Verfügungsbeschränkung des § 80 InsO auszugehen, und zwar ganz gleich, ob der Vermerk (noch) eingetragen ist oder nicht. Die Verfügungsbeschränkung besteht unabhängig von der Eintragung oder Nichteintragung des Vermerks. Wenn dies aber so ist, kann die Eintragung oder Nichteintragung des Vermerks auch nichts über das Bestehen der Verfügungsbeschränkung aussagen und das Grundbuchamt hat demzufolge von ihrem Bestehen auszugehen, bis der Wegfall der Verfügungsbeschränkung (natürlich in der Form des § 29 GBO) nachgewiesen ist. Im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist das kein Problem und bei der Freigabe muss ihre Wirksamkeit eben förmlich nachgewiesen werden.

  • Im ganz normalen Regelfall bekommt doch das Grundbuchamt nach (formloser) Freigabe durch den Verwalter vom Insolvenzgericht eine (offizielle grundbuchbeachtliche) Mitteilung, dass die Freigabe erfolgt ist und der Schuldner (wieder) verfügungsbefugt ist. Gleichzeitig wird angeregt/ersucht/gebeten (?), den Insolvenzvermerk zu löschen.

    Wenn du dann von der Insolvenz weißt, ist doch für dich nur noch die Mitteilung des Insolvenzgerichts bindend, oder etwa auch nicht? :gruebel:

    "Der Eigentümer hat Inso, alles andere ist Wurscht." - so läuft´s doch im Regelfall nicht, hoffe ich jedenfalls für die vielen Insolvenzschuldner, die auch Grundstückseigentümer sind.

    Dann ist doch alles schick und das ist doch nun mal der absolute Regelfall, dass es genauso läuft. Tatsächlich diskussionswürdig sind doch nur die Fälle, in denen es (aus Versehen) nicht so läuft und der Schuldner der Gelackmeierte ist.

    Oder steht irgendwo in der Grundbuchordnung, dass anhängige Insolvenzverfahren immer zu beachten, gelöschte Insolvenvermerke dagegen dauerhaft zu ignorieren sind und allein das Wissen um das vorhandenen Insolvenzverfahren weiteres Vorgehen blockiert? Das kann es nicht wirklich sein.

  • Das kann es nicht wirklich sein.



    Die Idee war mir auch gekommen, aber da gebe ich Cromwell Recht, das ist kein Argument.

    Allerdings halte ich es methodisch genau so falsch, eine juristische Annahme nur damit zu begründen, dass es Gericht xy auch so entschieden hat. Die Berufung auf irgendwelche Quellen, ohne sich mit einer Argumentation auseinanderzusetzen, ist eine Pseudodiskussion ohne Wert. Das lernen die Jura-Studenten spätestens im dritten Semester.

    Cromwell, bitte führe Deine Argumente an!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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